Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle Abwicklung

    Netzwerk einheitlicher Ansprechpartner für einfache Abwicklung von Verwaltungsverfahren nutzen

    Wenn Sie unternehmerisch oder beruflich in Deutschland tätig werden wollen, informieren Sie die einheitlichen Ansprechpartner über rechtliche Anforderungen und helfen Ihnen, Verwaltungsverfahren schnell und einfach online abzuwickeln.

    Beschreibung

    Als Teil eines europaweiten Netzwerks ermöglichen Ihnen die einheitlichen Ansprechpartner einen einfachen Zugang zu Verwaltungen und Behörden.
    Die einheitlichen Ansprechpartner helfen Ihnen,

    • wenn Sie unternehmerisch in Deutschland tätig werden wollen oder
    • wenn Sie sich Ihre berufliche Qualifikation formal anerkennen lassen wollen.

    Die einheitlichen Ansprechpartner informieren Sie über:

    • Antragstellung und erforderliche Unterlagen,
    • zuständige Stellen,
    • Kosten und
    • Dauer des Verwaltungsverfahrens.

    Die einheitlichen Ansprechpartner übernehmen für Sie auch die komplette elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren. Sie nehmen Ihren Antrag entgegen und leiten diesen an die zuständigen Behörden weiter. Sie ersparen sich dadurch Behördengänge.
    Das Netzwerk einheitlicher Ansprechpartner besteht aus Internet-Portalen und persönlichen Ansprechpartnern.

    Hinweis:
    Wenn Sie in einem anderen Land der Europäischen Union (EU) unternehmerisch oder beruflich tätig werden wollen, finden Sie den passenden einheitlichen Ansprechpartner auf der Internetseite der EU-Kommission.

    Hinweise für Königswinter: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wer darf ein Gewerbe anmelden? Nach § 1 der Gewerbeordnung ist der Betrieb eines Gewerbes jedem gestattet, soweit nicht durch die Gewerbeordnung Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind (Grundsatz der Gewerbefreiheit). Voraussetzung der Gewinnabsicht: Die angegebene Tätigkeit muss auf Gewinn ausgerichtet sein. Bei Tätigkeiten, wie bei der Einspeisung von Energie durch eine Photovoltaikanlage ist der Gewinn als nebensächlich zu bewerten. Gewerbe mit Erlaubnispflicht Gaststätten/Spielhallen à § 2 GastG, § 33i GewO à Erlaubnis erteilt die Stadt Königswinter als örtliche Ordnungsbehörde Maklerbüros/Immobilien, Finanzierungen à §§ 34c,f GewO à Erlaubnis erteilt der Rhein-Sieg-Kreis (https://www.rhein-sieg-kreis.de) Taxen, Mietwagen à Erlaubnis erteilt der Rhein-Sieg-Kreis Fahrschulen à Erlaubnis erteilt die Straßenverkehrsbehörde des Rhein-Sieg-Kreises Apotheken à Erlaubnis erteilt das Gesundheitsamt Rhein-Sieg-Kreis Arbeitnehmerüberlassung, Erlaubnis erteilt die Bundesagentur für Arbeit in Düsseldorf Bewachungsgewerbe à § 34a GewO, Erlaubnis erteilt die Ordnungsbehörde Rhein-Sieg-Kreis Besondere Art des Gewerbes: Reisegewerbekarte à Siehe Formularserver Info-Merkblatt Wer sein Gewerbe aufgibt, muss dies unverzüglich bei der zuständigen Gewerbemeldestelle anzeigen.

    Online-Dienst

    An-, Ab- und Ummeldung Gewerbe

    ID: L100002_123221747

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Zuständigkeit

    Ansprechpartner

    Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Drachenfelsstraße 9-11

    53639 Königswinter

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02244 889-0

    E-Mail: stadtverwaltung@koenigswinter.de

    Version

    Technisch geändert am 16.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Welche Unterlagen Sie einreichen müssen, hängt von Ihrem konkreten Vorhaben ab.

    Hinweis:
    Nähere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der zuständigen einheitlichen Ansprechpartner.
     

    Hinweise für Königswinter: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bei der Anmeldung eines Gewerbes sind folgende Dokumente nötig: Pass mit aktueller Meldebescheinigung oder Personalausweis. Bei persönlicher Vorsprache können Sie sich auch von einer Person mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen Handelsregisterauszug (bei juristischen Personen) Kopie des Gesellschaftsvertrages/ Vollmachten aller Gesellschafter (bei noch nicht im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen) Erlaubniserteilung bei erlaubnispflichtiger Tätigkeit Handwerkskarte bei Eintragung in die Handwerksrolle die für die angemeldete Tätigkeit erforderliche Aufenthaltsgenehmigung (bei ausländischen Gewerbetreibenden Bei der Abmeldung eines Gewerbes sind folgende Dokumente nötig: Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (ggf. Kopie der Vorder- und Rückseite)

    Formulare

    • Formulare: nein
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Hinweis: je nach abzuwickelnden Verfahren kann Schriftform oder persönliches Erscheinen erforderlich sein. Details finden Sie in den entsprechenden Verfahrensbeschreibungen.
     

    Voraussetzungen

    Den Service der einheitlichen Ansprechpartner können nutzen:

    • Dienstleister,
    • Unternehmen,
    • Gründende und
    • Personen, die sich ihre Berufsqualifikation anerkennen lassen wollen

    aus

    • der Bundesrepublik Deutschland,
    • einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder
    • einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), zur Zeit
      • Island,
      • Liechtenstein oder
      • Norwegen.
         

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    keine

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie den Service der einheitlichen Ansprechpartner nutzen wollen, müssen Sie sich an den einheitlichen Ansprechpartner in dem jeweiligen Bundesland wenden, in dem Sie Ihr Vorhaben durchführen möchten:

    • Gehen Sie auf die Internetseite des einheitlichen Ansprechpartners des für Sie relevanten Bundeslandes.
    • Dort können Sie die für Ihr Vorhaben notwendigen Verwaltungsverfahren ermitteln. Dafür stehen in der Regel Suchfunktionen und/oder elektronische Assistenten zur Verfügung.
    • Anschließend werden Sie zu den entsprechenden Onlineverfahren geleitet.
       

    Fristen

    • bei der Abwicklung von Verfahren: Fristen hängen vom jeweiligen Verfahren ab und sind den entsprechenden Verfahrensbeschreibungen zu entnehmen

    Hinweis:
    Die Frist beginnt erst, wenn alle erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht wurden.
     

    Hinweise für Königswinter: Inhalte der zuständigen Stelle

    Das Gewerbe müssen Sie gleichzeitig mit der Aufnahme der Tätigkeit anmelden, frühestens jedoch 2 Wochen vor Beginn.

    Bearbeitungsdauer

    • für die Bereitstellung von Informationen:
      • auf den Internetportalen: sofort
      • Anfragen per E-Mail: in der Regel bis zu 3 Tage
    • für die Bearbeitungsdauer der Verfahren:
      • Die Bearbeitungsdauer hängt vom jeweiligen Verfahren ab. Sie finden diese in den Beschreibungen der Verfahren.
         

    Kosten

    Die Informationsangebote der einheitlichen Ansprechpartner sind in der Regel kostenfrei. Für die Beratung und die Abwicklung von Verwaltungsverfahren über einen einheitlichen Ansprechpartner müssen Sie in einzelnen Bundesländern Gebühren bezahlen.

    Informationen zur Höhe der Gebühren finden Sie auf den Internetseiten der jeweiligen einheitlichen Ansprechpartner.

    Bundesländer ohne EA-Gebühren:

    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hessen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen

    Bundesländer mit EA-Gebühren:

    • Baden-Württemberg
    • Hamburg
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Sachsen

    Hinweis:
    Neben der Bearbeitungsgebühr für den Service der einheitlichen Ansprechpartner müssen Sie die regulären Gebühren für Ihr Verwaltungsverfahren bezahlen.

    Die Höhe dieser Gebühren hängt vom jeweiligen Verwaltungsverfahren ab. Informationen hierzu finden Sie in den Leistungsbeschreibungen der jeweiligen Verwaltungsverfahren.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) am 04.05.2021

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Unternehmen, Gewerbeabmeldung, Youreurope, Hilfs- und Problemlösungsdienst, start a business, ausländische Berufsqualifikationsanerkennung, Vorhabenklärung, Berufsanerkennung, Point of Single Contact, Gewerbe anzeigen, grenzüberschreitende Tätigkeiten, Gewerbemeldung, Handwerk, Unternehmen anmelden, Einzelhandel, SPOC, Handwerksrolle, Gewerbeummeldung, Dienstleistungen, One-stop-shop, Unternehmen gründen, EA, open a business, Berufsqualifikationsanerkennung, Gewerbe abmelden, EAP, EUGO, Gewerbeanzeige, einheitliche Stelle, business, Verwaltungsverfahren, einheitliche Ansprechpartner, Gewerbe ummelden, Single Point of Contact, PSC

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English