Niederlassungserlaubnis Erteilung für hoch qualifizierte Fachkräfte

    Niederlassungserlaubnis Erteilung für besonders hochqualifizierte Fachkraft

    Wenn Sie in Ihrem Beruf hochqualifiziert sind oder Absolventin/ Absolvent einer staatlichen Hochschule, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten. Nähere Informationen dazu erhalten Sie hier.

    Beschreibung

    Als beruflich hochqualifizierter ausländischer Staatsangehöriger können Sie in besonderen Fällen gleich im Anschluss an das Visum eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten.

    Sie können eine zeitlich und räumlich nicht beschränkte Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn Sie Absolventin oder Absolvent einer

    • staatlichen deutschen Hochschule,
    • staatlich anerkannten deutschen Hochschule oder einer
    • vergleichbaren deutschen Ausbildungseinrichtung sind.

    Ein Recht auf Familiennachzug haben

    • Ihre minderjährigen Kinder,
    • Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau sowie
    • Ihr Lebenspartner oder Ihre Lebenspartnerin.

    Sie dürfen auch erwerbstätig sein.

    Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) haben aufgrund ihres Freizügigkeitsrechts Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Sie können eine selbständige Tätigkeit in Deutschland ausüben. Gleiches gilt für sonstige Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie Staatsangehörige der Schweiz.

    Für Staatsangehörige von Bulgarien und Rumänien gelten noch Übergangsregelungen für die Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit. Sie müssen vor der Aufnahme einer Beschäftigung eine Arbeitserlaubnis bei der zuständigen Agentur für Arbeit einholen.

    Integrationskurs: Ein Teilnahmeanspruch am Integrationskurs besteht bei Hochqualifizierten nicht.

    Hinweise für Gütersloh: Inhalte der zuständigen Stelle

    Einem hoch qualifizierten Ausländer kann in besonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis ohne Voraufenthaltszeiten in Deutschland erteilt werden. In diesen Fällen geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet sind. Folgende Personen können eine Niederlassungserlaubnis erhalten, ohne zeitliche Voraussetzungen zu erfüllen. Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen Lehrpersonen oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion Fachlich hochqualifizierte Ausländer, die die zuvor genannten Voraussetzungen jedoch nicht erfüllen, können ggf. die Erteilung einer "Blauen Karte EU" oder die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zur selbständigen oder unselbständigen Beschäftigung beantragen. Die Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte wird als Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) in Scheckkartenformat ausgestellt. Antragstellung: Ausländer mit Wohnsitz im Ausland müssen in der Regel vor der Einreise nach Deutschland bereits im Heimatland bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein nationales Visum (nicht Besuchsvisum!) beantragen und mit diesem gültigen Visum einreisen! Nach der Einreise kann dann eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragt werden. Die Notwendigkeit eines Visums kann im Zweifelsfall bei der Ausländerbehörde erfragt werden. Ausländer, die bereits eine befristete Aufenthaltserlaubnis besitzen, können eine Niederlassungserlaubnis beantragen. Hierbei ist es wichtig, dass der Verlängerungsantrag rechtzeitig - das heißt ca. acht Wochen vor Ablauf Ihres bisherigen Aufenthaltstitels - bei der Ausländerbehörde eingeht. Zur Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels senden Sie bitte das oben unter "Formulare/ Downloads/ Links" hinterlegte "Antragsformular elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)" ausgefüllt und unterschrieben mit den unter "Details" genannten Unterlagen an die Ausländerbehörde. Bitte beachten Sie, dass zwischen Beantragung und der Aushändigung des Aufenthaltstitels regelmäßig ca. acht Wochen vergehen. Ein Grund für die mehrwöchige Bearbeitungszeit ist die Produktionsdauer des elektronischen Aufenthaltstitels bei der Bundesdruckerei, die von der Ausländerbehörde nicht beeinflusst werden kann. Sollten Sie Fragen haben, können Sie uns gerne anrufen. Wir empfehlen Ihnen, hierzu die publikumsschwächeren Nachmittage von Montag bis Mittwoch zu nutzen. Ihren Ansprechpartner finden Sie oben unter "Kontakt". Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich! Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union Staatsangehörige der EU-Staaten benötigen für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland keinen Aufenthaltstitel. Hierzu genügt ein gültiger Reisepass oder Personalausweis des Heimatstaates. Staatsangehörige der EU-Staaten dürfen in Deutschland jede Erwerbstätigkeit ausüben. Der Verlust des Aufenthaltsrechts kann durch die Ausländerbehörde nur aus bestimmten Gründen festgestellt werden (z.B. unangemessener Sozialleistungsbezug, Begehung schwerer Straftaten).

    Online-Dienst

    Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (Dienstleistung für Bürger von nicht EU-Ländern)

    ID: L100002_121976995

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.

    Ansprechpartner

    6.1.2: Aufenthalt

    Beschreibung

    Terminvereinbarung mit der Ausländerbehörde: Um lange Wartezeiten für Sie zu vermeiden und damit wir mehr Zeit für Ihr Anliegen haben, ist es zwingend erforderlich, dass Sie vor einem Besuch bei uns einen Termin vereinbaren. Einen Termin erhalten Sie in der Regel innerhalb der nächsten zehn bis fünfzehn Werktage. Bitte wenden Sie sich für die Terminvereinbarung an Ihren Ansprechpartner. Spontanbesuche während der Öffnungszeiten sind leider nicht möglich. Ansprechpersonen der Ausländerbehörde: Zuständigkeiten und Rufnummern

    Adresse

    Hausanschrift

    Herzebrocker Straße 140

    33334 Gütersloh

    Kontakt

    Fax: 05241 85-2230

    Telefon Festnetz: 05241 85-2237

    E-Mail: abh@kreis-guetersloh.de

    Version

    Technisch geändert am 10.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
    • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
    • Nachweis der beruflichen oder wissenschaftlichen Qualifikation
    • Nachweis, dass kein Ausweisungsgrund gegen Sie vorliegt
    • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
    • Nachweis, dass Ihre Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland gesichert ist
    • Nachweis, dass Sie keine Vorstrafen haben
    • Nachweis, dass Sie seit 2 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
    • Nachweis über bezahlte Rentenversicherungsbeiträge oder Zahlungen an eine vergleichbare Versorgungseinrichtung
    • Nachweis, dass Sie eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen und die dafür erforderlichen Erlaubnisse besitzen
    • Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse sowie Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung
    • Nachweis über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familie

    Hinweise für Gütersloh: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gültiger Reisepass Mietvertrag / Nachweis über Wohneigentum Nachweise über die Sicherstellung des Lebensunterhalts Bei Arbeitnehmern: Gehalts- bzw. Verdienstbescheinigungen der letzten drei Monate Bei Selbständigen: Betriebswirtschaftliche Abrechnung der letzten 6 Monate Arbeitsvertrag, ggf. Stellenbeschreibung durch den Arbeitgeber mit Ausführungen des Arbeitgebers zu den besonderen fachlichen Kenntnissen beziehungsweise zur herausgehobenen Funktion Nachweis über Qualifikation beziehungsweise Berufserfahrung des Antragstellers Nachweis über Krankenversicherungsschutz Aktuelles biometrisches Passfoto

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis sind:

    • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen.
    • Es liegt kein Ausweisungsgrund gegen Sie vor.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
    • Sie gehören zu folgenden Personengruppen:
      • Wissenschaftler oder Wissenschaftlerinnen mit besonderen Fachkenntnissen
      • Lehrkräfte oder wissenschaftliches Personal in herausgehobener Funktion
    • Ihre Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ist gesichert.
    • Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse sowie Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung.
    • Sie haben 24 Monate lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine andere Versorgungseinrichtung mit vergleichbaren Leistungen gezahlt.
    • Sie haben ausreichend großen Wohnraum für sich und Ihre Familie.
    • Sie besitzen seit 2 Jahren einen der folgenden Aufenthaltstitel:
      • Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung
      • Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung
      • Blaue Karte EU
      • Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit
    • Sie haben einen Ihrem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe.
    • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird.

    Verfahrensablauf

    Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.

    Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung kann mehrere Wochen beanspruchen.

    Kosten

    EUR 147

    Weitere Informationen

    Seit 1. September 2011 erhalten Sie die Niederlassungserlaubnis in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Einführung des Elektronischen Aufenthaltstitels (eAT)". http://www.bamf.de/DE/Willkommen/Aufenthalt/eAufenthaltstitel/e-aufenthaltstitel-node.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Landesredaktion am 18.01.2021

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Niederlassungserlaubnis, Forschung, wissenschaftliches Personal, Antrag auf Aufenthaltstitel, Aufenthaltserlaubnis verlängern, Wissenschaftler, Freizügigkeitsrecht, Ausnahmeregelung, Herausgehobene Funktion, Aufenthaltstitel, Hochschulabsolvent, Kein Mindestaufenthalt, Spitzenkräfte, Hoch qualifizierte Fachkraft, unbefristete Niederlassungserlaubnis, unbefristeter Aufenthaltstitel, Wissenschaftler mit besonderen Fachkenntnissen, Blaue Karte EU, Unbefristeter Aufenthalt in Deutschland, Arbeitserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis, Akademische Berufstätigkeit, Universitätsabschluss, Wirtschaft, Privilegierung, Entfristung, Wissenschaftliche Mitarbeiter, Studienabschluss, Besondere wissenschaftliche Qualifikation, Akademische Ausbildung, Hochqualifizierte, Wissenschaftliche Tätigkeit, Visum, Arbeitsmarktzugang, Daueraufenthaltsrecht, Hochqualifizierte, Einwanderung, Integration in deutsche Lebensverhältnisse, Mehrjährige Berufserfahrung, unbefristeter Aufenthaltstitel, Arbeitnehmerfreizügigkeit, Lehrpersonal, Unbefristetes Aufenthaltsrecht, Niederlassungserlaubnis Erteilung für Hochqualifizierte, Erwerbstätigkeit, Akademiker, Hochschulabschluss, Eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English