Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger" bei Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz Erteilung

    Anerkennung als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz beantragen

    Sie möchten in Deutschland als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson arbeiten? Dann brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Dafür müssen Sie einen Antrag stellen und Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.

    Beschreibung

    Hinweise für Hamm

    Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen für die Berufe des Gesundheitswesens
    Für folgende Berufe erteilt das Gesundheitsamt die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung:

    1. Gesundheits- und Krankenpflegerin / Gesundheits- und Krankenpfleger
    2. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin / Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
    3. Gesundheits- und Krankenpflegeassistentin / Gesundheits- und Krankenpflegeassistent
    4. Rettungsassistentin / Rettungsassistent
    5. Rettungssanitäterin / Rettungssanitäter
    6. Rettungshelferin / Rettungshelfer
    7. Hebamme / Entbindungspfleger
    8. Masseurin und medizinische Bademeisterin / Masseur und medinzinischer Bademeister
    9. Ergotherapeutin / Ergotheraupeut
    10. Logopäde / Logopädin
    11. Diätassistentin / Diätassistent
    12. Physiotherapeutin / Pysiotherapeut
    13. Podologin / Podologe
    14. Pharmazeutisch-Technische Assistentin / Pharmazeutisch-Technischer Assistent
    15. Fachkrankenpfleger/in für
      • Intensivpflege und Anästhesie
      • den Operationsdienst
    Rechtsgrundlagen allgemein

    Gesetze für die einzelnen Berufe des Gesundheitswesens, wie z. B. Krankenpflegegesetz

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_15db07b92644bfe8987d0ce33a544943

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 17.08.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Gesundheitsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Heinrich-Reinköster-Straße 8

    59065 Hamm

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02381 17-6401

    Fax: 02381 17-2983

    Version

    Technisch geändert am 01.10.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Verwaltung Gesundheitsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Heinrich-Reinköster-Straße 8

    59065 Hamm

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02381 17-6402

    Fax: 02381 17-2983

    Version

    Technisch geändert am 05.06.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Hamm

    • Antrag zur Führung der Berufsbezeichnung
    • Zeugnis über die staatliche Prüfung
    • amtliches Führungszeugnis- Belegart 0
    • ärztliche Bescheinigung
    • Bescheinigung über das Praktikum, sofern gesetzlich nach Prüfung vorgeschrieben

    Formulare

    Hinweise für Hamm

    Voraussetzungen

    • Sie haben eine vergleichbare Berufsqualifikation als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson aus der EU, dem EWR oder der Schweiz.
    • Sie wollen in Deutschland als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson arbeiten.
    • Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson und haben keine Vorstrafen.
    • Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson arbeiten.
    • Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER).

    Rechtsgrundlage(n)

    • §§ 41 Absatz 2-7, 43, 58 Absatz 1, 64a Absatz 3 Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
    • §§ 43, 43a, 46, 47, 48 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflAPrV)

       

    oder

    • §§ 66a Absatz 2, 64a Absatz 3 Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
      • in Verbindung mit §§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, 2 Abs. 3a und Abs. 5-6 Krankenpflegegesetz (KrPflG) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung
      • in Verbindung mit §§ 20, 20a, 20c Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung

    Verfahrensablauf

    Antragstellung

    Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ bei der zuständigen Stelle. Oder Sie beantragen die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson“.

    Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben, mit der Post schicken oder elektronisch hochladen. Versenden Sie keine Originale.


    Prüfung der Gleichwertigkeit

    Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson nach dem Pflegeberufegesetz oder nach dem alten Krankenpflegegesetz. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.


    Mögliche Ergebnisse der Gleichwertigkeitsprüfung

    Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die zuständige Stelle kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Dann erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson“, „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“.

    Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Vielleicht können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufserfahrung, andere Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen muss eine Behörde des Staates bescheinigen, in dem Sie die Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen erworben haben.

    Es kann aber sein, dass die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufserfahrung, Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen ausgeglichen werden können. In diesem Fall nennt die zuständige Stelle Ihnen die wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation und warum Sie diese wesentlichen Unterschiede nicht ausgleichen können.

    Die zuständige Stelle nennt Ihnen auch Ausgleichsmaßnahmen, die Sie machen können, um die wesentlichen Unterschiede auszugleichen. Wenn Sie sich entscheiden, keine Ausgleichsmaßnahmen zu machen, wird Ihre Berufsqualifikation nicht anerkannt und Sie dürfen nicht in Deutschland als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson arbeiten.
     

    Ausgleichsmaßnahmen

    Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:

    • Anpassungslehrgang: Der Anpassungslehrgang dauert maximal 3 Jahre.
    • Eignungsprüfung: In der Eignungsprüfung werden nur die Bereiche geprüft, in denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden. Die Eignungsprüfung besteht aus einer praktischen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist.
       

    Sie können in der Regel zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen.
    Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich abschließen und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson“, „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Hamm

    Kosten

    Hinweise für Hamm

    Die Gebühr für die Ausstellung der Urkunde beträgt 60,00 €.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Partieller Berufszugang für Berufsqualifikationen aus der EU, dem EWR oder der Schweiz

    Ihre Berufsqualifikation ist nicht gleichwertig und die Unterschiede sind zu groß? Dann können Sie vielleicht mit einem partiellen Berufszugang in dem Beruf arbeiten. Mit dem partiellen Berufszugang können Sie auch ohne Anerkennung in dem Beruf arbeiten. Dafür gibt es bestimmte Voraussetzungen. Ihre Berufsqualifikation muss mindestens eine sogenannte vorbehaltene Tätigkeit der deutschen Berufsqualifikation umfassen. Vorbehaltene Tätigkeiten dürfen nur besonders ausgebildete Personen durchführen.
    Sie müssen auch nachweisen: Sie sind persönlich geeignet, gesundheitlich geeignet und haben die erforderlichen Deutschkenntnisse.

    Mit einem partiellen Berufszugang dürfen Sie nur bestimmte Aufgaben als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson übernehmen. Den partiellen Berufszugang beantragen Sie bei der zuständigen Stelle.
     

    Dienstleistungsfreiheit

    Sie möchten nur manchmal und für kurze Zeit in Deutschland Dienstleistungen anbieten? Dann brauchen Sie meistens nicht die staatliche Erlaubnis. Sie müssen diese Voraussetzungen erfüllen:

    • Sie müssen in einem anderen Staat der EU, des EWR oder in der Schweiz niedergelassen sein.
    • Sie müssen Ihre Berufsqualifikation nachweisen.
    • Sie müssen Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau nachweisen.
    • Sie müssen Ihre persönliche Eignung nachweisen.
    • Sie müssen Ihre Tätigkeit schriftlich bei der zuständigen Stelle anzeigen.

    Die zuständige Stelle informiert Sie darüber, ob Sie Dienstleistungen erbringen dürfen oder ob Sie eine Eignungsprüfung ablegen müssen.


    Gleichwertigkeitsbescheid

    Im Erlaubnisverfahren erfolgt auch die Prüfung der Gleichwertigkeit (Anerkennungsverfahren). Für das Ergebnis der Prüfung können Sie einen separaten Bescheid beantragen.


    Verfahren für Spätaussiedler

    Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungsverfahren wahlweise nach den hier genannten Gesetzen oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Die zuständige Stelle berät Sie, welches Verfahren für Sie passt.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Hamm

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Gesundheit Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend am 25.03.2024

    Version

    Technisch geändert am 28.03.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Hamm

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de