Sondernutzung von Straßen Erlaubnis außerhalb der Ortschaft

    Sondernutzungserlaubnis für Straßen außerhalb einer Ortschaft beantragen

    Möchten Sie eine Straße außerhalb einer Ortschaft nicht für verkehrliche Zwecke, sondern für eine Veranstaltung, einen Filmdreh oder Ähnliches nutzen? Dann benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis.

    Wenn Sie öffentliche Straßen über den Gemeingebrauch hinaus nutzen wollen, stellt dieses eine Sondernutzung dar. Für eine solche Sondernutzung benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis.

    Beschreibung

    Straßen dienen dem Zweck der Fortbewegung und des Transports. Dies ist der sogenannte Gemeingebrauch. Wenn Sie eine Straße außerhalb des Gemeingebrauchs nutzen möchten, benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis. Das kann zum Beispiel sein für:

    • eine Festveranstaltung
    • eine Rallye
    • ein Radrennen
    • eine Sportveranstaltung
    • Film- und Fernsehaufnahmen

    Bei wem Sie die Sondernutzungserlaubnis beantragen, ist abhängig davon, wo die Sondernutzung stattfinden soll. Für Landstraßen ist die regionale Straßenbaubehörde, für Autobahnen die entsprechende Autobahngesellschaft zuständig.

    Wenn Sie für eine weitergehende Nutzung bereits eine Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis eingeholt haben, benötigen Sie keine Sondernutzungserlaubnis.

    Damit die Sondernutzung genehmigt wird, müssen Sie sicherstellen, dass:

    • die öffentliche Versorgung allenfalls kurz beeinträchtigt wird
    • vorübergehend errichtete Anlagen
      • gesondert genehmigt werden
      • sicher sind
    • Sie für entstehende Schäden aufkommen

    Die Erlaubnis wird Ihnen auf Zeit oder Widerruf erteilt und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden sein.

    Öffentliche Straßen können Sie anders nutzen als nur für den Verkehr. Sie benötigen dafür in der Regel eine Sondernutzungserlaubnis.

    Beispiele solcher Sondernutzung können sein:

    • Zufahrt von der Straße zu einem Grundstück mit Wohnbebauung,
    • Zufahrten von gewerblich genutzten Grundstücken, z. B. Tankstellen, Gaststätten, Einkaufscenter
    • Zufahrten von land-, forstwirtschaftlichen Grundstücken

    Sie handeln ordnungswidrig, wenn Sie eine Sondernutzung ohne die entsprechende Erlaubnis ausüben oder erteilten Auflagen nicht nachkommen. (§ 59 StrWG NRW / § 23 FStrG). Solche Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden.

    In folgenden Fällen benötigen Sie keine Sondernutzungserlaubnis:

    • Sie benötigen eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung für die Nutzung. Zum Beispiel für Veranstaltungen. Hierfür benötigen Sie eine Veranstaltungserlaubnis von der Straßenverkehrsbehörde, welche automatisch die Sondernutzungserlaubnis beinhaltet.

    Die beabsichtigte Sondernutzung steht im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben, für welche Sie eine Baugenehmigung benötigen. Dann beinhaltet die Baugenehmigung automatisch die Sondernutzungserlaubnis.

    Hinweise für Aachen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Öffentliche Straßen können Sie anders nutzen als nur für den Verkehr. Sie benötigen dafür in der Regel eine Sondernutzungserlaubnis. Sondernutzungen an öffentlichen Straßen sind äußerst vielgestaltig. Beispiele solcher Sondernutzung können sein: der Verkauf von Waren aller Art Aufstellen von Waren- und Informationsständen Anbringen von Plakaten für gemeinnützige und nicht kommerzielle Veranstaltungen Markisen, Geschäftsschilder oder Werbeanlagen die nicht geringfügig in den Luftraum hineinragen Betrieb von Außengastronomie die Ausübung von Straßenkunst Aufstellen von Bauzäunen oder Baukränen Flyer verteilen Promotionaktionen Gehwegüberfahrten (Bordsteinabsenkungen) Auch für die Nutzung des Luftraums über der Straße müssen Sie eine Genehmigung beantragen (z.B. für Werbeanlagen). Eine Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsfläche über die erteilte Erlaubnis hinaus, stellt gemäß § 59 Straßen- und Wegegesetz NRW eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Informationen und Kontakte auf dem Sondernutzungen

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    Sondernutzung (Straßen - Erlaubnis beantragen)

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    Sondernutzungserlaubnis für Straßen außerhalb einer Ortschaft beantragen für Nordrhein-Westfalen

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    Ansprechpartner

    Landesbetrieb Straßenbau NRW

    Adresse

    Postanschrift

    Wildenbruchplatz 1

    45888 Gelsenkirchen

    Kontakt

    Fax: 02093808380

    Telefon Festnetz: 020938080

    E-Mail: kontakt@strassen.nrw.de

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

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    Bezirksamt Laurensberg

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausstraße 12

    52072 Aachen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0241 432-0

    Fax: 0241 413541-8599

    E-Mail: bezirksamt.laurensberg@mail.aachen.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

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    Sondernutzung auf öffentlicher Verkehrsfläche

    Beschreibung

    Baustelleneinrichtungen, Baustofflagerungen mit und ohne BauzaunDie Nutzung der öffentlichen Fläche im Rahmen einer Baustelleneinrichtung ist beim Fachbereich Sicherheit und Ordnung zu beantragen. Neben den Angaben zu Art, Umfang und Dauer ist ein maßstabsgerechter Lageplan einzureichen. Die Sondernutzung darf erst nach Erteilung der erforderlichen Erlaubnisse ausgeübt werden. Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung oder Änderung der Sondernutzung.Email anfb32-230Sondernutzung@mail.aachen.de BaugerüsteDas Aufstellen von Baugerüsten ist beim Fachbereich Sicherheit und Ordnung zu beantragen. Die Beantragung hat von der aufstellenden Firma zu erfolgen. Dabei ist die Größe des Baugerüstes anzugeben und ein maßstabsgerechter Lageplan einzureichen. Die Beantragung hat spätestens 3 Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung zu erfolgen. Nach Absprache kann die Frist verkürzt werden. Die Sondernutzung darf erst nach Erteilung der erforderlichen Erlaubnisse ausgeübt werden. Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung oder Änderung der Sondernutzung.Email anfb32-230Sondernutzung@mail.aachen.de Container Das Aufstellen von Containern ist beim Fachbereich Sicherheit und Ordnung zu beantragen. Die Beantragung hat von der aufstellenden Firma zu erfolgen. Dabei ist die Größe des Containers (bis 10 m3/ über 10 m3) anzugeben und ein maßstabsgerechter Lageplan einzureichen. Die Beantragung hat spätestens 3 Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung zu erfolgen. Nach Absprache kann die Frist verkürzt werden. Die Sondernutzung darf erst nach Erteilung der erforderlichen Erlaubnisse ausgeübt werden. Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung oder Änderung der Sondernutzung.Email anfb32-230Sondernutzung@mail.aachen.de Passantenstopper, PostkartenständerPostkartenständer (max. Breite 0,64 m und max. Höhe 1,80 m) und Passantenstopper (max. Breite 0,65 und max. 1,50m einschl. Fuß/Sockel) sind beim Fachbereich Sicherhit und Ordnung zu beantragen. Je angefangene 10,00m Frontfläche ist jeweils ein Passantenstopper / ein Postkartenständer zulässig. Wird die zulässige Restgehwegbreite unterschritten, ist das Aufstellen parallel zur Häuserfront zulässig. Das Aufstellen von Postkartenständern und Passantenstoppern innerhalb des Grabenrings sowie der Adalbertstraße und Pontstraße ab Driescher Gässchen bis gegenüber der Kirche Heiligkreuz, ist nicht erlaubnisfähig. Die Erlaubnis erfolgt für das Kalenderjahr, eine Stückelung ist nicht möglich.Email anfb32-230Sondernutzung@mail.aachen.de GroßveranstaltungDie Durchführung eine Großveranstaltung bedarf der Genehmigung des Fachbereichs Sicherheit und Ordnung. Die erste Fassung des Sicherheitskonzepts ist 3 Monate vor veranstaltungsbeginn vorzulegen.Email anfb32-230veranstaltungen@mail.aachen.de InformationsständeNichtkommerzielle Informationsstände innerhalb des Alleenringes sind an folgenden Plätzen erlaubnisfähig:- Augustinerplatz (max. 5 Stände)- Hansemannplatz (max. 3 Stände)- Hotmannspief (max. 3 Stände)- Holzgraben (max. 5 Stände gleichzeitig)- Willy-Brandt-Platz (max. 5 Stände)Die Beantragung hat spätestens 3 Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung zu erfolgen. Die Sondernutzung darf erst nach Erteilung der erforderlichen Erlaubnisse ausgeübt werden.Email anfb32-230Sondernutzung@mail.aachen.de Laufveranstaltungen /RallyesDie übermäßige Nutzung des Straßenraumes bedarf der Genehmigung durch den Fachbereich Sicherheit und Ordnung. Im Antrag ist der genaue Streckenverlauf mit exakter Angabe der Straßennamen sowie geplante Aufbauten (Start/Ziel) anzugeben. Der Antrag muss mindestens 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn vorliegen. Bei Streckenverläufen, die sich über mehrere Stadtgebiete erstrecken, ist die Ordnungsbehörde des Startpunktes zuständig.Email anfb32-230veranstaltungen@mail.aachen.de MobiltoilettenDas Aufstellen einer Mobiltoilette ist bei Fachbereich Sicherheit und Ordnung zu beantragen. Dem Antrag ist ein Lageplan beizufügen. Die Beantragung hat spätestens 3 Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung zu erfolgen. Nach Absprache kann die Frist verkürzt werden. Die Sondernutzung darf erst nach Erteilung der erforderlichen Erlaubnisse ausgeübt werden. Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung oder Änderung der Sondernutzung.Email anfb32-230Sondernutzung@mail.aachen.de Nicht zugelassene FahrzeugeNicht zugelassene Fahrzeuge dürfen nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden.Email anfb32-230Sondernutzung@mail.aachen.de PlakatierenDas Anbringen von in den Straßenraum hineinragenden Plakaten ist unzulässig.Email anfb32-230Sondernutzung@mail.aachen.de Promotion Aktionen Promotion Aktionen sind beim Fachbereich Sicherheit und Ordnung zu beantragen. Sie sind zu folgenden Anlässen zulässig:Neu- und Wiedereröffnung (Umfang 1 Tag)Firmenjubiläen alle 5 Jahre (Umfang 1-6 Tage)Die Beantragung hat spätestens 3 Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung zu erfolgen. Die Sondernutzung darf erst nach Erteilung der erforderlichen Erlaubnisse ausgeübt werden.Email anfb32-230Sondernutzung@mail.aachen.de SchrägaufzugDas Aufstellen eines Schrägaufzuges ist beim Fachbereich Sicherheit und Ordnung zu beantragen. Die Beantragung hat von der aufstellenden Firma zu erfolgen. Dabei ist genaue Positionierung des Aufzugs anzugeben und ein maßstabsgerechter Lageplan einzureichen. Die Beantragung hat spätestens 3 Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung zu erfolgen. Nach Absprache kann die Frist verkürzt werden. Die Sondernutzung darf erst nach Erteilung der erforderlichen Erlaubnisse ausgeübt werden. Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung oder Änderung der Sondernutzung.Email anfb32-230Sondernutzung@mail.aachen.de Straßenfest, MärkteDie Nutzung öffentlicher Fläche zur Durchführung eines Straßenfestes / Markts bedarf der Genehmigung durch den Fachbereich Sicherheit und Ordnung. Neben der Veranstaltungsbeschreibung ist ein maßstabsgerechter Lageplan mit den vorgesehenen Aufbauten einzureichen. Die Sondernutzung ist mindestens 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn zu beantragen.Email anfb32-230veranstaltungen@mail.aachen.de Verkaufsstände Mobile Verkaufswagen im Reisegewerbe, Kioske, traditionelle Verkaufsstände zu Karneval, Verkauf von Weihnachtsbäumen, Verkauf von Grabschmuck zu Allerheiligen sind beim Fachbereich Sicherheit und Ordnung zu beantragen. Die Beantragung hat spätestens 3 Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung zu erfolgen. Die Sondernutzung darf erst nach Erteilung der erforderlichen Erlaubnisse ausgeübt werden.Email anfb32-230Sondernutzung@mail.aachen.de Verteilen von FlugblätternDas Verteilen von Flugblättern bedarf keiner Erlaubnis, wenn es ohne die Benutzung fester Einrichtungen (Tisch o.ä.) erfolgt.Email anfb32-230Sondernutzung@mail.aachen.de WahlwerbungWahlsichtwerbung ist in einem Zeitraum von sechs Wochen unmittelbar vor dem Wahltag zulässig. Werbeflächen können nur von Parteien beansprucht werden, die zu der anstehenden wahl eigene Wahlvorschläge eingereicht haben. Sie bedarf der Genehmigung durch den Fachbereich Sicherheit und Ordnung.Email anfb32-230Sondernutzung@mail.aachen.de GebührenDie Gebühren richten sich nach der Örtlichkeit, Größe und Dauer der jeweiligen Sondernutzung. Die Kontaktperson kann hierüber vorab Auskunft erteilen.

    Adresse

    Hausanschrift

    Blondelstraße 9-21

    52062 Aachen

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    Technisch geändert am 05.11.2024

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Bezirksamt Brand

    Adresse

    Hausanschrift

    Paul-Küpper-Platz 1

    52078 Aachen

    Kontakt

    Fax: 0241 432-8199

    Telefon Festnetz: 0241 4320

    E-Mail: bezirksamt.brand@mail.aachen.de

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    Technisch geändert am 05.11.2024

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    Bezirksamt Eilendorf: Allgemeine/besondere Ordnungsangelegenheiten, Gewerbe-und Gaststättenangelegenheiten, Sondernutzungen

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    Heinrich-Thomas-Platz 1

    52080 Aachen

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    Technisch geändert am 05.11.2024

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    Bezirksamt Haaren: stv. Bezirksamtsleiter, ordnungsrechtliche Angelegenheiten, Gewerbeangelegenheiten, Sondernutzungen, Sportangelegenheiten, Wahlamt

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    Germanusstraße 32-34

    52080 Aachen

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    Fax: 0241 432-8399

    Telefon Festnetz: 0241 432-8330

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    Technisch geändert am 05.11.2024

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    Bezirksamt Kornelimünster / Walheim

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    Schulberg 20

    52076 Aachen

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    Fax: 0241 432-8499

    Telefon Festnetz: 0241 432-8420

    E-Mail: bezirksamt.kornelimuenster.walheim@mail.aachen.de

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    Technisch geändert am 05.11.2024

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    Bezirksamt Richterich: Allgemeine/ besondere Ordnungsangelegenheiten, Gewerbe- und Gaststättenangelegenheiten, Sondernutzungen

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    Roermonder Straße 559

    52072 Aachen

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    Technisch geändert am 05.11.2024

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    Straßenverkehr und Sondernutzungen (Aachen-Mitte)

    Adresse

    Hausanschrift

    Lagerhausstraße 20

    52064 Aachen

    Kontakt

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    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, z.B.

    • Lageplan (maßstabsgetreu),
    • Fotos,
    • Skizzen.

    Hinweise für Aachen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die zuständige Stelle kann je nach Art der Sondernutzung Unterlagen und Nachweise verlangen, z.B. einen Lageplan (maßstabsgetreu), Fotos, Gaststättenerlaubnis für Außengastronomie bei Plakatierung: Entwurf des Plakats (außer Wahlplakate)

    Voraussetzungen

    keine

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Die Sondernutzungserlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Die Erteilung der beantragten Sondernutzung liegt im Ermessen der Behörde.

    Sie prüft vor allem, welche Auswirkungen eine Erlaubnis auf die Nutzung der Straße hätte.

    Sie muss dabei das öffentliche Interesse an einer verkehrssicheren Benutzung der Straße (Gemeingebrauch) mit dem privaten Interesse der Antragstellung einer Sondernutzung abwägen.

    Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie entweder einen Genehmigungsbescheid oder, bei einer beabsichtigten negativen Entscheidung über Ihren Antrag, ein Anhörungsschreiben, bevor dann eventuell ein Ablehnungsbescheid ergeht.

    Die zuständige Stelle begrenzt die Genehmigung zeitlich oder erteilt sie widerruflich. Sie kann sie mit Bedingungen und Auflagen versehen.

    Hinweise für Aachen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Sondernutzungserlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Sie prüft vor allem, welche Auswirkungen eine Erlaubnis auf die Nutzung der Straße hätte. Die beabsichtigte Sondernutzung darf nicht den Gemeingebrauch anderer zu stark beeinträchtigen, Fußgängerinnen und Fußgänger oder die Anwohner durch Lärm belästigen, die Straße übermäßig verschmutzen oder das Stadtbild beeinträchtigen Die zuständige Stelle begrenzt die Genehmigung zeitlich oder erteilt sie widerruflich. Sie kann sie mit Bedingungen und Auflagen versehen. Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Genehmigungs- oder einen Ablehnungsbescheid.

    Fristen

    Stellen Sie Ihren Antrag mindestens 2 Wochen vor der geplanten Nutzung.

    Bearbeitungsdauer

    voraussichtlich 2 Wochen

    Kosten

    Für Sondernutzungen an Landes- und an Bundesstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten werden Gebühren im Einzelfall bemessen. Sie berücksichtigen unter anderem Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers oder der Antragstellerin.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Mit der Sondernutzung darf erst begonnen werden, wenn die Erlaubnis der zuständigen Stelle vorliegt.

    Wenn Sie die Straßen mitbenutzen wollen, ohne dass der Gemeingebrauch beeinträchtigt wird, z.B. bei Nutzung ausschließlich des Grünstreifens oder der Verlegung von Leitungen im Böschungsbereich, handelt es sich um eine sonstige Nutzung der Straße. Hier sind vertragliche Regelungen nach bürgerlichem Recht abzuschließen und daher gesondert zu beantragen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.07.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Straßenverkehrsrechtliche Sondernutzung, Fest, Bundesstraße, Rallye, außerorts, Sondernutzung, Filmaufnahme, Autobahn, außerhalb Ortschaft, FstrG, Straßenfest, Bundesfernstraßengesetz, Straßenverkehrsrecht, Landstraße, Bundesfernstraße, Radrennen, Sportveranstaltung, Sondernutzungserlaubnis, Fernsehaufnahme

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English