Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bei Bezug von Wohngeld beantragen
Wenn Sie Wohngeld beziehen, können Sie oder Ihr Kind Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket erhalten. Dazu zählen Unterstützungen für die Teilnahme an Angeboten in Schule, Kita, Kindertagespflege und Freizeit sowie Nachhilfe, Verpflegung und Beförderung
Beschreibung
Hinweise für Heinsberg
Leistungen für Bildung gibt es für Kinder, Jugendliche sowie für Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (bei Sozialhilfeempfängern ohne Altersbeschränkung), die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, keine Ausbildungsvergütung erhalten und Anspruch auf Wohngeld, Kinderzuschlag, Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (dies sind Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) oder Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (dies sind Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) haben.
Leistungen für die gesellschaftliche Teilhabe können Kinder und Jugendliche des o. g. Personenkreises bis zum vollendeten 18. Lebensjahr beanspruchen.
Aus der Art des Leistungsempfangs ergibt sich die Zuständigkeit:
- Für SGBII-Leistungsempfänger sind die jeweiligen Nebenstellen des Jobcenters (inErkelenz, Geilenkirchen, Heinsberg bzw. Hückelhoven) zuständig.
- Für alleanderen Leistungen (SGB XII, Wohngeld und Kinderzuschlag) sind die Sozialämter bzw. Wohngeldstellen der jeweiligen Stadt oder Gemeinde Anlaufstelle.
Für eintägige Ausflüge der Schulen oder Kindertagesstätten und für mehrtägige Klassenfahrten werden die Kosten in voller Höhe übernommen. Das Bildungspaket sieht weiter vor, dass für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, die Schülerbeförderung und die ergänzende angemessene Lernförderung Leistungen gewährt werden können. Die Kosten für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Kindertagesstätten und Schulen können ebenfalls übernommen werden. Der bis zum 31.07.2019 erhobene Eigenanteil von 1 € pro Mittagessen entfällt ab dem Schuljahr 2019/2020. Unter dem Stichwort "Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben" werden, wenn tatsächliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an
- Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
- Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
- Freizeiten
entstehen (Nachweis durch Kontoauszug, Quittung o.ä.), ab 01.08.2019 pauschal 15,00 € monatlich gewährt. Dieser Betrag dient zur Deckung von Vereinsbeiträgen oder der Finanzierung von Ferienfreizeiten, Pfadfinderausflügen etc. Hier gilt allerdings die o. g. Altersbeschränkung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Bei SGB II- und SGB XII-Empfängern sind nur noch für die Lernförderung gesonderte Anträge nötig. Beispielsweise die Leistungen für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden zu jedem Halbjahresbeginn automatisch gewährt. Beim Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag sind gesonderte Anträge zu stellen, da die Leistungsberechtigung der Bildung und Teilhabe bearbeitenden Stelle nicht bekannt ist. Dabei fließen zum 01.08. des Jahres ab dem Schuljahr 2023/2024 116 € und zum 01.02. des Folgejahres 65 €. Die Beträge werden jährlich angepasst.
Für telefonische Rückfragen stehen folgende Mitarbeiter/-innen zur Verfügung:- Frau Lengefeld (Buchstabenbereiche A - J, L, N, O)
- Herrn Schwartzmanns (Buchstabenbereiche K, M, Ö - Z)
Antragsvordrucke (für SGB XII, Wohngeld und Kinderzuschlag) sind in den Rathäusern, im Bürger-Service-Center im Kreishaus und im Serviceportal des Kreises erhältlich. Die persönliche Vorsprache im Rathaus wird empfohlen.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Heinsberg
Formulare
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Voraussetzungen
- Sie beziehungsweise die betroffenen Kinder, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen:
- erhalten Wohngeld
- besuchen eine allgemein- oder berufsbildende Schule, eine Tageseinrichtung oder Kindertagespflege
- Altersobergrenze für Teilhabeleistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit in der Gemeinschaft: 18 Jahre
- Altersobergrenze für Bildungsleistungen: 25 Jahre
- Auch wenn Sie zwischen 14 und 27 Jahren alt sind, Wohngeld erhalten und im Rahmen Ihrer beruflichen Ausbildung nicht ausreichend bezahlt werden, haben Sie einen Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen.
- Ausflüge:
- Mehrtägige Ausflüge müssen im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen liegen.
- Persönlicher Schulbedarf
- Bei Kindern unter 7 Jahren oder sofern das Kind nach dem 10. Schuljahr eine weitergehende Schule besucht, müssen Sie eine Schulbescheinigung vorlegen.
- Schülerbeförderung
- Die Kosten werden nicht komplett von Dritten beispielsweise dem Schulträger übernommen. Wird nur ein Teil der Fahrtkosten durch Dritte übernommen, kann nur der Eigenanteil erstattet werden.
- Die Entfernung zwischen Ihrem Wohnort und Ihrer Schule oder Einrichtung ist höher als die maßgeblich geregelte Mindestentfernung.
- Unter bestimmten Voraussetzungen kann die nächstgelegene Einrichtung auch eine besondere Ausrichtung haben, beispielsweise ein sportliches oder sprachliches Profil, oder es handelt sich um eine Waldorfschule.
- außerschulische Lernförderung
- Die Schule muss bestätigen, dass Sie die zusätzliche Lernförderung brauchen. Wenn es schulische Angebote gibt, müssen Sie diese vorrangig nutzen. Ob die Versetzung gefährdet ist, ist egal.
- Die Lernförderung wird durch einen geeigneten Träger oder eine geeignete private Person angeboten.
- gemeinschaftliche Mittagsverpflegung
- Sie, beziehungsweise Ihr Kind, besuchen eine Schule, eine Kita, eine Kindertagespflegeeinrichtung oder einen Hort.
- Die Mittagsverpflegung wird von der Einrichtung angeboten oder ist durch einen Kooperationsvertrag mit der Einrichtung (zum Beispiel zwischen Schule und Hort) vereinbart.
- Das Essen wird gemeinschaftlich ausgegeben und eingenommen.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
Für den Schulbedarf müssen Sie einen separaten Antrag stellen, wenn Ihr Kind entweder noch unter 7 Jahre alt ist oder das 10. Schuljahr bereits abgeschlossen hat, aber eine weitergehende Schule besucht. In diesen Fällen ist eine Schulbescheinigung als Nachweis vorzulegen.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) am 27.05.2024
Stichwörter
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