Flächennutzungsplan ortsübliche Bekanntmachung

    Flächennutzungsplan ortsübliche Bekanntmachung

    Hier finden Sie Informationen zur ortsüblichen Bekanntmachung eines Flächennutzungsplans.

    Beschreibung

    Der Flächennutzungsplan stellt die von der planenden Gemeinde gewollten und für die einzelnen Flächen differenzierten städtebaulichen Nutzungen in ihren Grundzügen dar (z. B. Wohnbauflächen, gewerbliche Bauflächen, Verkehrsflächen, Grünflächen, Waldflächen, landwirtschaftliche Nutzflächen). Der Flächennutzungsplan hat keine unmittelbaren Rechtswirkungen gegenüber Bürgerinnen und Bürgern (Ausnahme: Konzentrationszonen, z.B. für Windenergieanlagen), sondern bindet ausschließlich die Gemeinde selbst sowie andere Fachplanungen. Aus seinen zeichnerischen und textlichen Darstellungen sind daher keine Rechtsansprüche herzuleiten, insbesondere etwa der Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung für ein bestimmtes Grundstück oder Entschädigungsansprüche. 

    Die Darstellungen des Flächennutzungsplans dienen als Grundlage für Bebauungspläne, die gegenüber allen Bürgern rechtsverbindliche Festsetzungen zur Nutzung und Bebaubarkeit von Grundstücken enthalten.

    Die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Flächennutzungsplans wird von der höheren Verwaltungsbehörde genehmigt. Diese Genehmigung ist ortsüblich bekanntzumachen.

    Hinweise für Herne: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Flächennutzungsplan stellt gemäß § 5 Baugesetzbuch für das gesamte Stadtgebiet die sich aus der beabsichtigten städtebauliche Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung (Wohnbauflächen, gewerbliche Bauflächen, Grünflächen, Straßen et cetera) dar. Der Flächennutzungsplan ist im zweistufigen System der Bauleitplanung der Entwicklungsrahmen für die Bebauungspläne . Er ist damit behördenverbindlich, hat gegenüber den Bürgern aber keine unmittelbare rechtliche Wirkung.In Herne wurde der kommunale Flächennutzungsplan durch einen regionalen Flächennutzungsplan ersetzt. Der RFNP hat gleichzeitig die Funktion eines Regionalplans und eines gemeinsamen Flächennutzungsplans. Aufgabe des Regionalplans ist es gemäß § 1 Raumordnungsgesetz, als zusammenfassender, übergeordneter und fachübergreifender Plan unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und Vorsorge für die verschiedenen Nutzungen und Funktionen des Raums zu treffen. Dies geschieht durch zeichnerische und textliche Ziele der Raumordnung, die den Rahmen für nachfolgende Planungen (insbesondere Bebauungsplanung und diverse Fachplanungen - zum Beispiel Straßenplanung) vorgeben.Der RFNP hat damit zwei Inhaltsebenen, die bauleitplanerischen Darstellungen nach dem Baugesetzbuch und die Ziele der Raumordnung nach dem Raumordnungs- und Landesplanungsgesetz. Als regionaler Plan ist der RFNP relativ kleinmaßstäblich (1:50.000) und abstrakt.Die Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen haben 2005 eine Planungsgemeinschaft zur Aufstellung eines gemeinsamen regionalen Flächennutzungsplans gegründet. Das 2007 formal eingeleitete Planverfahren wurde 2009 mit dem Beschluss des Planes und dessen Genehmigung durch die Landesplanungsbehörde Nordrhein-Westfalen abgeschlossen. Am 3. Mai 2010 ist der erste RFNP in Deutschland in Kraft getreten. Der RFNP ist damit ein wichtiges und erfolgreiches Projekt der interkommunalen Kooperation im Ruhrgebiet.Nähere Informationen zum RFNP und sämtliche Planinhalte finden Sie auf der Website der Städteregion Ruhr 2030 .

    Online-Dienst

    Flächennutzungsplan (Vorbereitende Bauleitplanung)

    ID: L100002_123090747

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Abteilung 51/2 - Verbindliche Bauleitplanung

    Beschreibung

    Bauleitplanung im Geoportal Durch Bebauungspläne wird die - meist bauliche - Nutzung von Grundstücken in Teilbereichen der Stadt rechtsverbindlich festgesetzt, indem insbesondere die Art (zum Beispiel Wohnhaus- oder gewerbliche Bebauung) und das zulässige Maß der Bebauung (zum Beispiel Anteil der überbaubaren Fläche und Geschosszahl) bestimmt werden. Dies schließt jedoch im Umkehrschluss nicht aus, dass auf Grundstücken im übrigen Stadtgebiet nach planungsrechtlichen Vorgaben ebenfalls gebaut werden kann. Gesetzliche Grundlagen der Bebauungspläne sind das Baugesetzbuch , die Baunutzungsverordnung und die Planzeichenverordnung . Für die Genehmigung von konkreten Bauvorhaben sind darüber hinaus insbesondere die Regelungen der Landesbauordnung zu beachten.

    Adresse

    Hausanschrift

    Langekampstraße 36

    44652 Herne

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02323 16-1618

    Fax: 02323 16-12339253

    E-Mail: fb-umweltundstadtplanung@herne.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Ausgefertigte Bekanntmachungsanordnung des (Ober-)Bürgermeisters oder der (Ober-)Bürgermeisterin

    Bürgerinnen und Bürger benötigen keine Unterlagen.

    Formulare

    Der wirksame Flächennutzungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung soll ergänzend auch in das Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.

    Voraussetzungen

    keine

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    1. Prüfung des Bürgermeisters, ob der vom Rat beschlossene Flächennutzungsplan ordnungsgemäß zustande gekommen ist
    2. Einholung der Genehmigung bei der höheren Verwaltungsbehörde
    3. Ausfertigung der ortsüblichen Bekanntmachung
    4. Schriftlich Bestätigung des Bürgermeisters, dass der Wortlaut des papiergebundenen Dokumentes mit den Ratsbeschlüssen übereinstimmt und nach § 2 Absatz 1 und 2 BekanntmVO verfahren worden ist
    5. Anordnung der Bekanntmachung durch den Bürgermeister
    6. Bekanntmachung in der durch die Hauptsatzung der Gemeinde festgelegten Bekanntmachungsform

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Der Flächennutzungsplan wird mit der ortsüblichen Bekanntmachung wirksam.

    Kosten

    Die Kosten der ortsüblichen Bekanntmachung des Flächennutzungsplans werden von der jeweiligen Gemeinde getragen. Bürgerinnen und Bürgern entstehen keine Kosten.

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Weitere Informationen

    https://www.bauportal.nrw/bauleitplanung

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 07.09.2021

    Version

    Technisch geändert am 17.12.2024

    Stichwörter

    Stadtentwicklung, Flächennutzungsplan, Stadtplanung, Städtebauliche Entwicklung, Beteiligung, vorbereitende Bauleitplanung, Öffentlichkeit

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de