Befreiung von der Pflicht zur Bestellung einer/eines Geldwäschebeauftragten beantragen
Auf Antrag kann die zuständige Stelle Sie unter bestimmten Voraussetzungen von der Verpflichtung, eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, befreien.
Hinweise für Olpe: Geldwäsche Befreiung von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen
Beschreibung
Als Finanzunternehmen sind Sie verpflichtet, eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten, sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu bestellen.
Güterhändlerinnen und Güterhändler, die mit hochwertigen Gütern handeln, können in einigen Bundesländern durch Allgemeinverfügung verpflichtet sein, eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen.
Sie können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht, eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, auf Antrag befreien lassen. Es muss sichergestellt sein, dass auch ohne eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten, alle im Geldwäschegesetz genannten Verpflichtungen eingehalten werden.
Dazu zählt, dass Sie als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz nachweisen, dass:
- gerade auch bei arbeitsteiliger Struktur alle relevanten Bereiche Ihres Unternehmens mit den notwendigen Informationen zur Geldwäscheprävention versorgt werden und kein Informationsverlust zu befürchten ist
- nach risikobasierter Bewertung anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen.
Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Hinweise für Olpe: Geldwäsche Befreiung von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen
Als Finanzunternehmen im Sinne von § 1 Absatz 24 Geldwäschegesetz (GwG) und als Veranstalter*in oder Vermittler*in von Glücksspielen nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG sind Sie verpflichtet eine*n Geldwäschebeauftragte*n, sowie eine*n Stellvertreter*in zu bestellen.
Güterhändler*innen, die mit hochwertigen Gütern handeln, können in einigen Bundesländern durch Allgemeinverfügung verpflichtet sein, eine*n Geldwäschebeauftrage*n zu bestellen
Sie können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht eine*n Geldwäschebeauftragte*n zu bestellen, auf Antrag befreien lassen. Es muss sichergestellt sein, dass auch ohne Geldwäschebeauftragte*n, alle im GwG genannten Verpflichtungen eingehalten werden
Dazu zählt, dass Sie als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz nachweisen, dass:
- gerade auch bei arbeitsteiliger Struktur alle relevanten Bereiche Ihres Unternehmens mit den notwendigen Informationen zur Geldwäscheprävention versorgt werden und kein Informationsverlust zu befürchten ist
- nach risikobasierter Bewertung anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen.
Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
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Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für Staatenlose, Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Personen dessen Staatsangehörigkeit nicht feststellbar ist, mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland für Fröndenberg/Ruhr, Stadt
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Befreiung von der Pflicht einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen: Der Antrag muss nachvollziehbar und begründet darlegen, dass auch ohne Geldwäschebeauftragten alle im Geldwäschegesetz genannten Verpflichtungen eingehalten werden.
- Nachweise über Antragsberechtigung
- Nachweise, dass die antragsstellende Person Mitglied der Leitungsebene des Unternehmens ist (zum Beispiel durch Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag)
- Risikoanalyse: Bewertung des individuellen Unternehmens-, Kunden-, Produkt-, und Transaktionsrisikos
- Darstellung, der aus der Risikoanalyse abgeleiteten internen Sicherungsmaßnahmen, welche die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten entbehrlich machen.
- Gegebenenfalls aktueller Auszug aus dem Handelsregister: Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag beziehungsweise die Satzung ein.
Hinweise für Olpe: Geldwäsche Befreiung von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen
Antrag auf Befreiung von der Pflicht einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen
Der Antrag muss nachvollziehbar und begründet darlegen, dass auch ohne Geldwäschebeauftragten alle im GwG genannten Verpflichtungen eingehalten werden.
- Nachweise über Antragsberechtigung
- Nachweise, dass die antragsstellende Person Mitglied der Leitungsebene des Unternehmens ist (z. B Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag).
- Risikoanalyse
Bewertung des individuellen Unternehmens-, Kunden-, Produkt-, und Transaktionsrisikos;
- Darstellung, der aus der Risikoanalyse abgeleiteten internen Sicherungsmaßnahmen, welche die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten entbehrlich machen.
- ggf. aktueller Auszug aus dem Handelsregister
Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.
Formulare
Hinweise für Olpe: Geldwäsche Befreiung von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen
- Formulare: ja
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
- Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz: Antragsberechtigt sind nur natürliche oder juristische Personen, die als Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz gesetzlich oder aufgrund Anordnung der zuständigen Stelle verpflichtet sind, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen.
- Klare interne Kommunikation: Der Informationsfluss zum Thema Geldwäscheprävention, innerhalb des Unternehmens muss gewährleistet sein. Das Personal muss hinreichend informiert und unterrichtet sein sowie kontrolliert werden.
- Andere Sicherungsmaßnahmen: Es müssen anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen können.
Hinweise für Olpe: Geldwäsche Befreiung von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen
- Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz
Antragsberechtigt sind nur natürliche oder juristische Personen, die als Verpflichtete nach dem GwG gesetzlich oder aufgrund Anordnung der Aufsichtsbehörde verpflichtet sind, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen.
- Klare interne Kommunikation
Der Informationsfluss zum Thema Geldwäscheprävention, innerhalb des Unternehmens muss gewährleistet sein. Das Personal muss hinreichend informiert und unterrichtet sein sowie kontrolliert werden.
- Andere Sicherungsmaßnahmen
Es müssen anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen können.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Reg.-Bez. Arnsberg: Meldung des Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Befreiung von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen
Rechtsbehelf
- Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
- Verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
- Der Verpflichtete oder die Verpflichtete beantragt die Befreiung von der Pflicht, eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, bei der zuständigen Stelle.
- Der Antrag wird von der zuständigen Behörde geprüft.
- Nach Abschluss des Verfahrens erhält der Verpflichtete oder die Verpflichtete einen Bescheid.
Hinweise für Olpe: Geldwäsche Befreiung von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen
- Der/die Verpflichtete beantragt die Befreiung von der Pflicht eine*n Geldwäschebeauftragte*n zu bestellen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde.
- Der Antrag wird von der zuständigen Behörde geprüft
- Nach Abschluss des Verfahrens erhält der(die Verpflichtete einen Bescheid.
Fristen
Keine
Bearbeitungsdauer
Circa 6 Wochen
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Kosten
Hinweise für Olpe: Geldwäsche Befreiung von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 12.07.2024
Stichwörter
Geldwäschegesetz, Geldwäschebeauftragte, Stellvertreter, Geldwäsche, Bestellung, Geldwäschebeauftragter, Befreiung
Metainformation
- Ursprungsportal: Befreiung von der Pflicht zur Bestellung einer/eines Geldwäschebeauftragten beantragen
- Ursprungsportal: Meldung des Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Befreiung von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen in Reg.-Bez. Köln
- Ursprungsportal: Meldung des Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Befreiung von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen in Reg.-Bez. Arnsberg
- Ursprungsportal: Meldung des Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Befreiung von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen in Reg.-Bez. Düsseldorf