außer Kraft - Baugenehmigung Erteilung für bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen

    Baugenehmigung Erteilung für bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen

    Sie wollen eine Flüchtlingsunterkunft errichten bzw. Flüchtlingen oder Asylbegehrenden eine Unterkunft anbieten? Informationen dazu erhalten Sie hier.

    Beschreibung

    Unterkünfte für Flüchtlinge bzw. Asylbegehrende haben die unterschiedlichsten Erscheinungsformen, wie z.B. normale Wohnungen, Wohnheime, Beherbergungsbetriebe, aber auch Zelt- oder Containerunterkünfte oder zweckentfremdete Sporthallen o.ä.

    Je nach Art der Unterbringung handelt es sich um Wohnen im eigentlichen Sinne oder um die Unterbringung in einer Anlage für soziale Zwecke.

    Ob ein vereinfachtes (mit eingeschränktem Prüfumfang) oder ein normales Baugenehmigungsverfahren für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage durchzuführen ist, entscheidet sich anhand der Art der Unterbringung, die je nach Art des Einzelfalles zu beurteilen ist.

    Die Art der Unterbringung entscheidet auch darüber, wie das Vorhaben planungsrechtlich einzuordnen ist (z.B. ob es in einem Baugebiet grundsätzlich zulässig oder nur ausnahmsweise oder im Rahmen einer Befreiung zulässig ist).

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wird für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen durchgeführt. Ausnahmen: Große Sonderbauten (zum Beispiel Büro- und Verwaltungsgebäude, Hochhäuer, Hotels und große Gewerbebetriebe). Im einfachen Genehmigungsverfahren beschränkt sich die Prüfung auf einen Teil der baurechtlichen Vorschriften. Sie als Bauherr müssen aber stets alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die vorgeben wie, wo und was man bauen darf, einhalten. Sie dürfen erst mit dem Bau beginnen, wenn Sie die Genehmigung dafür erhalten haben. Eine Kopie der Baugenehmigungen und Bauvorlagen muss an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.

    Online-Dienst

    Bauanträge

    ID: L100002_123606046

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    IV.2 Fachbereich Bauordnung

    Beschreibung

    Sie möchten bauen, umbauen, umnutzen oder abbrechen? Sie möchten Ihr Grundstück teilen oder benötigen Informationen zum Bauordnungsrecht? Wir helfen Ihnen weiter. Wir beantworten gerne auch im persönlichen Gespräch Ihre Fragen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bauberatung sind für Sie und Ihre Architektin und Ihren Architekten die erste Anlaufstelle in allen baurechtlichen und planungsrechtlichen Fragen. Wir bieten Ihnen eine kostenlose Bauberatung, bei der Sie sich frühzeitig und kompetent beraten lassen können. Der Fachbereich nimmt nach der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) die Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörde wahr und ist damit für alle Bauvorhaben in Rheda-Wiedenbrück grundsätzlich Ihr erster Ansprechpartner.

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 13

    33378 Rheda-Wiedenbrück

    Rathaus Rheda

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Alle für das Baugenehmigungsverfahren erforderlichen Unterlagen Bauvorlagen genannt finden Sie in der  Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) aufgeführt. Die jeweiligen Vordrucke finden Sie unter Formulare.
    • Weiterführende Informationen erhalten Sie unter "Baugenehmigung Erteilung und "Baugenehmigung Erteilung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren".

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bauantragsformular amtlicher Lageplan M 1:500 Bauzeichnungen M 1:100 (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) Baubeschreibung Betriebsbeschreibung (für gewerbliche Anlagen) Berechnung der Grund- und Geschossflächenzahl (GRZ und GFZ) Berechnung des umbauten Raumes Berechnung der Zahl der Vollgeschosse Nachweis der notwendigen Einstellplätze bautechnische Nachweise für den Schall- und Wärmeschutz (sofern erforderlich) Baustatistikvordruck

    Formulare

    Vordruck zum Antrag für das Baugenehmigungsverfahren nach § 65 BauO NRW 2018 (Anlage I/1 zur VV BauPrüfVO)

    https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4420060110081829924

    Vordruck zum Antrag für das einfache Baugenehmigungsverfahren (Anlage I/2 zur VV BauPrüfVO)

    https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4420060110081829924

    alternativ

    https://www.bauportal.nrw/informationen-baurecht/weiterfuehrende-informationen/vordrucke-und-formulare

    Voraussetzungen

    Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen und Formulare vollständig ein.

    Ihrem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gilt für alle genehmigungsbedürftigen Anlagen, die keine großen Sonderbauten sind, insbesondere für Wohngebäude und für kleinere Gebäude und bauliche Anlagen, soweit diese nicht von der Baugenehmigungspflicht freigestellt sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Baugesetzbuch (BauGB) Bauordnung für das Land NRW (BauO NRW 2018) Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) Baunutzungsverordnung (BauNVO) Sonderbauverordnung NRW (SBauVO) Prüfverordnung NRW (PrüfVO NRW)

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie den Bauantrag mit den vollständigen Unterlagen bei
    der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreise, kreisfreie
    Städte, Große und Mittlere kreisangehörige Städte) ein.
    Der Bauantrag muss von Ihnen als Bauherrin/Bauherr und vom
    Entwurfsverfasser (Architektin/Architekt oder
    Bauingenieurin/Bauingenieur), die Bauvorlagen müssen vom
    Entwurfsverfasser unterschrieben werden.
    Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft, ob die Bauvorlagen
    vollständig sind und welche anderen Ämter am Verfahren zu
    beteiligen sind.
    Falls erforderlich, benachrichtigt die Bauaufsichtsbehörde die
    Eigentümer benachbarter Grundstücke (Angrenzer). Diese
    können nun innerhalb von 2 Wochen Einwendungen gegen das
    Bauvorhaben vorbringen.
    Die Bauaufsichtsbehörde prüft den Bauantrag im Rahmen eines
    eingeschränkten Prüfungsumfangs auf Übereinstimmung mit den
    öffentlich - rechtlichen Vorschriften. Die Prüfung beschränkt sich
    jedoch darauf, ob das Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist
    und wesentliche bauordnungsrechtliche Anforderungen, wie
    Abstandsflächen und Barrierefreiheit, eingehalten wurden.
    Gegebenenfalls stimmt sie sich mit weiteren Stellen ab, deren
    Aufgabenbereich berührt wird, zum Beispiel mit der
    Denkmalschutzbehörde.
    Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft
    wurde, wird Ihnen die Entscheidung schriftlich mitgeteilt:

    • Die Baugenehmigung wird erteilt,
    • nur mit bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt oder
    • der Bauantrag wird abgelehnt.


    Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen,
    wenn die Baugenehmigung vorliegt. Die Bauaufsichtsbehörde
    kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und
    Anforderungen überprüfen. Die Bauüberwachung kann
    stichprobenartig durchgeführt werden.
    Bauzustandsbesichtigungen werden bei Fertigstellung des
    Rohbaus und bei der abschließenden Fertigstellung genehmigter
    Anlagen durchgeführt.
    Feuerungsanlagen dürfen Sie erst nach Bescheinigung der
    Brandsicherheit und der sicheren Abführung der
    Verbrennungsgase durch den Bezirksschornsteinfegermeister in
    Betrieb nehmen.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Nach Vollständigkeit der Unterlagen informiert die untere Bauaufsichtsbehörde den Antragsteller über den Eingang des Antrags und teilt das Aktenzeichen mit. Soweit erforderlich, werden externe Stellen aufgefordert, Stellungnahmen zum Bauvorhaben abzugeben.

    Fristen

    Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht 3 Jahre nach Ausstellung mit dem Bau begonnen oder die Bauarbeiten für mehr als 1 Jahr ausgesetzt haben. Entspricht die erteilte Baugenehmigung auch weiterhin der geltenden Rechtslage kann die Geltungsdauer der Baugenehmigung bei entsprechender und rechtzeitiger Antragstellung verlängert werden.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht 3 Jahre nach Ausstellung mit dem Bau begonnen oder die Bauarbeiten für mehr als 1 Jahr ausgesetzt haben. Entspricht die erteilte Baugenehmigung auch weiterhin der geltenden Rechtslage können Sie eine Verlängerung beantragen.

    Bearbeitungsdauer

    In der Regel innerhalb von 6 Wochen Eine Verlängerung aus wichtigen Gründen ist möglich.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet über den Bauantrag innerhalb von drei Monaten, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren und in dem Fall des § 77 BauO NRW 2018 innerhalb von sechs Wochen. Die Frist beginnt, sobald die Bauvorlagen vollständig und alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen.

    Kosten

    Maßgeblich für die Höhe der Gebühr sind Art und Umfang des Bauvorhabens, sie beträgt 0,6 - 1,3% der Rohbausumme. Weitere Gebühren kommen hinzu.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die befristete Errichtung von mobilen Unterkünften ist mit einer Rückbaupflicht verbunden.

    Damit soll gewährleistet werden, dass der ursprüngliche Zustand nach Ablauf der Frist wiederhergestellt wird.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Zusätzlich erforderliche Bauvorlagen für große Sonderbauten: Brandschutzkonzept vom staatl. anerkannten Sachverständigen Nachweis der Standsicherheit (geprüfte Statik) Immissionsschutzgutachten (ggf.) Zusätzliche Angaben und Bauvorlagen für besondere Vorhaben (SBauVO NRW).

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 28.09.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Erstunterkünfte, Baurecht, Energetische Anforderungen, Flüchtlinge, Sozialer Wohnungsbau, Energetische Anforderungen, Sozialer Wohnungsbau, Erstunterkünfte, Baurecht, Flüchtlingshilfe, Auslegung von gesetzlichen Vorgaben, Flüchtlinge, Flüchtlingsunterkünfte, Flüchtlingsunterkünfte, Brandschutz, Auslegung von gesetzlichen Vorgaben

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English