Osterfeuer GenehmigungOnline erledigen

    Brauchtumsfeuer - Was jeder beachten muss

    Für die Durchführung von Brauchtumsfeuer wie z.B. Osterfeuer benötigen Sie eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbrennungsverbot von Gegenständen im Freien. Diese Ausnahme müssen Sie bei den örtlich zuständigen Städten und Gemeinden beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Wuppertal

    Allgemeines

    · Brauchtumsfeuer sollten so klein wie möglich gehalten werden.

    · Brauchtumsfeuer sind keine Form der Abfallbeseitigung. Verbrannt werden dürfen nur trockenes Ast- und Strauchwerk sowie ausgetrocknete Weihnachtsbäume.

    · Nicht verbrannt werden dürfen häusliche Abfälle, Sperrmüll, Papier und Pappe, Kunststoff, behandeltes Holz wie beispielsweise Gartenzäune und Baustellenabfälle sowie Reifen und andere stark rauchentwickelnde Stoffe.

    Aufsicht

    · Bei jedem Brauchtumsfeuer müssen mindestens zwei erwachsene Aufsichtspersonen die ganze Zeit anwesend sein.

    Vorsicht Tiere

    · Vor dem Entzünden muss das Holz unbedingt umgeschichtet werden, um evtl. versteckte Kleintiere aufzuscheuchen.

    Sicherheit

    · Bei einem Waldbrand-Gefahrenindex WBI von 4 oder 5 ist aus Sicherheitsgründen von der Durchführung eines Brauchtumsfeuers abzusehen. Den WBI erfahren Sie auf der Seite des Deutschen Wetterdienstes http://www.wettergefahren.de/warnungen/indizes/waldbrand.html

    · Bei starkem Wind sollte aus Sicherheitsgründen auf das Feuer verzichtet werden.

    · Beim Anzünden dürfen keinesfalls Öle oder Benzine verwendet werden; erlaubt sind kleine Mengen Papier.

    · Das Feuer muss 200 m von zusammenhängenden Ortsteilen, 100 m von Wohngebieten, 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen, 100 m vom Wald und 10 m von Wirtschaftswegen entfernt sein.

    Löschen

    · Geeignete Löschmittel wie Sand, Wasser und Feuerlöscher sind in ausreichendem Umfang bereitzustellen. Entsorgen

    · Die abgekühlten Reste des Feuers gehören in den Restmüll.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

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    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 27.11.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Wuppertal

    Adresse

    Hausanschrift

    Johannes-Rau-Platz 1

    42275 Wuppertal

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02025636006

    Fax: 02025638591

    E-Mail: gewerbecenter@stadt.wuppertal.de

    Version

    Technisch geändert am 12.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Remscheid

    Adresse

    Hausanschrift

    Elberfelder Str. 36

    42853 Remscheid

    Kontakt

    Telefon Festnetz: (02191)16-00

    Fax: (02191)16-3372

    E-Mail: Gewerbeangelegenheiten@remscheid.de

    Version

    Technisch geändert am 12.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Untere Immissionsschutz- und Abfallwirtschaftsbehörde 106.28

    Version

    Technisch geändert am 02.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Umweltberatung & Artenschutz, Untere Naturschutzbehörde 106.14

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0202 563-6789

    E-Mail: umweltberatung@stadt.wuppertal.de

    Version

    Technisch geändert am 20.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Remscheid

    Adresse

    Hausanschrift

    Elberfelder Str. 36

    42853 Remscheid

    Kontakt

    Telefon Festnetz: (02191)16-00

    Fax: (02191)16-3372

    E-Mail: Gewerbeangelegenheiten@remscheid.de

    Version

    Technisch geändert am 27.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Wuppertal

    Adresse

    Hausanschrift

    Johannes-Rau-Platz 1

    42275 Wuppertal

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02025636006

    Fax: 02025638591

    E-Mail: gewerbecenter@stadt.wuppertal.de

    Version

    Technisch geändert am 27.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Formulare

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Voraussetzungen

    In vielen Städten und Gemeinden bestehen Regelungen zur Durchführung von Oster- und anderen Brauchtumsfeuern. Diese legen eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht mit Einzelheiten zur Durchführung dieser Feuer fest. 

     

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 7 Verbrennen im Freien (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -)

     

    (1) Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen zum Zwecke der Rückgewinnung einzelner Bestandteile oder zu anderen Zwecken (z.B. Brauchtumsfeuer) im Freien ist untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können. Die Gemeinden können durch ordnungsbehördliche Verordnung die näheren Einzelheiten bestimmen, soweit sie für die Überwachung der Einhaltung zuständig sind. Zu diesen Einzelheiten gehört insbesondere die Regelung einer Anzeigepflicht vor der Durchführung. Satz 1 bis 3 gelten nicht, soweit das Verbrennen von Abfällen im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz oder den aufgrund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen geregelt ist.

     

    (2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, wenn lediglich kurzfristig mit Luftverunreinigungen zu rechnen ist.

    -------------------------------------

     

    § 7 LImschG regelt das Verbrennen im Freien, wozu generell auch Osterfeuer als Brauchtumsfeuer zu rechnen sind. 

     

    Nach § 7 Absatz 1 LImschG ist das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien untersagt, soweit dadurch die Nachbarschaft oder Allgemeinheit gefährdet oder erheblich belästigt werden. Erhebliche Belästigungen können z.B. durch Rauchentwicklung oder durch Gefahren für die Gesundheit bei der Verbrennung bestimmter Stoffe auftreten. Ob eine erhebliche Belästigung zu erwarten ist, hängt jeweils von den Umständen des einzelnen Falles ab, insbesondere von der Zeit, dem Ort, der Dauer und der Häufigkeit sowie dem Zweck des Verbrennungsvorganges.

     

    § 7 Absatz 1 Satz 2 LImschG räumt den Gemeinden die Möglichkeit ein, die Konflikte, die im Zusammenhang mit Feuern im Freien auftreten können, ortsnah durch den Erlass von generellen Regelungen zu lösen. In Form einer ordnungsbehördlichen Verordnung kann die Gemeinde festlegen, in welchem Umfang (Anzahl, Größe, Einsatzmaterial, Ort etc.) offene Feuer im Gemeindegebiet gestattet sind. Auch ohne ordnungsbehördliche Verordnung muss eine Ausnahmegenehmigung nach § 7 Absatz 2 LImschG bei der örtlichen Ordnungsbehörde beantragt werden, wenn aufgrund der örtlichen Verhältnisse eine erhebliche Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit zu befürchten ist. Für die Ausnahmen vom generellen Verbot des § 7 Absatz 1 LImschG bedarf es eines sachlichen Grundes. Einen solchen stellt z. B. die Tradition des Osterfeuers bzw. Brauchtumsfeuers dar. 

     

    Verfahrensablauf

     Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Fristen

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Bearbeitungsdauer

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Kosten

    Je Kommune unterschiedlich geregelt.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 21.10.2021

    Version

    Technisch geändert am 21.10.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Wuppertal

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de