Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen Genehmigung

    Sanierungsgenehmigung

    Die Genehmigung von Vorhaben innerhalb Sanierungsgebieten nach §§ 144 und 145 BauGB kann bei ihrer Kommune erfragt und erteilt werden.

    Beschreibung

    Damit die für das festgesetzte Sanierungsgeiet angestrebten städtebaulichen Ziele zur Behebung oder Minderung städtebaulicher Missstände von der Gemeinde auch erreicht werden können, hat der Gesetzgeber zugunsten der Gemeinde für bestimmte Vorhaben und Rechtsvorgänge, die Grundstückseigentümer in dem Sanierungsgebiet vornehmen können, eine Genehmigungspflicht eingeführt.

    In § 144 Absatz 1 und 2 BauGB sind daher die Vorhaben und Rechtsvorgänge abschließend aufgeführt, die einer Genehmigung unterliegen (siehe dazu unter Voraussetzungen).

    § 144 Absatz 5 BauGB zählt die Vorhaben und Rechtsvorgänge auf, die keiner Genehmigung bedürfen.

    § 144 Absatz 3 und § 145 BauGB enthalten Regelung zur Erteilung der Genehmigung. 

    Hinweise für Herzogenrath: Inhalte der zuständigen Stelle

    Rechtskräftige Bebauungspläne der Stadt Herzogenrath können auf der Internetseite der StädteRegion Aachen (inkasPortal) aufgerufen werden. Eine Anleitung steht als Download zur Verfügung.

    Online-Dienst

    Bebauungspläne

    ID: L100002_123167926

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadtentwicklung, Bauordnung und Klimaschutz - A 61

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    52134 Herzogenrath

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadtplanung Abt. 61.1 - A 61 - Amt für Stadtentwicklung, Bauordnung und Klimaschutz

    Beschreibung

    Aufgrund der kommunalen Selbstverwaltung und der damit einhergehenden Planungshoheit hat die Gemeinde das Recht und die Pflicht, für eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Gemeindegebiet zu sorgen. Ihre Planungshoheit üben die Gemeinden, so auch die Stadt Herzogenrath, mit den Instrumenten der Bauleitplanung aus. So umfasst das Hauptaufgabengebiet des Planungsbereiches die ganzheitliche Bearbeitung sämtlicher Aufstellungs- und Änderungsverfahren im Bereich der Flächennutzungs- und Bebauungsplanung sowie aller Satzungen gemäß Baugesetzbuch. Hierzu gehört insbesondere die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung - z.B. durch Bürgerversammlungen - sowie die Öffentliche Auslegung der Planunterlagen. Die Einladungen zu Bürgerversammlungen und Bekanntmachungen der Öffentliche Auslegungen und Satzungsbeschlüsse erfolgen im Internet, in den Bekanntmachungskästen sowie im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Herzogenrath. Desweiteren erfolgt die Erarbeitung grundlegender Ziele der Stadtentwicklung und deren Umsetzung in städtebaulichen Rahmenplänen sowie die Stellungnahmen zu übergeordneten Planungen.

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    52134 Herzogenrath

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Sie müssen die Unterlagen zur Verfügung stellen, anhand derer festgestellt werden kann, ob es sich um ein genehmigungspflichtiges Vorhaben oder Rechtsgeschäft i.S.v. § 145 Absatz 1 und 2 BauGB handelt (siehe dazu unter Voraussetzungen).

    Formulare

    Hierzu müssten Sie sich bei der zuständigen Gemeinde erkundigen.

    Voraussetzungen

    § 144 Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge

    (1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

    1. die in § 14 Abs. 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;

    2. Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird.

    (2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

    1. die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts;

    2. die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 im Zusammenhang steht;

    3. ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt;

    4. die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast;

    5. die Teilung eines Grundstücks.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Der Verfahrensablauf obliegt der Gemeinde. Fragen zu diesem Punkt gilt es an die Gemeinde zu richten.

    Hinweise für Herzogenrath: Inhalte der zuständigen Stelle

    Aufstellungsbeschluss Der Umwelt- und Planungsausschuss leitet das Bebauungsplanverfahren durch einen Aufstellungsbeschlussein, der im Amtsblatt bekannt gemacht wird. Plankonzepte und städtebauliche Entwürfe werden entwickelt. Frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung In einem vereinfachten oder beschleunigten Verfahren nach § 13 bzw. § 13a BauGB ist dieser Verfahrensschritt nicht erforderlich. Die Bürger werden öffentlich über die Ziele und Zwecke der Planung unterrichtet Innerhalb einer Frist können sie mündlich oder schriftlich Anregungen zum Bebauungsplanentwurf einbringen. Parallel zur Bürgerbeteiligung nehmen unterschiedliche Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange (z.B. Ver- und Entsorgungsunternehmen, verschiedene Ämter und Verbände, ) zu den Planinhalten Stellung. Auslegungsbeschluss Nach Auswertung und Abwägung der während der Öffentlichkeits- bzw. Behördenbeteiligung eingegangenen Anregungen und Bedenken, wird durch den Umwelt- und Planungsausschuss der Auslegungsbeschluss gefasst. Dieser wird im Amtsblatt bekannt gemacht. Öffentliche Auslegung/ Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Für die Dauer eines Monats folgt die öffentliche Auslegung, bei der der konkretisierte Bebauungsplanentwurf im Rathaus einsehbar ist. Während dieser Zeit haben die Bürger die Möglichkeit, Anregungen zum Planentwurf einzubringen. Parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung nehmen Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange zu den Planinhalten Stellung. 4a. möglicherweise erneute öffentliche Auslegung Eine erneute öffentliche Auslegung ist nur erforderlich, wenn nach der ersten Offenlage Änderungen des Bebauungsplanes notwendig sind. Der geänderte Bebauungsplan liegt dann erneut für die Dauer eines Monats aus. In diesem Zeitraum werden auch die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange erneut beteiligt. Satzungsbeschluss Die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen, werden nach Ablauf der Auslegungsfrist ausgewertet (Abwägung). Der Bebauungsplanentwurf wird dem Umwelt- und Planungsausschuss und zuletzt dem Rat der Stadt zur Beschlussfassung vorgelegt. Nach dem Satzungsbeschluss erfolgt die Bekanntmachung im Amtsblatt. Erst dann ist der Bebauungsplan rechtswirksam.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Dies hängt von der Art und dem Umfang des Vorhabens ab. Es wird empfohlen, auch dazu sich bei der zuständigen Gemeinde selbst zu erkundigen.

    Kosten

    Da die Gemeinde die Genehmigung erteilt, legt diese auch fest, in welcher Höhe Kosten (Gebühren, Auslagen etc.) anfallen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hierzu müssten Sie sich bei der zuständigen Gemeinde erkundigen.

    Weitere Informationen

    Hierzu müssten Sie sich bei der zuständigen Gemeinde erkundigen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 21.10.2021

    Version

    Technisch geändert am 16.12.2024

    Stichwörter

    Städtebau, BauGB, Sanierungsbewilligung, BauGB, Städtebau, Sanierungsrecht, Sanierungsbewilligung, Sanierungsrecht

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English