Sondernutzung von Straßen Erlaubnis innerhalb der Ortschaft

    Sondernutzung von öffentlichem Raum innerhalb einer Ortschaft beantragen

    Wenn Sie eine öffentliche Fläche anders nutzen wollen, als üblich, müssen Sie eine Sondernutzungserlaubnis beantragen.

    Beschreibung

    Öffentliche Straßen, Wege oder Plätze sind dem Gemeingebrauch gewidmet. Dies bedeutet, dass diese Flächen für Sie und jede andere Person zugänglich sind und von der Allgemeinheit genutzt werden können, ohne dass dafür besondere Genehmigungen oder Einschränkungen erforderlich sind.

    Wenn Sie beabsichtigen, etwas zu tun, was über den Gemeingebrauch hinausgeht, benötigen Sie gegebenenfalls eine Genehmigung für diese besondere Nutzung (Sondernutzungsgenehmigung). Sie müssen die Sondernutzungsgenehmigung bei der zuständigen Stelle beantragen.

    Die Vorgaben für eine Sondernutzung innerhalb einer Ortschaft können anders sein, als die Vorgaben für die Sondernutzung außerhalb einer Ortschaft.

    Innerhalb einer Ortschaft gibt es oft mehr Verkehr und eine größere Vielfalt an Nutzern und Nutzerinnen. Daher sind die Vorgaben zum Beispiel in Bezug auf Parken, die Verkehrsregelung, den Betrieb von Straßencafés und Straßenbauarbeiten in der Regel umfangreicher, als die Vorgaben in Bezug auf eine Sondernutzung außerhalb einer Ortschaft.

    Die Vorgaben können je nach Örtlichkeit unterschiedlich sein. Die zuständige Stelle kann Sie auf Ihre Anfrage hin entsprechend informieren.

    Hinweise für Aachen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Öffentliche Straßen können Sie anders nutzen als nur für den Verkehr. Sie benötigen dafür in der Regel eine Sondernutzungserlaubnis. Sondernutzungen an öffentlichen Straßen sind äußerst vielgestaltig. Beispiele solcher Sondernutzung können sein: der Verkauf von Waren aller Art Aufstellen von Waren- und Informationsständen Anbringen von Plakaten für gemeinnützige und nicht kommerzielle Veranstaltungen Markisen, Geschäftsschilder oder Werbeanlagen die nicht geringfügig in den Luftraum hineinragen Betrieb von Außengastronomie die Ausübung von Straßenkunst Aufstellen von Bauzäunen oder Baukränen Flyer verteilen Promotionaktionen Gehwegüberfahrten (Bordsteinabsenkungen) Auch für die Nutzung des Luftraums über der Straße müssen Sie eine Genehmigung beantragen (z.B. für Werbeanlagen). Eine Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsfläche über die erteilte Erlaubnis hinaus, stellt gemäß § 59 Straßen- und Wegegesetz NRW eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Informationen und Kontakte auf dem Sondernutzungen

    Online-Dienst

    Sondernutzung (Straßen - Erlaubnis beantragen)

    ID: L100002_124765981

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    Bezirksamt Laurensberg

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    Rathausstraße 12

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    Telefon Festnetz: 0241 432-0

    Fax: 0241 413541-8599

    E-Mail: bezirksamt.laurensberg@mail.aachen.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Sondernutzung auf öffentlicher Verkehrsfläche

    Beschreibung

    Baustelleneinrichtungen, Baustofflagerungen mit und ohne BauzaunDie Nutzung der öffentlichen Fläche im Rahmen einer Baustelleneinrichtung ist beim Fachbereich Sicherheit und Ordnung zu beantragen. Neben den Angaben zu Art, Umfang und Dauer ist ein maßstabsgerechter Lageplan einzureichen. Die Sondernutzung darf erst nach Erteilung der erforderlichen Erlaubnisse ausgeübt werden. Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung oder Änderung der Sondernutzung.Email anfb32-230Sondernutzung@mail.aachen.de BaugerüsteDas Aufstellen von Baugerüsten ist beim Fachbereich Sicherheit und Ordnung zu beantragen. Die Beantragung hat von der aufstellenden Firma zu erfolgen. Dabei ist die Größe des Baugerüstes anzugeben und ein maßstabsgerechter Lageplan einzureichen. Die Beantragung hat spätestens 3 Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung zu erfolgen. Nach Absprache kann die Frist verkürzt werden. Die Sondernutzung darf erst nach Erteilung der erforderlichen Erlaubnisse ausgeübt werden. Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung oder Änderung der Sondernutzung.Email anfb32-230Sondernutzung@mail.aachen.de Container Das Aufstellen von Containern ist beim Fachbereich Sicherheit und Ordnung zu beantragen. Die Beantragung hat von der aufstellenden Firma zu erfolgen. Dabei ist die Größe des Containers (bis 10 m3/ über 10 m3) anzugeben und ein maßstabsgerechter Lageplan einzureichen. Die Beantragung hat spätestens 3 Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung zu erfolgen. Nach Absprache kann die Frist verkürzt werden. Die Sondernutzung darf erst nach Erteilung der erforderlichen Erlaubnisse ausgeübt werden. Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung oder Änderung der Sondernutzung.Email anfb32-230Sondernutzung@mail.aachen.de Passantenstopper, PostkartenständerPostkartenständer (max. Breite 0,64 m und max. Höhe 1,80 m) und Passantenstopper (max. Breite 0,65 und max. 1,50m einschl. Fuß/Sockel) sind beim Fachbereich Sicherhit und Ordnung zu beantragen. Je angefangene 10,00m Frontfläche ist jeweils ein Passantenstopper / ein Postkartenständer zulässig. Wird die zulässige Restgehwegbreite unterschritten, ist das Aufstellen parallel zur Häuserfront zulässig. Das Aufstellen von Postkartenständern und Passantenstoppern innerhalb des Grabenrings sowie der Adalbertstraße und Pontstraße ab Driescher Gässchen bis gegenüber der Kirche Heiligkreuz, ist nicht erlaubnisfähig. Die Erlaubnis erfolgt für das Kalenderjahr, eine Stückelung ist nicht möglich.Email anfb32-230Sondernutzung@mail.aachen.de GroßveranstaltungDie Durchführung eine Großveranstaltung bedarf der Genehmigung des Fachbereichs Sicherheit und Ordnung. Die erste Fassung des Sicherheitskonzepts ist 3 Monate vor veranstaltungsbeginn vorzulegen.Email anfb32-230veranstaltungen@mail.aachen.de InformationsständeNichtkommerzielle Informationsstände innerhalb des Alleenringes sind an folgenden Plätzen erlaubnisfähig:- Augustinerplatz (max. 5 Stände)- Hansemannplatz (max. 3 Stände)- Hotmannspief (max. 3 Stände)- Holzgraben (max. 5 Stände gleichzeitig)- Willy-Brandt-Platz (max. 5 Stände)Die Beantragung hat spätestens 3 Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung zu erfolgen. Die Sondernutzung darf erst nach Erteilung der erforderlichen Erlaubnisse ausgeübt werden.Email anfb32-230Sondernutzung@mail.aachen.de Laufveranstaltungen /RallyesDie übermäßige Nutzung des Straßenraumes bedarf der Genehmigung durch den Fachbereich Sicherheit und Ordnung. Im Antrag ist der genaue Streckenverlauf mit exakter Angabe der Straßennamen sowie geplante Aufbauten (Start/Ziel) anzugeben. Der Antrag muss mindestens 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn vorliegen. Bei Streckenverläufen, die sich über mehrere Stadtgebiete erstrecken, ist die Ordnungsbehörde des Startpunktes zuständig.Email anfb32-230veranstaltungen@mail.aachen.de MobiltoilettenDas Aufstellen einer Mobiltoilette ist bei Fachbereich Sicherheit und Ordnung zu beantragen. Dem Antrag ist ein Lageplan beizufügen. Die Beantragung hat spätestens 3 Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung zu erfolgen. Nach Absprache kann die Frist verkürzt werden. Die Sondernutzung darf erst nach Erteilung der erforderlichen Erlaubnisse ausgeübt werden. Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung oder Änderung der Sondernutzung.Email anfb32-230Sondernutzung@mail.aachen.de Nicht zugelassene FahrzeugeNicht zugelassene Fahrzeuge dürfen nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden.Email anfb32-230Sondernutzung@mail.aachen.de PlakatierenDas Anbringen von in den Straßenraum hineinragenden Plakaten ist unzulässig.Email anfb32-230Sondernutzung@mail.aachen.de Promotion Aktionen Promotion Aktionen sind beim Fachbereich Sicherheit und Ordnung zu beantragen. Sie sind zu folgenden Anlässen zulässig:Neu- und Wiedereröffnung (Umfang 1 Tag)Firmenjubiläen alle 5 Jahre (Umfang 1-6 Tage)Die Beantragung hat spätestens 3 Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung zu erfolgen. Die Sondernutzung darf erst nach Erteilung der erforderlichen Erlaubnisse ausgeübt werden.Email anfb32-230Sondernutzung@mail.aachen.de SchrägaufzugDas Aufstellen eines Schrägaufzuges ist beim Fachbereich Sicherheit und Ordnung zu beantragen. Die Beantragung hat von der aufstellenden Firma zu erfolgen. Dabei ist genaue Positionierung des Aufzugs anzugeben und ein maßstabsgerechter Lageplan einzureichen. Die Beantragung hat spätestens 3 Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung zu erfolgen. Nach Absprache kann die Frist verkürzt werden. Die Sondernutzung darf erst nach Erteilung der erforderlichen Erlaubnisse ausgeübt werden. Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung oder Änderung der Sondernutzung.Email anfb32-230Sondernutzung@mail.aachen.de Straßenfest, MärkteDie Nutzung öffentlicher Fläche zur Durchführung eines Straßenfestes / Markts bedarf der Genehmigung durch den Fachbereich Sicherheit und Ordnung. Neben der Veranstaltungsbeschreibung ist ein maßstabsgerechter Lageplan mit den vorgesehenen Aufbauten einzureichen. Die Sondernutzung ist mindestens 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn zu beantragen.Email anfb32-230veranstaltungen@mail.aachen.de Verkaufsstände Mobile Verkaufswagen im Reisegewerbe, Kioske, traditionelle Verkaufsstände zu Karneval, Verkauf von Weihnachtsbäumen, Verkauf von Grabschmuck zu Allerheiligen sind beim Fachbereich Sicherheit und Ordnung zu beantragen. Die Beantragung hat spätestens 3 Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung zu erfolgen. Die Sondernutzung darf erst nach Erteilung der erforderlichen Erlaubnisse ausgeübt werden.Email anfb32-230Sondernutzung@mail.aachen.de Verteilen von FlugblätternDas Verteilen von Flugblättern bedarf keiner Erlaubnis, wenn es ohne die Benutzung fester Einrichtungen (Tisch o.ä.) erfolgt.Email anfb32-230Sondernutzung@mail.aachen.de WahlwerbungWahlsichtwerbung ist in einem Zeitraum von sechs Wochen unmittelbar vor dem Wahltag zulässig. Werbeflächen können nur von Parteien beansprucht werden, die zu der anstehenden wahl eigene Wahlvorschläge eingereicht haben. Sie bedarf der Genehmigung durch den Fachbereich Sicherheit und Ordnung.Email anfb32-230Sondernutzung@mail.aachen.de GebührenDie Gebühren richten sich nach der Örtlichkeit, Größe und Dauer der jeweiligen Sondernutzung. Die Kontaktperson kann hierüber vorab Auskunft erteilen.

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    Hausanschrift

    Blondelstraße 9-21

    52062 Aachen

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    Technisch geändert am 05.11.2024

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    Bezirksamt Brand

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    Hausanschrift

    Paul-Küpper-Platz 1

    52078 Aachen

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    Fax: 0241 432-8199

    Telefon Festnetz: 0241 4320

    E-Mail: bezirksamt.brand@mail.aachen.de

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    Bezirksamt Eilendorf: Allgemeine/besondere Ordnungsangelegenheiten, Gewerbe-und Gaststättenangelegenheiten, Sondernutzungen

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    Heinrich-Thomas-Platz 1

    52080 Aachen

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    Bezirksamt Haaren: stv. Bezirksamtsleiter, ordnungsrechtliche Angelegenheiten, Gewerbeangelegenheiten, Sondernutzungen, Sportangelegenheiten, Wahlamt

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    Germanusstraße 32-34

    52080 Aachen

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    Fax: 0241 432-8399

    Telefon Festnetz: 0241 432-8330

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    Bezirksamt Kornelimünster / Walheim

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    Schulberg 20

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    Fax: 0241 432-8499

    Telefon Festnetz: 0241 432-8420

    E-Mail: bezirksamt.kornelimuenster.walheim@mail.aachen.de

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    Bezirksamt Richterich: Allgemeine/ besondere Ordnungsangelegenheiten, Gewerbe- und Gaststättenangelegenheiten, Sondernutzungen

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    Roermonder Straße 559

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    Straßenverkehr und Sondernutzungen (Aachen-Mitte)

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    Hausanschrift

    Lagerhausstraße 20

    52064 Aachen

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    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Formloser Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis
    • Unterlagen, welche die Art und den Umfang der Sondernutzung darlegen (zum Beispiel eine Skizze mit Angabe der Maße)

    Gegebenenfalls müssen Sie weitere Unterlagen vorlegen. Sie werden im Laufe des Verfahrens entsprechend von der zuständigen Stelle informiert.

    Hinweise für Aachen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die zuständige Stelle kann je nach Art der Sondernutzung Unterlagen und Nachweise verlangen, z.B. einen Lageplan (maßstabsgetreu), Fotos, Gaststättenerlaubnis für Außengastronomie bei Plakatierung: Entwurf des Plakats (außer Wahlplakate)

    Voraussetzungen

    • Sie schränken die Sicherheit des Verkehrs nicht ein.
    • Sie beeinträchtigen die Leichtigkeit des Verkehrsflusses nicht unverhältnismäßig.
    • Sie beeinträchtigen den Gemeingebrauch nicht unverhältnismäßig.
    • Sie beeinträchtigen Wegebestandteile nicht unverhältnismäßig.
    • Sie schränken Belange der Umwelt nicht unverhältnismäßig ein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    • Sie reichen Ihren Antrag mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
    • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
    • Die zuständige Stelle informiert Sie schriftlich über die Entscheidung.

    Hinweise für Aachen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Sondernutzungserlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Sie prüft vor allem, welche Auswirkungen eine Erlaubnis auf die Nutzung der Straße hätte. Die beabsichtigte Sondernutzung darf nicht den Gemeingebrauch anderer zu stark beeinträchtigen, Fußgängerinnen und Fußgänger oder die Anwohner durch Lärm belästigen, die Straße übermäßig verschmutzen oder das Stadtbild beeinträchtigen Die zuständige Stelle begrenzt die Genehmigung zeitlich oder erteilt sie widerruflich. Sie kann sie mit Bedingungen und Auflagen versehen. Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Genehmigungs- oder einen Ablehnungsbescheid.

    Fristen

    Keine. Die Erlaubnis muss Ihnen vorliegen, bevor Sie mit der Sondernutzung beginnen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Art und dem Umfang Ihres Antrages, sowie von der Qualität der eingereichten Unterlagen.

    Kosten

    Es fällt eine Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis an. Zudem können Gebühren für die Benutzung der Fläche anfallen. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach Art, Umfang und Ort der Sondernutzung.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:                

    Auch wenn alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, haben Sie keinen Anspruch auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. Die zuständige Stelle entscheidet im eigenen Ermessen über Ihren Antrag.

    Die zuständige Stelle erteilt Ihnen die Sondernutzungserlaubnis in der Regel befristet und mit einem Widerrufsvorbehalt. Dies bedeutet, dass die erteilte Erlaubnis zurückgezogen werden kann. Die Erlaubnis wird in der Regel mit Auflagen versehen, die Sie erfüllen müssen.

    Die zuständige Stelle kann von Ihnen verlangen, dass Sie für die Beseitigung von Schäden, die durch Ihre Sondernutzung entstehen, bezahlen. Die zuständige Stelle kann hierzu auch eine Vorauszahlung oder die Hinterlegung einer Geldsumme als Sicherheit von Ihnen verlangen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Behörde für Verkehr und Mobilitätswende am 02.07.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Innerorts, Verkehr, Werbung, Baustelle, Veranstaltung, parken, Straßenverkehrsrechtliche Sondernutzung, Straßenbau, Außengastronomie

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de