Reisegewerbe Erlaubnis nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen oder aufgeführten Tätigkeiten

    Nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen oder aufgeführten Tätigkeiten der Reisegewerbe Erlaubnis beantragen

    Sie können die in der Reisegewerbekarte aufgeführten Tätigkeiten bei der zuständigen Behörde ändern oder erweitern.

    Beschreibung

    Wenn Sie im Reisegewerbe selbstständig tätig werden möchten, benötigen Sie eine Reisegewerbekarte.

    Sie betreiben ein Reisegewerbe, wenn Sie als Schausteller, "fliegender Händler" oder Inhaber eines Marktstandes tätig sind, d.h. wenn Sie Ihre Dienstleistungen oder Waren an ständig wechselnden Orten anbieten.  

    Ein Reisegewerbe betreibt nach §55 Gewerbeordnung, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§4 Absatz 3 Gewerbeordnung) oder ohne eine solche zu haben

    • Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft,
    • Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder 
    • unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

    Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

    Demzufolge können Sie beantragen, diein der Reisegewerbekarte aufgeführten Tätigkeiten bei der zuständigen Behörde zu ändern oder zu erweitern.

    Wenn sich Ihre Reisegewerbetätigkeit ändert, müssen Sie Ihre Reisegewerbekarte bei der zuständigen Behörde ändern lassen, wenn sie über die zugelassenen Tätigkeiten hinaus geht.

    Hinweise für Rheinbach: Inhalte der zuständigen Stelle

    LeistungsbeschreibungWenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb ihrer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben: Waren feilbieten oder Bestellungen aufsuchen bzw. ankaufen oder Leistungen anbieten bzw. Bestellungen auf Leistungen aufsuchen, betreiben Sie ein Reisegewerbe und benötigen hierfür eine Erlaubnis des zuständigen Ordnungsamtes (Reisegewerbekarte).Hierunter fallen insbesondere Tätigkeiten wie: das Aufsuchen von Wohnungen oder Geschäften (Haustürgeschäfte) ohne vorhergehende Bestellung, das Anbieten von Waren und Leistungen auf der Straße oder auf öffentlichen Plätzen, unterhaltende Tätigkeiten als Schaustellende oder nach Schaustellerart (volksfesttypische Geschäfte). Jede Erweiterung der gewerblichen Tätigkeit oder der angebotenen Waren und Leistungen ist erneut genehmigungspflichtig und wird in der vorhandenen Reisegewerbekarte auf Antrag nachgetragen. Die Reisegewerbekarte gilt bundesweit.Soweit Sie Arbeitnehmende beschäftigen, benötigen diese eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie Ihrer Reisegewerbekarte. Die Reisegewerbekarte oder Kopie oder Zweitschrift ist während der Reisegewerbetätigkeit mitzuführen.

    Online-Dienst

    Reisegewerbekarte

    ID: L100002_123609917

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Zuständig für die Antragsbearbeitung ist Ihre Gemeinde bzw. Stadtverwaltung/Gewerbeamt, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. der zukünftige Betrieb seinen Sitz haben wird

    Zuständigkeit

    Ansprechpartner ist das Gewerbeamt bei Ihrer Gemeinde bzw. Stadtverwaltung, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. der zukünftige Betrieb seinen Sitz haben wird

    Ansprechpartner

    Bürgerbüro

    Beschreibung

    Das Bürgerbüro der Stadt Rheinbach ist für folgende Dienstleistungen zuständig: An-, Ab- und Ummeldungen nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) Personalausweise, Kinderreisepässe, sowie Reisepässe Meldebescheinigungen, Melderegisterauskünfte und Auskunftssperren Beglaubigungen (keine Personenstandsurkunden, wie z.B. Geburts- und Sterbeurkunden - außerdem ist zu beachten, dass bei Beglaubigungen von ausländischen Dokumenten die Vorlage einer Übersetzung verlangt wird, siehe § 23 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW) Untersuchungsberechtigungsscheine Fischereischeine Führungszeugnisse und Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister Gewerbenangelegenheiten Gaststättenangelegenheiten Genehmigungen für das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen Fundsachen Im Serviceangebot befinden sich auch folgende Dienstleistungen, die ím Auftrag des Rhein-Sieg-Kreises wahrgenommen werden: Entgegennahme von Führerscheinanträgen (sowie Umtausch für den Kartenführerschein) Abmeldung von Kraftfahrzeugen Änderungen Fahrzeugschein (nur bei Umzügen innerhalb des Rhein-Sieg-Kreises) Ausländerangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Schweigelstraße 23

    53359 Rheinbach

    Kontakt

    Fax: 02226 917-140

    Telefon Festnetz: 02226 917-358

    E-Mail: buergerbuero@stadt-rheinbach.de

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis
    • Reisegewerbekarte

    Hinweise für Rheinbach: Inhalte der zuständigen Stelle

    Personalausweis oder Reisepass Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszug Führungszeugnis/Auszug aus dem Gewerbezentralregister Handwerkskarte Nachweise der Schaustellerhaftpflichtversicherung

    Formulare

    • Formulare: keine
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen bei Abholung vor Ort: nein
    • Onlineverfahren möglich: ja

    Voraussetzungen

    Damit die zuständige Behörde Ihre Reisegewerbekarte nachträglich ändert bzw. ergänzt, müssen Sie bereits im Besitz einer Reisegewerbekarte sein. 

    Hinweise für Rheinbach: Inhalte der zuständigen Stelle

    persönliche ZuverlässigkeitDie Zuverlässigkeit wird anhand verschiedener Nachweise geprüft. Der Antragsteller hat hierfür eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beizubringen.

    Rechtsgrundlage(n)

    §55 Abs. 3 GewO  

    Hinweise für Rheinbach: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gewerbeordnung § 55 Abs. 3 Reisegewerbekarte (GewO) Gewerbeordnung § 56 Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten (GewO) Gewerbeordnung § 55a Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten (GewO) Gewerbeordnung § 55c Anzeigepflicht (GewO) Gewerbeordnung § 55b Weitere reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, Gewerbelegitimationskarte (GewO) Gewerbeordnung § 60c Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte (GewO)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie den Antrag auf nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen Ihrer Reisegewerbekarte bei Ihrer zuständigen Behörde gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

    Wenn alle Unterlagen vollständig sind, wird Ihre Reisegewerbekarte geändert.

    Fristen

    Die Änderung der Reisegewerbekarte ist abzuwarten.

    Bearbeitungsdauer

    Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Rheinbach: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf einer Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

    Weitere Informationen

    • Informationen auf dem Existenzgründungsportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zum Thema Gewerbe/Reisegewerbe

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 09.02.2021

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Waren feilbieten, Reisegewerbekarte erweitern, Ohne Bestellung, Gewerbeanzeige, Haustürgeschäft, Handelsreisender, Unterhaltende Tätigkeit, Reisegewerbekarte ergänzen, Reisegewerbekarte ändern, Handelsvertreter, Reisegewerbekartenfreiheit, Vertreter, Reisegewerbekarte, Reisegewerbe, Mobiler Standverkauf, Schausteller, Anzeigepflicht

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English