Schülerbeförderung Erstattung

    Schülerbeförderung

    Hier erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen Kosten für die Schülerbeförderung erstattet werden.

    Beschreibung

    Hinweise für Schwalmtal

    Schülerinnen und Schüler haben unter bestimmten Voraussetzungen (Vorschriften nach der Schülerfahrkostenverordnung) ein Anspruch - ggf. unter Berücksichtigung eines Eigenanteils - auf ein Schülerticket.
    In der Gemeinde Schwalmtal wird ein Schülerspezialverkehr (Schulbus) eingesetzt und der öffentliche Personennahverkehr (Schokoticket) genutzt.

    Die Erziehungsberechtigten sind grundsätzlich verpflichtet, selbst dafür Sorge zu tragen, dass ihre schulpflichtigen Kinder zur Schule gelangen. Der Gemeinde Schwalmtal als Schulträger obliegt keine Beförderungspflicht, sondern lediglich eine Verpflichtung zur Übernahme der Schülerfahrkosten, die für die wirtschaftlichste und dem Schüler zumutbare Art der Beförderung notwendig ist. In der Regel ist dies die Beförderung mit dem Schulbus bzw. dem Linienbus.

    Hinweise

    Die Gemeinde Schwalmtal trägt die notwendigen Fahrkosten, wenn der kürzeste Schulweg (= Fußweg) in der einfachen Entfernung für Schüler   

    • der Primarstufe (Klassen 1 bis 4) mehr als 2 km,
    • Sekundarstufe I (Klassen 5 bis 10) mehr als 3,5 km,
    • Sekundarstufe II (ab Klasse 11) mehr als 5 km

    beträgt.

    Die Schülerfahrkosten werden nur auf Antrag übernommen. Antragsformulare erhalten Sie an allen Schulen oder im Rathaus bei Herrn Thomas Drechsler in Zimmer 214.

    Schulbus 

    Der Schülerspezialverkehr (Schulbus) wird vor allem für die Schüler aus den Außengebieten (d.h. ohne Anschluss an den öffentlichen Personennahverkehr = Linienbus) eingesetzt.

    Linienbus  (Schokoticket) 

    Nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen erhalten die Schülerinnen und Schüler ein ermäßigtes Schokoticket für den öffentlichen Personennahverkehr, bei dem ein Eigenanteil zu zahlen ist.  Die Kostenübernahme erfolgt bis auf weiteres auch für die folgenden Schuljahre, ohne dass es eines neuen Antrages bedarf.
    Das Schokoticket ist nur im Jahresabonnement erhältlich. Es wird persönlich ausgestellt und berechtigt nicht zur Mitnahme einer weiteren Person.
    Das Schokoticket wird durch das entsprechende Verkehrsunternehmen zugeschickt. Es ermöglicht Fahrten im gesamten VRR-Bereich und gilt auch an Wochenenden, Feiertagen und in den Ferien.

    Gebühren / Höhe des Eigenanteils

    Der Eigenanteil beträgt ab dem 01.08.2021 monatlich

    • für das erste Kind  14,00 €
    • für das zweite Kind  7,00 €
    • ab dem dritten Kind  0,00 €

    Der Eigenanteil wird per Einzugsverfahren durch die jeweiligen Verkehrsbetriebe  eingezogen.

    Rechtliche Grundlagen
    • Schulgesetz für das Land NRW (§§ 92, 94 & 97)
    • Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz NRW
    • Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

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    Version

    Technisch geändert am 22.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Schulverwaltung

    Version

    Technisch geändert am 01.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Schulverwaltung und Sport

    Version

    Technisch geändert am 01.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefüllter Antrag mit Nachweis der besuchten Schule
    • Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes
    • Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).

    Formulare

    Jeder Schulträger hat in der Regel seine eigenen Formulare, die häufig auch über die Schule erhältlich sind.

    Voraussetzungen

    • Länge des Schulwegs
    • Ggf. besonders gefährlicher Schulweg
    • Ggf. Behinderung oder Krankheit (länger als 8 Wochen)
    • Nächstgelegene Schule der gewählten Schulform.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Verfahrensabläufe unterscheiden sich je nach Kommune oder Region und nach Fall.

    Fristen

    Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Stellen Sie den Antrag auf Fahrkostenübernahme möglichst vor Beginn des Schuljahres beim Schulträger. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis drei Monate nach Schuljahresende gestellt wird. Eine Erstattung kann nicht beantragt werden, wenn der Schulträger oder das Verkehrsunternehmen Fahrausweise für öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung gestellt hat.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer unterscheidet sich je nach Kommune oder Region und nach Fall.

    Kosten

    Der Schulträger übernimmt höchstens 100 Euro der Schülerfahrkosten pro Monat. Darüber hinaus gehende Kosten übernehmen Sie. Für Schülerinnen und Schüler von Bezirksfachklassen und bezirksübergreifenden Fachklassen werden Schülerfahrkosten, soweit sie einen Eigenanteil von 50 Euro pro Monat übersteigen, bis zu einem Höchstbetrag von 50 Euro übernommen. Für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gelten andere Regelungen. Richtet der Schulträger einen Schülerspezialverkehr ein, fallen für Sie keine gesonderten Kosten an. Stellt der Schulträger Schülertickets zur Verfügung, die über den Schulweg hinaus auch zur sonstigen Benutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs berechtigen, kann er einen von den Eltern oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler zu tragenden Eigenanteil von bis zu 14 Euro je Beförderungsmonat festsetzen. Von Eltern mit mehreren anspruchsberechtigten Kindern dürfen Eigenanteile nur für zwei Kinder in der Reihenfolge ihres Alters erhoben werden, für das zweite Kind nur bis zu 7 Euro je Beförderungsmonat.

    Hinweise (Besonderheiten)

    In besonders begründeten Ausnahmefällen, wenn die nächstgelegene Schule außerhalb des Landes liegt oder für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Berufsschule eine entsprechende Beschulungsmöglichkeit im Lande fehlt sowie für arbeitslose Berufsschulpflichtige, können vom Land Schülerfahrkosten übernommen werden.

    Ohne Höchstbetragsbegrenzung, jedoch gegebenenfalls vermindert um den vom Schulträger festgesetzten Eigenanteil, werden Schülerfahrkosten übernommen für

    • Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die eine allgemeine Schule oder eine Förderschule einschließlich des Förderschulkindergartens besuchen sowie für
    • schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler im Sinne des Sozialgesetzbuches IX.

    Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Wegstreckenentschädigung bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden.

    Weitere Informationen

    Fragen und Antworten zu § 97 SchulG und zur Schülerfahrkostenverordnung: https://www.schulministerium.nrw.de/themen/recht/schulrecht/fragen-und-antworten-zum-schulrecht/fragen-und-antworten-zu Weitere Informationen erhalten Sie bei den jeweiligen Schulträgern.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.02.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de