Niederlassungserlaubnis Erteilung für minderjährige Kinder

    Niederlassungserlaubnis Erteilung für minderjährige Kinder

    Unter bestimmten Voraussetzungen können Ihre minderjährigen Kinder ab 16 Jahren einen unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten. Wie Sie diese beantragen und welche Anforderungen erfüllt sein müssen, erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Auf Antrag können Sie für Ihr Kind/ Ihre Kinder eine unbefristete Niederlassung in Deutschland erhalten. 

    Dafür müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

    • Ihr Kind ist im Bundesgebiet geboren oder
    • als Minderjährige/ Minderjähriger mit oder zu Ihnen in das Bundesgebiet gezogen

    und

    • Ihr Kind besitzt seit mindestens 5 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis und
    • hat das 16. Lebensjahr vollendet.

    Hinweise für Gütersloh: Inhalte der zuständigen Stelle

    Familienangehörige von Deutschen können in der Regel eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn sie seit drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind und die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht. Voraussetzungen: Familienangehöriger eines Deutschen (Ehegatte, minderjähriges lediges Kind, Elternteil eines minderjährigen ledigen Kindes zur Ausübung der Personensorge) seit drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis mindestens dreijährige familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen es liegt kein Ausweisungsgrund vor ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (entspricht dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) Sicherung des Lebensunterhaltes für die gesamte Familie Die Niederlassungserlaubnis für Familienangehörige von Deutschen wird als Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) in Scheckkartenformat ausgestellt. Antragstellung: Ausländer, die bereits eine befristete Aufenthaltserlaubnis besitzen, können eine Niederlassungserlaubnis beantragen. Hierbei ist es wichtig, dass der Verlängerungsantrag rechtzeitig - das heißt ca. acht Wochen vor Ablauf Ihres bisherigen Aufenthaltstitels - bei der Ausländerbehörde eingeht. Zur Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels senden Sie bitte das oben unter "Formulare/ Downloads/ Links" hinterlegte "Antragsformular elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)" ausgefüllt und unterschrieben mit den unter "Details" genannten Unterlagen an die Ausländerbehörde. Bitte beachten Sie, dass zwischen Beantragung und der Aushändigung des Aufenthaltstitels regelmäßig ca. acht Wochen vergehen. Ein Grund für die mehrwöchige Bearbeitungszeit ist die Produktionsdauer des elektronischen Aufenthaltstitels bei der Bundesdruckerei, die von der Ausländerbehörde nicht beeinflusst werden kann. Sollten Sie Fragen haben, können Sie uns gerne anrufen. Wir empfehlen Ihnen, hierzu die publikumsschwächeren Nachmittage von Montag bis Mittwoch zu nutzen. Ihren Ansprechpartner finden Sie oben unter "Kontakt". Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich! Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union Staatsangehörige der EU-Staaten benötigen für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland keinen Aufenthaltstitel. Hierzu genügt ein gültiger Reisepass oder Personalausweis des Heimatstaates. Staatsangehörige der EU-Staaten dürfen in Deutschland jede Erwerbstätigkeit ausüben. Der Verlust des Aufenthaltsrechts kann durch die Ausländerbehörde nur aus bestimmten Gründen festgestellt werden (z.B. unangemessener Sozialleistungsbezug, Begehung schwerer Straftaten).

    Online-Dienst

    Niederlassungserlaubnis für Familienangehörige von Deutschen (Dienstleistung für Bürger von nicht EU-Ländern)

    ID: L100002_121977900

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.

    Ansprechpartner

    6.1.2: Aufenthalt

    Beschreibung

    Terminvereinbarung mit der Ausländerbehörde: Um lange Wartezeiten für Sie zu vermeiden und damit wir mehr Zeit für Ihr Anliegen haben, ist es zwingend erforderlich, dass Sie vor einem Besuch bei uns einen Termin vereinbaren. Einen Termin erhalten Sie in der Regel innerhalb der nächsten zehn bis fünfzehn Werktage. Bitte wenden Sie sich für die Terminvereinbarung an Ihren Ansprechpartner. Spontanbesuche während der Öffnungszeiten sind leider nicht möglich. Ansprechpersonen der Ausländerbehörde: Zuständigkeiten und Rufnummern

    Adresse

    Hausanschrift

    Herzebrocker Straße 140

    33334 Gütersloh

    Kontakt

    Fax: 05241 85-2230

    Telefon Festnetz: 05241 85-2237

    E-Mail: abh@kreis-guetersloh.de

    Version

    Technisch geändert am 10.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    •  Gültiger Pass
    • 1 aktuelles biometrisches Foto
      35mm x 45mm, Frontalaufnahme mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blickend, heller Hintergrund
    • Nachweise zum Lebensunterhalt (im Original und Kopie)
      Wenn Sie keine schulische, berufliche oder akademische Ausbildung absolvieren: Nachweise zum gesicherten Lebensunterhalt, wie beispielsweise
      • Arbeitsvertrag, Bescheinigung des Arbeitgebers über ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis (nicht älter als 14 Tage) sowie die Gehaltsabrechnungen seit der letzten Erteilung der Aufenthaltserlaubnis oder
      • Unterlagen zu einem Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit.
    • Bei Minderjährigen ohne schulisches oder berufliches Ausbildungsverhältnis sind Nachweise der Eltern zum Lebensunterhalt vorzulegen.
    • Ausbildungsnachweise (im Original und in Kopie)
      Vorzulegen sind
      • bei Schülern: sämtliche Schulzeugnisse und eine aktuelle Schulbescheinigung
      • bei Auszubildenden: der Ausbildungsvertrag, Ausbildungszeugnisse und eine aktuelle Bescheinigung der Ausbildungsstelle
      • bei Studierenden: eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung und Nachweise zum Studienfortschritt (bestandene Zwischenprüfungen, Credit Points)
    • Bei Bedarf: Schriftliche Vollmacht eines Elternteils
    • Bei gemeinsamem Sorgerecht müssen die Eltern zusammen erscheinen und gemeinsam den Antrag für ihr minderjähriges Kind stellen
    • Wenn ein sorgeberechtigter Elternteil nicht persönlich erscheinen kann, muss er dem anderen sorgeberechtigten Elternteil eine schriftliche Vollmacht ausstellen. Mit dieser Vollmacht kann der andere Elternteil die Niederlassungserlaubnis für das gemeinsame Kind beantragen.

    Hinweise für Gütersloh: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gültiger Reisepass Mietvertrag / Nachweis über Wohneigentum Nachweise über die Sicherstellung des Lebensunterhalts Bei Arbeitnehmern: Gehalts- bzw. Verdienstbescheinigungen der letzten drei Monate Bei Selbständigen: Betriebswirtschaftliche Abrechnung der letzten 6 Monate Arbeitsvertrag Nachweis über Krankenversicherungsschutz Aktuelles biometrisches Passfoto Heirats- oder Geburtsurkunde, welche die familiäre Bindung zu einem deutschen Staatsangehörigen nachweist

    Voraussetzungen

    Persönliches Erscheinen zusammen mit den Eltern

    • Kinder im Alter von 16 bis 17 Jahren dürfen den Antrag nicht selbst stellen. Sie müssen deshalb von mindestens einem gesetzlichen Vertreter begleitet werden.
    • Gesetzliche Vertreter sind in der Regel die Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht oder der Elternteil mit alleinigem Sorgerecht.
    • Nur Volljährige, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, können den Antrag selbst stellen.

    Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis

    • Die Aufenthaltserlaubnis muss seit mindestens fünf Jahren vorliegen.

    Vollendung des 16. Lebensjahres

    Die Niederlassungserlaubnis kann frühestens mit Vollendung des 16. Lebensjahres erteilt werden.

    Auch volljährige Ausländer können die Niederlassungserlaubnis erhalten,

    • wenn die Einreise in das Bundesgebiet zum Familiennachzug und
    • die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgte.

    Ausbildung oder gesicherter Lebensunterhalt

    Es muss ein Ausbildungsverhältnis vorliegen, das zu einem anerkannten schulischen, beruflichen oder akademischen Bildungsabschluss führt.

    Dies ist der Fall bei einem oder einer ordnungsgemäßen und regelmäßigen

    • Schulbesuch,
    • betrieblichen Ausbildung
    • Studium.

    Keine Straftaten
    Schon Geldstrafen können die Erteilung der Niederlassungserlaubnis hindern.

    Eine Berufsvorbereitung, berufliche Grundausbildung oder ein Praktikum führen nicht zu einem anerkannten beruflichen Bildungsabschluss.

    Wenn kein Ausbildungsverhältnis besteht, muss der Lebensunterhalt ohne öffentliche Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder XII (Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe) gesichert sein.

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde
    • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird

    Kosten

    EUR 55

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Landesredaktion am 18.01.2021

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Einwanderung, Visum, Unbefristeter Aufenthalt in Deutschland, Freizügigkeitsrecht, Familiennachzug, In Deutschland geboren, Aufenthaltserlaubnis, Volljähriger Ausländer, Fünfjähriger ununterbrochener Aufenthalt, Minderjährigkeit, Volljährigkeit, Niederlassungserlaubnis Erteilung für minderjährige Kinder, Kinder, Unbefristetes Aufenthaltsrecht, Niederlassungserlaubnis, Junge Erwachsene, Entfristung, unbefristete Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltstitel, unbefristeter Aufenthaltstitel, Minderjähriger Ausländer, Niederlassungsgenehmigung, Blaue Karte EU, Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, Gesetzlicher Vertreter, Vollendung des 16 Lebensjahres, Nach Deutschland gezogen, Niederlassungserlaubnis für Kinder, unbefristeter Aufenthaltstitel, Staatsangehörigkeit ausländische

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English