Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Bewilligung bei laufendem Leistungsbezug von KinderzuschlagOnline erledigen

    Förderung von bedürftigen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zur Teilnahme an Bildungsangeboten sowie kulturellen und sozialen Angeboten beantragen, wenn ein laufender Leistungsbezug von Kinderzuschlag (BKGG) besteht.

    Hinweise für Heinsberg

    Beschreibung

    Hinweise für Heinsberg

    Leistungen für Bildung gibt es für Kinder, Jugendliche sowie für Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (bei Sozialhilfeempfängern ohne Altersbeschränkung), die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, keine Ausbildungsvergütung erhalten und Anspruch auf Wohngeld, Kinderzuschlag, Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (dies sind Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) oder Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (dies sind Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) haben.

    Leistungen für die gesellschaftliche Teilhabe können Kinder und Jugendliche des o. g. Personenkreises bis zum vollendeten 18. Lebensjahr beanspruchen.

    Aus der Art des Leistungsempfangs ergibt sich die Zuständigkeit:

    • Für SGBII-Leistungsempfänger sind die jeweiligen Nebenstellen des Jobcenters (inErkelenz, Geilenkirchen, Heinsberg bzw. Hückelhoven) zuständig.
    • Für alleanderen Leistungen (SGB XII, Wohngeld und Kinderzuschlag) sind die Sozialämter bzw. Wohngeldstellen der jeweiligen Stadt oder Gemeinde Anlaufstelle.

    Für eintägige Ausflüge der Schulen oder Kindertagesstätten und für mehrtägige Klassenfahrten werden die Kosten in voller Höhe übernommen. Das Bildungspaket sieht weiter vor, dass für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, die Schülerbeförderung und die ergänzende angemessene Lernförderung Leistungen gewährt werden können. Die Kosten für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Kindertagesstätten und Schulen können ebenfalls übernommen werden. Der bis zum 31.07.2019 erhobene Eigenanteil von 1 € pro Mittagessen entfällt ab dem Schuljahr 2019/2020. Unter dem Stichwort "Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben" werden, wenn tatsächliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

    • Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
    • Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
    • Freizeiten

    entstehen (Nachweis durch Kontoauszug, Quittung o.ä.), ab 01.08.2019 pauschal 15,00 € monatlich gewährt. Dieser Betrag dient zur Deckung von Vereinsbeiträgen oder der Finanzierung von Ferienfreizeiten, Pfadfinderausflügen etc. Hier gilt allerdings die o. g. Altersbeschränkung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

    Bei SGB II- und SGB XII-Empfängern sind nur noch für die Lernförderung gesonderte Anträge nötig. Beispielsweise die Leistungen für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden zu jedem Halbjahresbeginn automatisch gewährt. Beim Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag sind gesonderte Anträge zu stellen, da die Leistungsberechtigung der Bildung und Teilhabe bearbeitenden Stelle nicht bekannt ist. Dabei fließen zum 01.08. des Jahres ab dem Schuljahr 2023/2024 116 € und zum 01.02. des Folgejahres 65 €. Die Beträge werden jährlich angepasst. 

    Für telefonische Rückfragen stehen folgende Mitarbeiter/-innen zur Verfügung:
    • Frau Lengefeld (Buchstabenbereiche A - J, L, N, O)
    • Herrn Schwartzmanns (Buchstabenbereiche K, M, Ö - Z)

    Antragsvordrucke (für SGB XII, Wohngeld und Kinderzuschlag) sind in den Rathäusern, im Bürger-Service-Center im Kreishaus und im Serviceportal des Kreises erhältlich. Die persönliche Vorsprache im Rathaus wird empfohlen.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_b3c40fc80d2ff90018112853925a212f

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 24.11.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bildungs- und Teilhabepaket

    Adresse

    Hausanschrift

    Valkenburger Straße 45

    52525 Heinsberg

    Version

    Technisch geändert am 13.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefüllter Antrag oder Bedarfsmeldung (als PDF oder in Schriftform)


    Ein Antrag oder eine Bedarfsmeldung auf Bildung und Teilhabe kann gestellt werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Die genauen Voraussetzungen können je nach Land und Kommune variieren, da Bildungs- und Teilhabeleistungen in Deutschland von den Bundesländern und örtlichen Behörden verwaltet werden.

    Im Allgemeinen können folgende Bedingungen gelten:

    1. Beziehende bestimmter Sozialleistungen: In der Regel haben Familien mit niedrigem Einkommen Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen. Dazu gehören beispielsweise Empfänger von Bürgergeld, Sozialgeld, Wohngeld oder Kinderzuschlag.

    2. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren: In den meisten Fällen richten sich die Leistungen speziell an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, um sicherzustellen, dass sie gleiche Chancen auf Bildung und Teilhabe erhalten.

    3. Erforderliche Bedarfe: Ein Antrag kann gestellt werden, wenn bestimmte Bedarfe vorliegen, wie z. B. für Schulausflüge, Schulbedarf, Mittagsverpflegung, Lernförderung, Schülerbeförderungskosten oder auch für die Teilnahme an Kultur, Sport oder Freizeitangeboten.

    Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Bedingungen und Leistungen von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein können. Daher ist es empfehlenswert, sich bei der zuständigen Stelle oder dem Sachbearbeitenden über die konkreten Voraussetzungen zu informieren.

    • Bescheid über Bezug Kinderzuschlag, Einkommens oder Vermögensnachweise (als PDF oder in Schriftform)
    • Je nach Bereich der Förderung: Rechnungen, Quittungen und sonstige Nachweise (als PDF oder in Schriftform)
    • Bei Schülerinnen und Schülern: Schulbescheinigung (als PDF oder in Schriftform)
    • Im Falle einer Stellvertretung: Vollmacht, wenn der Antrag stellvertretend gestellt wird (als PDF oder in Schriftform)

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Grundvoraussetzungen:

    • Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die im Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag stehen, haben einen Anspruch auf Bildungsleistungen nach dem Bildungs und Teilhabepaket. Hierzu müssen diese eine allgemein oder berufsbildende Schule, eine Tageseinrichtung oder eine Kindertagespflege besuchen. Zudem dürfen die Kinder, Jugendliche und junge Erwachsenen noch keine 25 Jahre alt sein.
    • Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die im Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag stehen und noch keine 18 Jahre alt sind, haben einen Anspruch auf Teilhabeleistungen am sozialen und kulturellen Leben nach dem Bildungs und Teilhabepaket.
    • Jugendliche und junge Erwachsene, die im Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag stehen und die im Rahmen ihrer beruflichen Ausbildung keine ausreichende Ausbildungsvergütung erhalten, haben einen Anspruch auf Bildungs und Teilhabeleistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket.

    Ausflüge sowie ein- und mehrtägige Fahrten von Schulen und KiTas:

    • Mehrtägige Klassenfahrten müssen im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen liegen.

    Persönlicher Schulbedarf:

    • Die Auszahlung erfolgt automatisiert im Rahmen dieser Leistungen und Sie müssen hierfür keinen separaten Antrag stellen.
    • Wenn Sie Wohngeld oder Kinderzuschlag beziehen, muss die Schulbedarfspauschale erstmalig beantragt werden.
    • Bei Kindern unter 7 Jahren oder über 15 Jahren ist eine Schulbescheinigung erforderlich.

    Schülerbeförderung:

    • Die tatsächlichen Aufwendungen werden nicht von Dritten (z. B. durch den Schulträger) übernommen. Wird nur ein Teil der Fahrtkosten durch Dritte übernommen, kann der Eigenteil erstattet werden.
    • Die Distanz zwischen dem Wohnort und der Schule/Einrichtung ist höher als die kommunal oder auf Landesebene als maßgeblich geregelte Mindestdistanz.
    • Wenn landesrechtliche Vorgaben (nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges) für die Mindestdistanz teilweise keine Rolle spielen (geregelt in bspw. § 28 Absatz 4 Satz 2 SGB II), kann als „nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs" auch eine Schule mit besonderem Profil gelten (zum Beispiel eine Schule mit sportlichem oder sprachlichem Profil oder eine Waldorfschule).

    Lernförderung:

    • Sie brauchen eine Beurteilung der Schule, ob eine Lernförderung zusätzlich erforderlich und geeignet ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Wenn es schulische Angebote gibt, sind diese vorrangig wahrzunehmen. Ob die Versetzung gefährdet ist, ist egal.
    • Die Lernförderung wird durch einen geeigneten Träger oder eine geeignete private Person angeboten.
    • Für die Lernförderung muss ein gesonderter Antrag gestellt werden. Seit dem 1. Juli 2021 sind die individuellen Hilfen zur Lernförderung während der Pandemiezeit und im unmittelbaren Anschluss daran als Teil des am 5. Mai 2021 beschlossenen Aktionsprogramm "Aktionsprogramm Aufholen nach Corona" für Kinder und Jugendliche leichter zu erhalten. Es entfällt der gesonderte Antrag auf Übernahme der Aufwendungen für die Lernförderung bis zum 31. Dezember 2023.

    Mittagsverpflegung:

    • Besuch einer Schule, einer Kita oder einer Kindertagespflegeeinrichtung oder eines Hortes.
    • Die Mittagsverpflegung wird in schulischer Verantwortung angeboten oder ist durch einen Kooperationsvertrag zwischen der Schule und der Tageseinrichtung vereinbart.
    • Das Essen wird gemeinschaftlich ausgegeben und eingenommen.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

    §§ 28 ff Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)

    Verfahrensablauf

    • Sie konkretisieren Ihren Bedarf für Leistungen zur Bildung und Teilhabe bei Ihrer örtlich zuständige Stelle (z.B. Sozialamt) oder über das OnlinePortal.
    • Sie reichen die erforderlichen Nachweise für Leistungen zur Bildung und Teilhabe bei Ihrer örtlich zuständige Stelle (z.B. Sozialamt) oder über das OnlinePortal ein.
    • Die zuständige Stelle prüft Ihren Bedarf und errechnet Ihre Bedarfe.
    • Die zuständige Behörde entscheidet über Ihren Bedarf und teilt Ihnen das Ergebnis mit.
    • Wurde Ihr Bedarf bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er abgelehnt, einen Ablehnungsbescheid.
    • In beiden Fällen enthält der Bescheid die Gründe der Entscheidung. Außerdem sind Informationen über die Möglichkeit enthalten, gegen die Entscheidung Widerspruch einzulegen. Dazu ist eine Angabe zur Frist enthalten, innerhalb der Sie Widerspruch erheben können.
    • Wurde Ihr Bedarf bewilligt, erfolgt die Kostenübernahme je nach individuellem Fall durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter oder Geldleistungen.

    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Heinsberg

    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.11.23

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de