Anerkennung als Gesundheits- und Krankenpflegefachperson mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz nach dem Krankenpflegegesetz bis Ende 2024 beantragen
Sie möchten in Deutschland als Gesundheits- und Krankenpflegefachperson arbeiten? Dann brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Dafür müssen Sie einen Antrag stellen und Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Beschreibung
Hinweise für Hamm
Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen für die Berufe des Gesundheitswesens
Für folgende Berufe erteilt das Gesundheitsamt die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung:
- Gesundheits- und Krankenpflegerin / Gesundheits- und Krankenpfleger
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin / Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
- Gesundheits- und Krankenpflegeassistentin / Gesundheits- und Krankenpflegeassistent
- Rettungsassistentin / Rettungsassistent
- Rettungssanitäterin / Rettungssanitäter
- Rettungshelferin / Rettungshelfer
- Hebamme / Entbindungspfleger
- Masseurin und medizinische Bademeisterin / Masseur und medinzinischer Bademeister
- Ergotherapeutin / Ergotheraupeut
- Logopäde / Logopädin
- Diätassistentin / Diätassistent
- Physiotherapeutin / Pysiotherapeut
- Podologin / Podologe
- Pharmazeutisch-Technische Assistentin / Pharmazeutisch-Technischer Assistent
- Fachkrankenpfleger/in für
- Intensivpflege und Anästhesie
- den Operationsdienst
Rechtsgrundlagen allgemein
Gesetze für die einzelnen Berufe des Gesundheitswesens, wie z. B. Krankenpflegegesetz
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Verwaltung Gesundheitsamt
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02381 17-6402
Fax: 02381 17-2983
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Hamm
- Antrag zur Führung der Berufsbezeichnung
- Zeugnis über die staatliche Prüfung
- amtliches Führungszeugnis- Belegart 0
- ärztliche Bescheinigung
- Bescheinigung über das Praktikum, sofern gesetzlich nach Prüfung vorgeschrieben
Formulare
- Formulare: Formulare erhalten Sie von der zuständigen Stelle.
- Onlineverfahren möglich: Fragen Sie bei der zuständigen Stelle nach, ob Sie den Antrag online einreichen können.
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
- Sie haben eine vergleichbare Berufsqualifikation als Gesundheits- und Krankenpflegefachperson aus der EU, dem EWR oder der Schweiz.
- Sie wollen in Deutschland als Gesundheits- und Krankenpflegefachperson arbeiten.
- Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Gesundheits- und Krankenpflegefachperson und haben keine Vorstrafen.
- Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch als Gesundheits- und Krankenpflegefachperson arbeiten.
- Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER).
Rechtsgrundlage(n)
- § 66a Absatz 2, 64a Absatz 4 Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
i.V.m. §§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Absatz 3a, Absatz 4 und Absatz 5a-6, 25 Krankenpflegegesetz (KrPflG) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung
i.V.m. §§ 20, 20a, 20c Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung
Verfahrensablauf
Antragstellung
Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“ bei der zuständigen Stelle. Oder Sie beantragen die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegefachperson“.
Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben, mit der Post schicken oder elektronisch hochladen. Versenden Sie keine Originale.
Prüfung der Gleichwertigkeit
Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle prüft die Gleichwertigkeit ihrer ausländischen Berufsqualifikation. Dabei vergleicht sie Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation als Gesundheits- und Krankenpflegefachperson. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
Mögliche Ergebnisse der Gleichwertigkeitsprüfung
Wenn Ihre ausländische Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird sie anerkannt. Die zuständige Stelle kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Dann erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegefachperson“, „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“.
Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Vielleicht können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufserfahrung, andere Kenntnisse oder Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde des Staates bescheinigen, in dem Sie die Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben haben.
Es kann aber sein, dass die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufserfahrung, Kenntnisse oder Fähigkeiten ausgeglichen werden können. In diesem Fall nennt die zuständige Stelle Ihnen die wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation und warum Sie diese wesentlichen Unterschiede nicht ausgleichen können.
Die zuständige Stelle nennt Ihnen auch Ausgleichsmaßnahmen, die Sie machen können, um die wesentlichen Unterschiede auszugleichen.
Wenn Sie sich entscheiden, keine Ausgleichsmaßnahmen zu machen, wird Ihre Berufsqualifikation nicht anerkannt und Sie dürfen nicht in Deutschland als Gesundheits- und Krankenpflegefachperson arbeiten.
Ausgleichsmaßnahmen
Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:
- Anpassungslehrgang: Der Anpassungslehrgang dauert maximal 3 Jahre.
- Eignungsprüfung: In der Eignungsprüfung werden nur die Bereiche geprüft, in denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden. Die Eignungsprüfung besteht aus einer praktischen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist.
Sie können in der Regel zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen.
Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich abschließen und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegefachperson“, „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Hamm
Kosten
Hinweise für Hamm
Die Gebühr für die Ausstellung der Urkunde beträgt 60,00 €.
Hinweise (Besonderheiten)
Partieller Berufszugang für Berufsqualifikationen aus der EU, dem EWR oder der Schweiz
Ihre Berufsqualifikation ist nicht gleichwertig und die Unterschiede sind zu groß? Dann können Sie vielleicht mit einem partiellen Berufszugang in dem Beruf arbeiten. Mit dem partiellen Berufszugang können Sie auch ohne Anerkennung in dem Beruf arbeiten. Dafür gibt es bestimmte Voraussetzungen. Ihre Berufsqualifikation muss mindestens eine sogenannte vorbehaltene Tätigkeit der deutschen Berufsqualifikation umfassen. Vorbehaltene Tätigkeiten dürfen nur besonders ausgebildete Personen durchführen.
Sie müssen auch nachweisen: Sie sind persönlich geeignet, gesundheitlich geeignet und haben die erforderlichen Deutschkenntnisse.
Mit einem partiellen Berufszugang dürfen Sie nur bestimmte Aufgaben als Gesundheits- und Krankenpflegefachperson übernehmen. Den partiellen Berufszugang beantragen Sie bei der zuständigen Stelle.
Dienstleistungsfreiheit
Sie möchten nur manchmal und für kurze Zeit in Deutschland Dienstleistungen anbieten? Dann brauchen Sie meistens nicht die staatliche Erlaubnis. Sie müssen diese Voraussetzungen erfüllen:
- Sie müssen in einem anderen Staat der EU, des EWR oder in der Schweiz niedergelassen sein.
- Sie müssen Ihre Berufsqualifikation nachweisen.
- Sie müssen Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau nachweisen.
- Sie müssen Ihre persönliche Eignung nachweisen.
- Sie müssen Ihre Tätigkeit schriftlich bei der zuständigen Stelle anzeigen.
Die zuständige Stelle informiert Sie darüber, ob Sie Dienstleistungen erbringen dürfen oder ob Sie eine Eignungsprüfung ablegen müssen.
Gleichwertigkeitsbescheid
Im Erlaubnisverfahren erfolgt auch die Prüfung der Gleichwertigkeit (Anerkennungsverfahren). Für das Ergebnis der Prüfung können Sie einen separaten Bescheid beantragen.
Verfahren für Spätaussiedler
Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungsverfahren wahlweise nach den hier genannten Gesetzen oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Die zuständige Stelle berät Sie, welches Verfahren für Sie passt.
Weitere Informationen
Hinweise für Hamm
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Gesundheit Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend am 25.03.2024
Stichwörter
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