Meldung des Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Befreiung von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen

    Befreiung von der Pflicht zur Bestellung einer/eines Geldwäschebeauftragten beantragen

    Auf Antrag kann die zuständige Stelle Sie unter bestimmten Voraussetzungen von der Verpflichtung, eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, befreien.

    Hinweise für Olpe: Geldwäsche Befreiung von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen

    Auf Antrag kann die Aufsichtsbehörde Sie unter bestimmten Voraussetzungen von der Verpflichtung, eine*n Geldwäschebeauftragte*n zu bestellen, befreien.

    Beschreibung

    Als Finanzunternehmen sind Sie verpflichtet, eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten, sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu bestellen.

    Güterhändlerinnen und Güterhändler, die mit hochwertigen Gütern handeln, können in einigen Bundesländern durch Allgemeinverfügung verpflichtet sein, eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen.

    Sie können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht, eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, auf Antrag befreien lassen. Es muss sichergestellt sein, dass auch ohne eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten, alle im Geldwäschegesetz genannten Verpflichtungen eingehalten werden.

    Dazu zählt, dass Sie als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz nachweisen, dass:

    • gerade auch bei arbeitsteiliger Struktur alle relevanten Bereiche Ihres Unternehmens mit den notwendigen Informationen zur Geldwäscheprävention versorgt werden und kein Informationsverlust zu befürchten ist
    • nach risikobasierter Bewertung anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen.

    Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

    Hinweise für Olpe: Geldwäsche Befreiung von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen

    Als Finanzunternehmen im Sinne von § 1 Absatz 24 Geldwäschegesetz (GwG) und als Veranstalter*in oder Vermittler*in von Glücksspielen nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG sind Sie verpflichtet eine*n Geldwäschebeauftragte*n, sowie eine*n Stellvertreter*in zu bestellen.

    Güterhändler*innen, die mit hochwertigen Gütern handeln, können in einigen Bundesländern durch Allgemeinverfügung verpflichtet sein, eine*n Geldwäschebeauftrage*n zu bestellen

    Sie können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht eine*n Geldwäschebeauftragte*n zu bestellen, auf Antrag befreien lassen. Es muss sichergestellt sein, dass auch ohne Geldwäschebeauftragte*n, alle im GwG genannten Verpflichtungen eingehalten werden

    Dazu zählt, dass Sie als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz nachweisen, dass:

    • gerade auch bei arbeitsteiliger Struktur alle relevanten Bereiche Ihres Unternehmens mit den notwendigen Informationen zur Geldwäscheprävention versorgt werden und kein Informationsverlust zu befürchten ist
    • nach risikobasierter Bewertung anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen.

    Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

    Online-Dienst

    Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für Staatenlose, Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Personen dessen Staatsangehörigkeit nicht feststellbar ist, mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland für Fröndenberg/Ruhr, Stadt

    ID: L100002_121599012

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    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bezirksregierung Arnsberg Dezernat 34

    Adresse

    Postanschrift

    Seibertzstraße 1

    59821 Arnsberg

    Kontakt

    Fax: 02931825191

    Telefon Festnetz: 02931820

    E-Mail: geldwaeschepraevention@bra.nrw.de

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Kreisstadt Olpe

    Adresse

    Postanschrift

    Franziskanerstraße 6

    57462 Olpe

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02761 83-0

    Fax: 02761 83-1330

    E-Mail: rathaus@olpe.de

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Bezirksregierung Arnsberg

    Adresse

    Hausanschrift

    Seibertzstr. 1

    59821 Arnsberg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02931 82-0

    Fax: 02931 82-5191

    E-Mail: geldwaeschepraevention@bra.nrw.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Befreiung von der Pflicht einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen: Der Antrag muss nachvollziehbar und begründet darlegen, dass auch ohne Geldwäschebeauftragten alle im Geldwäschegesetz genannten Verpflichtungen eingehalten werden.
    • Nachweise über Antragsberechtigung
    • Nachweise, dass die antragsstellende Person Mitglied der Leitungsebene des Unternehmens ist (zum Beispiel durch Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag)
    • Risikoanalyse: Bewertung des individuellen Unternehmens-, Kunden-, Produkt-, und Transaktionsrisikos
    • Darstellung, der aus der Risikoanalyse abgeleiteten internen Sicherungsmaßnahmen, welche die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten entbehrlich machen.
    • Gegebenenfalls aktueller Auszug aus dem Handelsregister: Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag beziehungsweise die Satzung ein.

    Hinweise für Olpe: Geldwäsche Befreiung von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen

    Antrag auf Befreiung von der Pflicht einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen 

    Der Antrag muss nachvollziehbar und begründet darlegen, dass auch ohne Geldwäschebeauftragten alle im GwG genannten Verpflichtungen eingehalten werden.

    - Nachweise über Antragsberechtigung 

    • Nachweise, dass die antragsstellende Person Mitglied der Leitungsebene des Unternehmens ist (z. B Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag).

    - Risikoanalyse 

       Bewertung des individuellen Unternehmens-, Kunden-, Produkt-, und Transaktionsrisikos; 

    • Darstellung, der aus der Risikoanalyse abgeleiteten internen Sicherungsmaßnahmen, welche die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten entbehrlich machen.

    - ggf. aktueller Auszug aus dem Handelsregister 

    Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein

    Formulare

    Hinweise für Olpe: Geldwäsche Befreiung von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen

    • Formulare: ja
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    • Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz: Antragsberechtigt sind nur natürliche oder juristische Personen, die als Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz gesetzlich oder aufgrund Anordnung der zuständigen Stelle verpflichtet sind, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen.
    • Klare interne Kommunikation: Der Informationsfluss zum Thema Geldwäscheprävention, innerhalb des Unternehmens muss gewährleistet sein. Das Personal muss hinreichend informiert und unterrichtet sein sowie kontrolliert werden.
    • Andere Sicherungsmaßnahmen: Es müssen anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen können.

    Hinweise für Olpe: Geldwäsche Befreiung von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen

    • Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz 

    Antragsberechtigt sind nur natürliche oder juristische Personen, die als Verpflichtete nach dem GwG gesetzlich oder aufgrund Anordnung der Aufsichtsbehörde verpflichtet sind, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen. 

    • Klare interne Kommunikation 

    Der Informationsfluss zum Thema Geldwäscheprävention, innerhalb des Unternehmens muss gewährleistet sein. Das Personal muss hinreichend informiert und unterrichtet sein sowie kontrolliert werden. 

    • Andere Sicherungsmaßnahmen 

    Es müssen anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen können. 

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Reg.-Bez. Arnsberg: Meldung des Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Befreiung von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
    • Verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    • Der Verpflichtete oder die Verpflichtete beantragt die Befreiung von der Pflicht, eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, bei der zuständigen Stelle.
    • Der Antrag wird von der zuständigen Behörde geprüft.
    • Nach Abschluss des Verfahrens erhält der Verpflichtete oder die Verpflichtete einen Bescheid.

    Hinweise für Olpe: Geldwäsche Befreiung von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen

    • Der/die Verpflichtete beantragt die Befreiung von der Pflicht eine*n Geldwäschebeauftragte*n zu bestellen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde.
    • Der Antrag wird von der zuständigen Behörde geprüft
    • Nach Abschluss des Verfahrens erhält der(die Verpflichtete einen Bescheid.

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    Circa 6 Wochen

    Hinweise für Olpe: Geldwäsche Befreiung von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen

    ca. 6 Wochen

    Kosten

    Hinweise für Olpe: Geldwäsche Befreiung von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen

    Gebührenrahmen: 50,00 EUR - 800,00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Olpe: Geldwäsche Befreiung von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen

    https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/34/geldwaeschepraevention/pflichten/risikomanagement/merkblatt_risikomanagement.pdf https://rp-darmstadt.hessen.de/sites/rp-darmstadt.hessen.de/files/Schema%20Risikomanagement_in_f%C3%BCnf_Schritten_0.pdf https://rp-darmstadt.hessen.de/sites/rp-darmstadt.hessen.de/files/Handreichung%20Risikoanalyse_0.pdf

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 12.07.2024

    Version

    Technisch geändert am 27.11.2024

    Stichwörter

    Geldwäschegesetz, Geldwäschebeauftragte, Stellvertreter, Geldwäsche, Bestellung, Geldwäschebeauftragter, Befreiung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English