Beauftragung Dritter mit internen Sicherungsmaßnahmen anzeigen
Sie sind Verpflichteter im Sinne des Geldwäschegesetzes und wollen geschäfts- und/oder kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen auf einen externen Dritten übertragen? Dann sind Sie zu einer entsprechenden Anzeige bei der zuständigen Aufsichtsbehörde verpflichtet.
Beschreibung
Als Verpflichtete oder Verpflichteter nach dem Geldwäscherecht haben Sie angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch geeignete Grundsätze, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern.
Die Durchführung interner Sicherungsmaßnahmen können Sie im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen auch an einen Dritten übertragen. Sie müssen die beabsichtigte Auslagerung jedoch vorher der zuständigen Aufsichtsbehörde anzeigen. Das Geldwäscherecht enthält Regelbeispiele für die zu schaffenden Sicherungsmaßnahmen. Diese Auflistung ist nicht abschließend. Weitere interne Sicherungsmaßnahmen können im Einzelfall erforderlich sein. Die internen Sicherungsmaßnahmen bedürfen weiterhin der Genehmigung des für die Geldwäscheprävention zuständigen Mitgliedes der Leitungsebene in ihrem Unternehmen.
Als Verpflichtete oder Verpflichteter dürfen Sie die internen Sicherungsmaßnahmen im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen durch einen (externen) Dritten durchführen lassen, wenn Sie dies vorher der Aufsichtsbehörde angezeigt haben. Die Aufsichtsbehörde kann die Übertragung untersagen, wenn
- der Dritte nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden.
- die Steuerungsmöglichkeiten der Verpflichteten beeinträchtigt werden oder
- die Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde beeinträchtigt wird.
Für Sie als Verpflichtete oder Verpflichteter bedeutet dies, dass Sie in Ihrer Anzeige darlegen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Untersagung der Übertragung nicht vorliegen.
Sie müssen ferner in der Anzeige angeben, welche internen Sicherungsmaßnahmen Gegenstand der Auslagerung sind
Die Anzeige ist von Verpflichteten selbst oder ggf. von der oder dem bestellten Geldwäschebeauftragten vorzunehmen.
Wichtiger Hinweis:
Die Verantwortung für die Erfüllung der internen Sicherungsmaßnahmen bleibt bei den Verpflichteten. Erfüllt der Dritte die vertraglich übertragenen Pflichten z. B. nicht ordnungsgemäß, so bleiben Sie für die Nichteinhaltung der internen Sicherungsmaßnahmen weiterhin verantwortlich.
Online-Dienst
Geldwäsche Anzeige über die Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Ansprechpartner
Bezirksregierung Detmold - Dezernat 34 - Geldwäscheprävention
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Fax: 05231 71 1295
Telefon Festnetz: 05231 71 3400
erforderliche Unterlagen
- Anzeige über die Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen
- In der Anzeige muss eindeutig zum Ausdruck gebracht werden, welche internen Sicherungsmaßnahmen Gegenstand der Auslagerung sind.
- Bei der Auslagerungsanzeige ist darüber hinaus vollständig und schriftlich darzulegen, dass alle Voraussetzungen vorliegen und kein Untersagungsgrund für die beabsichtigte Auslagerung besteht.
- Nachweise über Anzeigeberechtigung
- Nachweis über die Bestellung als Geldwäschebeauftragte oder Geldwäschebeauftragter oder
- Vertrag über die Auslagerung der internen Sicherungsmaßnahmen oder
- Nachweise, dass die anzeigende Person Mitglied der Leitungsebene des Unternehmens ist (z. B Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag)
- Vertrag mit dem Dritten
- Kopie der vertraglichen Vereinbarung mit dem Dritten, an den die Sicherungsmaßnahmen ausgelagert werden sollen.
- ggf. aktueller Auszug aus dem Handelsregister
- Eingetragene Firmen reichen bitte bei der Anzeige einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.
- Hinweis: Die Behörde kann Nachweise über die Eignung des Dienstleisters verlangen - diese könnten z.B. Lebensläufe, Lehrgangsbescheinigungen oder Referenzen sein, die sich explizit auf geldwäscherechtliche Pflichten und Erfahrungen beziehen.
Formulare
- Formulare: ja
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz
- Anzeigeberechtigt sind nur natürliche oder juristische Personen, die Verpflichtete nach dem GwG sind.
- Die anzeigende Person muss Mitglied der Leitungsebene oder interner/externe Geldwäschebeauftragte oder interner/externer Geldwäschebeauftragter des Unternehmens sein.
Der Dritte muss für die Durchführung der internen Sicherungsmaßnahmen:
- hinreichend qualifiziert und zuverlässig sein, die Gewähr bieten, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden und
- die Steuerungsmöglichkeiten der Verpflichteten und die Aufsicht der Aufsichtsbehörde dürfen durch die Auslagerung nicht beeinträchtigen werden.
Rechtsgrundlage(n)
§ 6 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG) für grundsätzliche Pflicht zu Sicherungsmaßnahmen
§ 6 Abs. 7 GwG bezüglich Pflicht zur Anzeige bei Auslagerung
Verfahrensablauf
- Die Anzeige ist von der oder dem Verpflichteten selbst oder ggf. von der oder dem bestellten Geldwäschebeauftragten bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen
- Ihre Anzeige wird von der zuständigen Behörde geprüft
- Sie erhalten eine Abschlussmitteilung
- Nach Anzeige können die internen Sicherungsmaßnamen durch einen Dritten durchgeführt werden, eine vorherige Zustimmung der Behörde ist nicht erforderlich.
- Die Aufsichtsbehörde kann die Übertragung auf einen Dritten untersagen, wenn
- dieser nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden,
- die Steuerungsmöglichkeiten der Verpflichteten dadurch beeinträchtigt werden oder
- die Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde beeinträchtigt wird
Fristen
- Die Anzeige der Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen muss vor der Auslagerung erfolgen
- nach Anzeige können die internen Sicherungsmaßnamen durchgeführt werden, eine vorherige Zustimmung der Behörde ist nicht erforderlich
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
GwG, Geldwäschebeauftragter, Auslagerungsbeauftragte, Auslagerungsbeauftragter, Präventionsmaßnahme, Geldwäschebeauftragte, Geldwäschegesetz