Errichtung von Anlagen Genehmigungsfreistellung Mitteilung

    Errichtung von Anlagen Genehmigungsfreistellung Mitteilung

    Die Genehmigungsfreistellung kommt für bestimmte Wohngebäude und bestimmte andere bauliche Anlagen in Frage, die im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegen und den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen. Erhalten Sie innerhalb von einem Monat nach Eingang Ihrer (voll-ständigen) Unterlagen keine Nachricht der Gemeinde, können Sie mit dem Bauvorhaben beginnen.

    Beschreibung

    Für den Bau oder die (Nutzungs-)Änderung von z.B. Wohngebäuden mit einer Höhe bis zu 7 m benötigen Sie keine Baugenehmigung. Statt eines Bauantrages müssen Sie die erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde einreichen.

    Die Bauvorhaben sind nur dann genehmigungsfrei gestellt, wenn sie im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegen. Ihr Bauvorhaben darf außerdem den Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht widersprechen, die Erschließung muss gesichert sein und das Bauvorhaben darf keiner Abweichung nach § 69 BauO NRW 2018 bedürfen. 

    Eine Prüfpflicht der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde besteht nicht.

    Im Genehmigungsfreistellungsverfahren tragen vielmehr Sie als Bauherrschaft (und die zu Ihrer Unterstützung Beauftragten) die Verantwortung und das Risiko sowohl für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung als auch für die Einhaltung der sonstigen materiell-rechtlichen Anforderungen an das Bauvorhaben. 

    Wenn die Voraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung vorliegen, haben Sie ein Wahlrecht, ob Sie Ihr Bauvorhaben lieber in einem Baugenehmigungsverfahren prüfen lassen möchten. 

    Die Gemeinde kann innerhalb eines Monats nach Eingang der (vollständigen) Unterlagen erklären, dass anstelle des Genehmigungsfreistellungsverfahrens ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Sie kann auch eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) beantragen. Wenn die Gemeinde von diesem Recht keinen Gebrauch macht, so dürfen Sie mit dem Bau nach entsprechender Erklärung der Gemeinde, spätestens aber nach 1 Monat nach Vorlage der (vollständigen) Unterlagen bei der Gemeinde beginnen.

    Bauliche Anlagen, die im Rahmen des Genehmigungsfreistellungsverfahrens errichtet wurden, dürfen erst dann genutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß fertiggestellt und sicher benutzbar sind.

    Eine Kopie der Bauvorlagen muss an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.

    Hinweise für Kevelaer: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt KevelaerNach § 63 BauO NRW 2018 bedürfen die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 - 3, sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 - 4 sowie Nebengebäude und Nebenanlagen für die vorgenannten Gebäudearten keiner Baugenehmigung, wenndas Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplan liegtdas Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften nicht widerspricht,es keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB bedarfes keiner Abweichung nach § 69 BauO NRW 2018 bedarf,die Erschließung gesichert ist unddie Stadt Kevelaer nicht innerhalb einer Frist nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.Teilt die Stadt der Bauherrin oder dem Bauherrn vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, darf unverzüglich mit dem Vorhaben begonnen werden. Damit das Vorhaben auch tatsächlich von der Baugenehmigung freigestellt ist, müssen alle oben genannten Bedingungen erfüllt sein. In Zweifelsfällen sollte vor Bauausführung bei der Bauaufsichtsbehörde nachgefragt werden, insbesondere bei Fragen zu Festsetzungen des Bebauungsplanes oder des Vorhaben- und Erschließungsplanes.Die Bauherrin oder der Bauherr kann beantragen, dass die oben genannten Vorhaben nicht der Genehmigungsfreistellung unterliegen und ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. Zudem müssen auch die nach § 63 BauO NRW 2018 von der Baugenehmigungspflicht freigestellten Bauvorhaben die baurechtlichen Vorschriften einhalten. Die Verantwortung zur Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften liegt allein beim Bauherrn bzw. der Bauherrin und der Entwurfsverfasserin bzw. dem Entwurfsverfasser. Die Bauherrin oder der Bauherr hat den Ausführungsbeginn eines freigestellten Vorhabens mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen und dabei die Namen der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Fachbauleiterinnen oder der Fachbauleiter sowie der staatlich anerkannten Sachverständigen mitzuteilen.Vor Baubeginn müssen die Grundrissfläche und die Höhenlage der baulichen Anlage abgesteckt sein. Die Bauvorlagen und die Bescheinigungen der Sachverständigen nach § 63 Abs. 4 BauO NRW 2018 müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen. Die Fertigstellung der Baumaßnahme ist der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Bei Fertigstellung müssen, sofern die Nachweise erforderlich waren, Bescheinigungen von staatlich anerkannten Sachverständigen vorliegen, wonach sie sich durch stichprobenhafte Kontrollen während der Bauausführung davon überzeugt haben, dass die baulichen Anlagen entsprechend den Nachweisen über die Standsicherheit, Schall-, Wärme- und Brandschutz errichtet oder geändert worden sind. Die Bauherrin oder der Bauherr und die späteren Grundstückseigentümer haben die Bauvorlagen, die Nachweise und die Bescheinigungen aufzubewahren.

    Online-Dienst

    Unterlagen zur Genehmigungsfreistellung für die Errichtung einer Anlage einreichen

    ID: L100002_125747285

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    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Englisch

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    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Abteilung 2.2 - Bauordnung und Denkmalschutz

    Beschreibung

    Die Abteilung 2.2 Bauordnung und Denkmalschutz ist die Untere Bauaufsichtsbehörde und die Untere Denkmalschutzbehörde für die Wallfahrtsstadt Kevelaer.Die Untere Bauaufsichtsbehörde ist für die Überprüfung und Genehmigung von Baugesuchen, die Überwachung aller Bauvorhaben im Stadtgebiet, die Archivierung von Bauakten, die Bearbeitung von Baulasten, die Widerspruchsbearbeitung und das bauaufsichtliche Einschreiten zuständig. Sie wacht über die Einhaltung der zahlreichen Vorschriften und Auflagen des Baurechts.Eine kompetente Beratung durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter rund um das Thema Bauen ist sowohl in der Bauaufsicht als auch in der Denkmalpflege ein wichtiger Bestandteil des Aufgabenbereiches der Abteilung. Durch eine qualifizierte Vorabstimmung werden Fehler vermieden, die sonst zeitaufwändig während des Baugenehmigungsverfahrens korrigiert werden müssen oder zu unangenehmen Rückbauforderungen an durchgeführten Baumaßnahmen führen können.In Ihrer Funktion als Untere Denkmalschutzbehörde hat die Abteilung 2.2 Bauordnung und Denkmalschutz der Wallfahrtsstadt Kevelaer die Aufgabe, Kulturdenkmale zu erforschen, zu schützen und zu erhalten. In einer Denkmalliste werden sämtliche denkmalgeschützte Objekte geführt. Die Aufgaben der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes sind im Denkmalschutzgesetz geregelt. Neben der Wahrnehmung der denkmalschutzrechtlichen Belange bietet die Untere Denkmalschutzbehörde einen fachbezogenen Beratungsservice an.

    Adresse

    Hausanschrift

    Peter-Plümpe-Platz 12

    47623 Kevelaer

    Öffnungszeiten

    Außerhalb dieser Öffnungszeiten können Termine vereinbart werden.

    Kontakt

    Fax: info@kevelaer.de

    Telefon mobil: 02832 122-720

    E-Mail: 02832 122-863

    Version

    Technisch geändert am 24.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Lageplan, Maßstab 1:500
    • Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten), Maßstab 1:100
    • Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 ist eine Erklärung der Entwurfsverfassenden beizufügen, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht.
    • Die Bauvorlagen sind in einfacher Ausfertigung einzureichen.
    • Falls die Gemeinde erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und für den Fall, dass Sie in diesem Fall eine Weiterbehandlung als Bauantrag wünschen, müssen weitere Unterlagen eingereicht werden.

    Hinweise für Kevelaer: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt KevelaerDie zur Anzeige über die Baugenehmigungsfreistellung einzureichenden Bauvorlagen sind im § 13 Bauprüfverordnung NRW beschrieben. Nach § 13 BauPrüfVO sind folgende Bauvorlagen bei der Gemeinde einzureichen:Vordruck "Vorlage in der Genehmigungsfreistellung",der Lageplan, im Maßstab nicht kleiner als 1 zu 500,die Bauzeichnungen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) im Maßstab 1 zu 100,die Erklärung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht,Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung,rechnerischer Nachweis über die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes sowieErhebungsbogen für die Baustatistik.Besonderheit bei Mehrfamilienwohnhäusern (mehr als 2 Wohnungen):Vor Baubeginn müssen die von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen für Standsicherheit geprüfte Statik sowie die von einer oder einem Sachverständigen aufgestellten Nachweise über den Schallschutz und den Wärmeschutz vorliegen. Bei Wohngebäuden der Gebäudeklasse 3 ist zudem von einer bzw. einem staatlich anerkannten Sachverständigen zu prüfen und zu bescheinigen, dass das Bauvorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht.

    Formulare

    Hinweise für Kevelaer: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt KevelaerDie Genehmigungsfreistellung ist schriftlich mit den entsprechenden Antragsformularen und den erforderlichen Unterlagen zu beantragen.

    Voraussetzungen

    • Es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung eines der in § 63 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 BauO NRW 2018 aufgeführten Bauvorhaben (z.B. ein Wohngebäude mit einer Höhe bis zu 7 m).
    • Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes
    • Das Bauvorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht, d.h. es bedarf keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB
    • Die Erschließung nach dem BauGB ist gesichert (Zufahrt, Entwässerung etc.)
    • Das Bauvorhaben bedarf keiner Abweichung nach § 69 BauO NRW 2018
    • Die Gemeinde erklärt nicht innerhalb eines Monats nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll bzw. beantragt keine Untersagung nach § 15 Abs. 2 BauGB.

    Sie als Bauherrin oder Bauherr tragen die Verantwortung und das Risiko dafür, dass das Bauvorhaben alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die vorgeben wie, wo und was man bauen darf, einhält.

    Rechtsgrundlage(n)

    • Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
    • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW)
    • Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie die Unterlagen bei Ihrer Gemeinde oder Ihrer Stadt ein.

    Die Unterlagen müssen vollständig sein und von Ihnen als Bauherrin/Bauherr sowie bei den meisten Gebäuden vom Entwurfsverfassenden (z.B. Bauingenieurin/Bauingenieur oder Architektin/Architekt) unterschrieben werden.

    Die Gemeinde kann innerhalb eines Monats nach Eingang der (vollständigen) Unterlagen erklären, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Sie kann auch eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) beantragen. Wenn die Gemeinde von diesem Recht keinen Gebrauch macht, dürfen Sie mit dem Bau nach entsprechender Erklärung der Gemeinde, spätestens aber 1 Monat nach Vorlage der (vollständigen) Unterlagen bei der Gemeinde beginnen.

    Vor Baubeginn muss die Grundrissfläche und die Höhenlage der baulichen Anlage abgesteckt werden.

    Der Baubeginn ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens einen Monat vorher schriftlich anzuzeigen. Auch die Angrenzer müssen vor Baubeginn über das Bauvorhaben informiert werden.

    Fristen

    Ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie mit dem Bau beginnen dürfen, haben Sie drei Jahre Zeit, mit der Bauausführung zu beginnen. Nach Ablauf der drei Jahre müssen Sie das Genehmigungsfreistellungsverfahren erneut durchführen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung dauert bis zu einem Monat nach (vollständigem) Eingang der erforderlichen Unterlagen.

    Kosten

    Kostenart: variabel Für das Bearbeiten der Genehmigungsfreistellung fallen in der Regel keine Gebühren an. Gebührenpflichtig sind lediglich die vorzeitige Mitteilung der Gemeinde, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder die Bestätigung der Gemeinde, dass sie keine Erklärung zur Durchführung eines Genehmigungsverfahrens abgegeben hat. Die Höhe dieser Gebühr beträgt jeweils EUR 50. Vorkasse: Nein Bezeichnung der Kosten: Gebühr

    Hinweise für Kevelaer: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt KevelaerFür die Mitteilung über die Genehmigungsfreistellung wird eine Gebühr von 50,00 € erhoben.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Beim Einreichen der Unterlagen können Sie durch Ankreuzen auswählen, dass bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen der Genehmigungsfreistellung für Ihr Bauvorhaben automatisch ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. Dies spart Ihnen Zeit und Aufwand einen neuen "Antrag" auszufüllen.

    Für diesen Fall beachten Sie bitte, dass dann weitere Unterlagen erforderlich sind (s. erforderliche Unterlagen).

    Weitere Informationen

    Bauportal NRW URL: https://www.bauportal.nrw

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2023

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Änderung Wohngebäude, Wohngebäude errichten, Carport bauen, Garage errichten, Nutzungsänderung Nebenanlage, Garage bauen, Nebenanlage errichten, Gartenhaus errichten, Gartenhaus bauen, Nutzungsänderung Wohngebäude, Bebauungsplan

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de