Bauantrag
Hinweise für Borken
Der Bauantrag ist von der Bauherrin oder dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser zu unterzeichnen. Die Zuständigkeiten finden Sie hier.
Beschreibung
Hinweise für Borken
Der Bauantrag ist gemäß § 70 Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) schriftlich mit allen für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) bei der Bauaufsichtsbehörde (Kreis Borken) in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Der Bauantrag ist von der Bauherrin oder dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser zu unterzeichnen.
Bauvorlagen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassern durch Unterschrift anerkannt sein. Bauvorlageberechtigt ist, wer z.B. die Berufsbezeichnung Architektin oder Architekt führen darf oder wer als Angehörige oder Angehöriger der Fachrichtung Bauingenieurwesen Mitglied einer Ingenieurkammer ist und mindestens zwei Jahre in der Planung und Überwachung der Ausführung von Gebäuden praktisch tätig war.
Für Bauvorhaben im Stadtgebiet der Städte Ahaus, Bocholt, Borken oder Gronau ist der Bauantrag bei der betroffenen Stadt in zweifacher Ausfertigung einzureichen, da diese Städte selbst Bauaufsichtsbehörden sind.
Erlöschen bzw. Verlängerung der Baugenehmigung
Die aus dem Bauantrag resultierende Baugenehmigung erlischt, wenn nicht binnen drei Jahren nach Erteilung der Baugenehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder die Bauausführung für ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Geltungsdauer der Baugenehmigung kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.
Die Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung kann auch über einen Online-Antrag beantragt werden. Nach dem Ausfüllen des Antrages wird automatisch ein PDF-Dokument erzeugt, welches Sie für sich speichern können und gleichzeitig an die zuständige Behörde weitergeleitet wird.
Verfahrensablauf
Werden in der Planungsphase baurechtliche Probleme erkannt, sollte die Beratung durch die Baugenehmigungsbehörde in Anspruch genommen werden. So können rechtzeitig Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt werden. Kostenaufwändige Umplanungen und Ergänzungen, die mit Verzögerungen im späteren Verfahren verbunden sind, können so weitgehend vermieden werden.
Der Bauantrag sollte grundsätzlich bei der Baugenehmigungsbehörde (Kreis Borken) und nicht bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung eingereicht werden (außer Städte Ahaus, Bocholt, Borken und Gronau), damit alle zu beteiligenden Fachbehörden parallel angeschrieben werden können.
Der Bauantrag ist in mindestens 3-facher Ausfertigung einzureichen. Damit die Beteiligung der Fachbehörden parallel durchgeführt werden kann, ist es ratsam noch weitere Antragsausfertigungen beizufügen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geben vorab gerne Auskunft, welche Fachbehörden voraussichtlich zu beteiligen sind. Die ausreichende Anzahl von Bauvorlagen erspart übrigens schnell einige Wochen Bearbeitungszeit.
Ist der Bauantrag unvollständig oder weist er erhebliche Mängel auf, fordert die Baugenehmigungsbehörde unter Angabe der Gründe die Antragsteller zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, gilt der Bauantrag nach der Landesbauordnung als zurückgenommen und wird nicht weiter bearbeitet. In diesem Fall entstehen auch Gebühren. Da es hierdurch zu zeitlichen Verzögerungen kommt, wird dringend empfohlen, den Bauantrag mit vollständigen und mängelfreien Bauvorlagen einzureichen.
Für weitergehende Fragen finden Sie hier unsere Zuständigkeitsverteilung.
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Fachbereich Bauen, Wohnen und Immissionsschutz
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: bauen@kreis-borken.de
Formulare
Hinweise für Borken
Baubeschreibung
Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen
Betriebsbeschreibung für land- und forstwirtschaftliche Vorhaben
Bauantrag / Antrag auf Vorbescheid für Werbeanlagen
Antrag auf Abweichung von baurechtlichen Vorschriften / auf Befreiung bzw. Ausnahme von bauplanungsrechtlichen Vorschriften
Antrag auf befristete Nutzungsänderung § 64 Abs. 3 BauO NRW 2018
Mitteilung des Baubeginns
Anzeige über die Fertigstellung des Rohbaus
Anzeige über die abschließende Fertigstellung
Erklärung zur Betriebssituation
Bauantrag / Antrag auf Vorbescheid (Baugenehmigungsverfahren § 65 BauO NRW 2018)
Bauantrag / Antrag auf Vorbescheid / Referenzgebäude (einfaches Baugenehmigungsverfahren)
Voraussetzungen
- Bauantrag
- Lageplan
- Angabe der Art und des Umfangs der Nutzungsänderung (ggf. in Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) sowie in Bau- und Betriebsbeschreibung kenntlich zu machen)
- Sofern mit der Nutzungsänderung genehmigungsbedürftige bauliche Veränderungen verbunden sind, so sind zudem Bauzeichnungen, Baubeschreibung und bei gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben eine Betriebsbeschreibung beizufügen
- Berechnung und Angaben zur Kostenermittlung
- Erhebungsbogen für die Baustatistik
Gegebenenfalls erforderlich:
- Amtlicher Lageplan je nach Grundstücksverhältnissen
- Auszüge aus dem Liegenschaftskataster bei Vorhaben, im unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich
- Bescheinigung des Brandschutzes
- Nachweis der Bauvorlageberechtigung
- Befreiungs- bzw. Abweichungsantrag, eventuell mit Zustimmungserklärung der Nachbarn
- Ausnahmeantrag
- Berechnung der Abstandflächen
- Berechnung der Wohn- oder Nutzflächen
- Stellplatznachweis
- Berechnung der Grundflächenzahl, der Geschossflächenzahl, der Anzahl der Vollgeschosse und der Höhe baulicher Anlagen
- Brandschutzkonzept
In Papierform müssen Sie die Unterlagen in der Regel in 2- bis 3-facher Ausfertigung einreichen.
Rechtsgrundlage(n)
- Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW)
- Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
- § 62 Abs. 2 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018
- § 63 Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018
- §§ 64, 65 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW)
- Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
Verfahrensablauf
Reichen Sie den Bauantrag mit den vollständigen Unterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreise, kreisfreie Städte, Große und Mittlere kreisangehörige Städte) ein.
Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft, ob die Bauvorlagen vollständig sind und welche anderen Behörden am Verfahren zu beteiligen sind.
Die Bauaufsichtsbehörde prüft den Bauantrag im Rahmen eines eingeschränkten Prüfungsumfangs auf Übereinstimmung mit den öffentlich - rechtlichen Vorschriften. Die Prüfung beschränkt sich jedoch darauf, ob das Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist und wesentliche bauordnungsrechtliche Anforderungen, wie Abstandsflächen und Barrierefreiheit, eingehalten wurden. Gegebenenfalls stimmt sie sich mit weiteren Stellen ab, deren Aufgabenbereich berührt wird, zum Beispiel mit der Denkmalschutzbehörde.
Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, wird Ihnen die Entscheidung schriftlich mitgeteilt:
- Die Baugenehmigung wird erteilt,
- nur mit bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt oder
- der Bauantrag wird abgelehnt.
Die neue Nutzung dürfen Sie erst aufnehmen, wenn Ihnen die Baugenehmigung vorliegt.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise für Borken
Aufgrund der umfangreichen und differenzierten Gebührenberechnung sind hier konkrete Angaben nicht möglich.
Hinweise (Besonderheiten)
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Zur Sicherstellung einer datenschutzrechtlich-konformen Übersendung bitten wir Sie, uns die PDF Dateien über unsere elektronische Kommunikationsmöglichkeit Cryptshare zu übermitteln. Eine Hilfestellung dazu finden sie hier.
Weitere Informationen
Hinweise für Borken
Formulare nach den Vorgaben der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
Anzeige des Bezugsgebäudes des referenziellen Baugenehmigungsverfahren
Bescheinigung gemäß § 62 BauO NRW 2018 über die Errichtung oder Änderung von Anlagen
Einverständniserklärung zur Berücksichtigung der Daten aus dem Sammelantrag
Erklärung zur dauerhaften Aufgabe von Tierplätzen (Verzichtserklärung)
Bestimmung von Tierplatzzahlen in einzelnen Gebäuden/Betriebseinheiten
Herstellungsanzeige der naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen
Ergänzende Betriebsbeschreibungen für Stallbauvorhaben
Stallbauvorhaben (ergänzend)
Für die Genehmigung von Stallbauvorhaben ist eine Beurteilung durch den Fachbereich Tiere und Lebensmittel des Kreises Borken erforderlich. Eine zügige Bearbeitung ist nur dann möglich, wenn die Bauvorlagen schon bei der Antragstellung alle notwendigen Informationen enthalten.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2023