Meldepflicht für Hunde
Beschreibung
Hinweise für Hille
Hundesteueranmeldung
Anzumelden ist ausnahmslos jeder Hund nach der Aufnahme oder wenn der Hund dem Halter durch Geburt einer im Haushalt lebenden Hündin zugewachsen ist.
Die Steuerpflicht des Hundehalters/der Hundehalterin beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Die Anmeldung hat innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt des Hundes zu erfolgen.
Bei Zuzug aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats.
Die Gemeinde gibt bei der Anmeldung für jeden Hund eine Hundesteuermarke aus.
Anmeldung eines "großen" Hundes
Große Hunde im Sinne des Landeshundegesetzes sind Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen. Die Haltung eines solchen Hundes ist der Ordnungsbehörde anzuzeigen.
Wenn Sie die Anmeldung über das Online-Formular ausfüllen und die Haltung eines großen Hundes anzeigen, werden die Daten automatisch auch an die Ordnungsbehörde übermittelt. Sie brauchen dann keine extra Anzeige für die Hundehaltung einreichen.
Eine Erlaubnis nach § 4 LHundG ist bei Hunden nach § 3 LHundG zusätzlich vorab erforderlich. Dazu zählen aktuell Hunde folgender Kategorien:
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Pitbull Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Kreuzungen dieser Rassen sowie Kreuzungen mit anderen Rassen
- Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wird
Bitte denken Sie auch daran, dass Ihr Hund versichert sein sollte. Er kann unter Umständen große Schäden verursachen, für die Sie als Hundehalter finanziell haften. Das gilt für kleine Hunde ebenso wie für größere.
Hundesteuerabmeldung
Die Steuerpflicht endet grundsätzlich mit Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt, sowie bei Wegzug des Hundehalters/der Hundehalterin in eine andere Gemeinde.
Die Abmeldung des Hundes muss ebenfalls innerhalb von vierzehn Tagen nach Abgabe oder dem Tod des Tieres durchgeführt werden.
Ist ein Hund eingeschläfert worden, ist eine Bescheinigung des Tierarztes vorzulegen. Bei Abmeldung ist die Hundesteuermarke zurückzugeben.
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Erlaubnisantrag (für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen), Sachkundenachweis, Versicherungsnachweis, Führungszeugnis
Formulare
Viele örtliche Ordnungsbehörden halten schriftlich oder elektronisch ausfüllbare Formulare bereit.
Voraussetzungen
- Für die Haltung eines großen Hundes müssen Sie mit der Meldung Ihre Sachkunde nachweisen sowie eine Haftpflichtversicherung und eine Kennzeichnung des Hundes mit Mikrochip (Mikrochip-Nr. angeben).
- Zur Haltung eines Hundes einer bestimmten Rasse müssen Sie darüber hinaus ein Führungszeugnis der Belegart OE oder OB (§ 30 Abs. 5 Bundezentralregistergesetz) vorlegen sowie der Nachweis der ausbruchsicheren Unterbringung des Hundes.
- Zur Haltung eines gefährlichen Hundes ist darüber hinaus ein besonderes privates oder öffentliches Interesse nachzuweisen. Letzteres ist in der Regel bei Übernahme des Hundes aus dem Tierheim gegeben.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Hille
- Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
- Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW)
- Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW)
- Hundesteuersatzung der Gemeinde Hille
Verfahrensablauf
Hinweise für Hille
Sie haben die Möglichkeit, die An- oder Abmeldung Ihres Hundes mit dem bereitgestellten Online-Formular vorzunehmen. Alternativ steht für die Hundeabmeldung ein Formular zum Download zur Verfügung.
Der Hundesteuerbescheid sowie die Hundesteuermarke werden Ihnen nach der Anmeldung zur Hundesteuer per Post zugesandt.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.02.2024
Stichwörter
Hinweise für Hille