Einbürgerung: Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für seit der Geburt Staatenlose

    Einbürgerung für seit der Geburt staatenlose Personen beantragen

    Sind Sie in Deutschland geboren sowie seit Ihrer Geburt ohne eine Staatsangehörigkeit und besitzen einen Reiseausweis für Staatenlose? Beantragen Sie die deutsche Staatsangehörigkeit.

    Beschreibung

    Mit der Einbürgerung erhalten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit und werden gleichberechtigter Bürger beziehungsweise gleichberechtigte Bürgerin der Bundesrepublik Deutschland mit allen Rechten und Pflichten.

    Sie können unter anderem Ihr Wahlrecht in den Bundesländern und zum Bundestag ausüben, genießen als Unionsbürger beziehungsweise Unionsbürgerin Freizügigkeit in der Europäischen Union und können auch außerhalb von Europa ohne Visum in viele Länder reisen.

    Wenn Sie in Deutschland geboren und Ihre Eltern staatenlos und somit im Besitz eines Reiseausweises für Staatenlose sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung haben und damit die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. 

    Hierfür müssen Sie im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland als Kind staatenloser Eltern geboren worden sein, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig und dauerhaft in Deutschland aufhalten und den Antrag vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt haben. 

    Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn Sie rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jungendstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt worden sind.

    Wird wegen des Verdachts einer Straftat gegen Sie ermittelt, muss das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden.

    Die Einbürgerung wird wirksam mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde.

    Zuständige Behörde ist die Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnortes.

    Hinweise für Gütersloh: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wer dauerhaft in Deutschland lebt, aber noch nicht deutscher Staatsangehöriger ist, kann sich einbürgern lassen. Das geschieht auf Antrag. Ab dem 16. Lebensjahr können Ausländer diesen Antrag selbst stellen. Für jüngere Ausländer müssen ihre gesetzlichen Vertreter die Einbürgerung beantragen. Das sind in der Regel die Eltern. Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in der Fassung vom 19.08.2007 ist Grundlage für alle ab dem 31.03.2007 gestellten Einbürgerungsanträge. Der Anspruch auf Einbürgerung entsteht, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen: Sie besitzen zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine auf einen Daueraufenthalt ausgerichtete Aufenthaltserlaubnis. Sie haben seit 8 Jahren Ihren gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland. Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bestreiten. Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse (Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens). Sie haben Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland. Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt. Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Sie sind bereit, Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben (außer EU Bürger und bestimmte Ausnahmen). Viele ausländische Mitbürger stehen vor der Überlegung, die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband zu beantragen. Einbürgerung bedeutet die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit. Mit der Einbürgerung wird sie/er den deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern rechtlich gleichgestellt und darf z.B.: wählen und selbst gewählt werden den Aufenthalt, die Arbeitsstelle oder den Studienplatz in Deutschland und den Staaten der Europäischen Union frei wählen nicht ausgewiesen oder ausgeliefert werden in viele europäische Staaten ohne Visum einreisen Besonderheiten In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern erwerben mit der Geburt neben der Staatsangehörigkeit der Eltern automatisch auch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sich wenigstens ein Elternteil am Tag der Geburt des Kindes seit 8 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhält und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Diese Kinder müssen sich grundsätzlich mit Vollendung des 21. Lebensjahres entscheiden, ob sie die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten möchten (sogenannte Optionspflicht). Aufgrund der Neuregelung durch das 2. Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsrechtes vom 20.12.2014 entfällt diese Entscheidung, für Kinder, die in Deutschland aufgewachsen sind. In Deutschland aufgewachsen ist, wer bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres sich 8 Jahre gewöhnlich in Deutschland aufgehalten hat oder sechs Jahre in Deutschland eine Schule besucht hat oder über einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss oder eine in Deutschlang abgeschlossene Berufsausbildung verfügt. Staatsangehörige der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft sind von der Optionspflicht grundsätzlich befreit. Für Ehegatten deutscher Staatsangehöriger besteht die Möglichkeit einer Einbürgerung nach einem dreijährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland, wenn die Ehe seit mindestens zwei Jahren besteht. Die entsprechenden Anträge sind bei den Städten und Gemeinden zu stellen. Dort werden auch die erforderlichen Antragsformulare ausgehändigt. Nähere Informationen und eingehende Beratungen erhalten Sie telefonisch oder während einer persönlichen Vorsprache während der Sprechzeiten.

    Online-Dienst

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

    ID: L100002_121977946

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Kreis Gütersloh

    Beschreibung

    Dezernat 6

    Adresse

    Hausanschrift

    Herzebrocker Straße 140

    33334 Gütersloh

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05241 85 2268

    Fax: 05241 85 32268

    E-Mail: abh@kreis-guetersloh.de

    Version

    Technisch geändert am 06.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    6.1.2: Aufenthalt

    Beschreibung

    Terminvereinbarung mit der Ausländerbehörde: Um lange Wartezeiten für Sie zu vermeiden und damit wir mehr Zeit für Ihr Anliegen haben, ist es zwingend erforderlich, dass Sie vor einem Besuch bei uns einen Termin vereinbaren. Einen Termin erhalten Sie in der Regel innerhalb der nächsten zehn bis fünfzehn Werktage. Bitte wenden Sie sich für die Terminvereinbarung an Ihren Ansprechpartner. Spontanbesuche während der Öffnungszeiten sind leider nicht möglich. Ansprechpersonen der Ausländerbehörde: Zuständigkeiten und Rufnummern

    Adresse

    Hausanschrift

    Herzebrocker Straße 140

    33334 Gütersloh

    Kontakt

    Fax: 05241 85-2230

    Telefon Festnetz: 05241 85-2237

    E-Mail: abh@kreis-guetersloh.de

    Version

    Technisch geändert am 10.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Reiseausweis für Staatenlose
    • gültiger Aufenthaltstitel
    • Geburtsurkunde
    • Bei Personen unter 16 Jahren: Nachweis der gesetzlichen Vertretung nur erforderlich, wenn diese nicht kraft Gesetzes durch die sorgeberechtigten Eltern erfolgt.

    Hinweise für Gütersloh: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gültiger Heimatpass gültiger Aufenthaltstitel aktueller Lebenslauf Geburtsurkunde mit dt. Übersetzung Heiratsurkunde / Lebenspartnerschaftsurkunde mit dt. Übersetzung Scheidungsurteil Familienbuchabschrift Nachweis über Deutschkenntnisse, mindestens Zertifikat B1 oder gleichwertig (z.B. in Deutschland erworbener Schulabschluss oder in Deutschland erworbener Berufsausbildungsabschluss) bestandener Einbürgerungstest (ist ab dem 16. Lebensjahr erforderlich, wenn nicht mindestens ein deutscher Hauptschulabschluss vorliegt) Einkommensnachweise der letzten 3 Monate und aktueller Arbeitsvertrag Nachweise über alle sonstigen Familieneinkünfte (Arbeitslosengeld, Hartz IV, Grundsicherung, Wohngeld usw.) Rentenbescheid bei Selbständigen: Gewerbeanmeldung, letzter Einkommensteuerbescheid, aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung mit Nachweis der Privatentnahmen

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Ja

    Voraussetzungen

    Sie müssen einen Antrag auf Einbürgerung gestellt haben.

    Zudem müssen Sie folgende gesetzliche Voraussetzungen erfüllen:

    • Sie müssen handlungsfähig, das heißt mindestens 16 Jahre alt oder gesetzlich vertreten sein.
    • Sie sind seit Ihrer Geburt staatenlos.
    • Sie müssen in Deutschland geboren sein (auch die Geburt in einem deutschen Flugzeug oder auf einem deutschen Schiff erfüllt diese Bedingung).
    • Sie haben seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig und dauerhaft Ihren Aufenthalt in Deutschland.
    • Sie sind nicht zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt worden.
    • Sie haben Ihren Antrag auf Einbürgerung vor Ihrem 21. Geburtstag gestellt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Die zuständige Behörde prüft nach Eingang des Antrages, ob Sie die für die Einbürgerung erforderlichen Voraussetzungen erfüllen und beteiligt dabei weitere Behörden / Dienststellen.

    Liegen die Voraussetzungen vor, wird zum Abschluss des Verfahrens eine Einbürgerungsurkunde ausgefertigt.

    Die Einbürgerungsurkunde wird Ihnen persönlich ausgehändigt.

    Mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde erwerben Sie die deutsche Staatsangehörigkeit.

    Fristen

    Der Antrag muss bis zum 21. Geburtstag gestellt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Nach Antragstellung (bei Vorliegen vollständiger, für die Entscheidung notwendiger Unterlagen): bis zu drei Monate.

    Kosten

    EUR 255,00

    Verwaltungsgebühr 255.00 EUR (Der Betrag ist in Vorkasse zu bezahlen)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine Einbürgerung wird erst mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam.

    Weitere Informationen

    Informationen des Bundesministeriums des Innern https://www.bmi.bund.de/DE/themen/verfassung/staatsangehoerigkeit/einbuergerung/einbuergerung-node.html Informationen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge https://www.bamf.de/DE/Themen/Integration/ZugewanderteTeilnehmende/Einbuergerung/einbuergerung-node.html Informationen des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen https://www.mkffi.nrw/einbuergerung-02

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 07.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Reiseausweis für Staatenlose, Einbürgerung, Einbürgerungsanspruch, staatenlos, Palästina, staatenlos, Reiseausweis für Staatenlose, staatenlose Syrer, Palästinenser, von Geburt an Staatenlose, staatenlose Kurden, Staatenlos

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de