Niederlassungserlaubnis Erteilung

    Niederlassungserlaubnis beantragen

    Wenn Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen nach fünf Jahren eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten.

    Beschreibung

    Als Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis können Sie unter bestimmten Voraussetzungen nach fünf Jahren einen unbefristeten Aufenthaltstitel (sogenannte Niederlassungserlaubnis) erhalten. Die Niederlassungserlaubnis stellt ein eigenständiges, vom ursprünglichen Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht dar. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und ist zeitlich und räumlich unbeschränkt.
    Wenn Sie zu einer der folgenden Personengruppen gehören, können Sie die Niederlassungserlaubnis unter erleichterten Bedingungen erhalten:

    • Fachkräfte und Forscher,
    • Selbständige,
    • Inhaber der Blauen Karte EU,
    • Ausländische Beamte,
    • Ausländische Familienangehörige von Deutschen,
    • Ehe- oder eingetragene Lebenspartner von ausländischen Personen mit einer Niederlassungserlaubnis (auch bei Aufhebung der ehelichen/ eingetragenen Lebensgemeinschaft),
    • Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge,
    • Minderjährige Kinder und junge Erwachsene mit Aufenthaltserlaubnissen aus familiären oder humanitären Gründen, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind,
    • Ehemalige Deutsche.

    Informieren Sie sich bitte gesondert über die je nach Fallkonstellation geltenden Erteilungsvoraussetzungen.

    Hinweise für Gütersloh: Inhalte der zuständigen Stelle

    Ausländer benötigen für den längerfristigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland einen Aufenthaltstitel. Eine Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristet und unbeschränkt gültiger Aufenthaltstitel. Eine solche Niederlassungserlaubnis kann erteilt werden, wenn ein Ausländer: seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt, sein Lebensunterhalt gesichert ist, mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder vergleichbare Leistungen erbracht wurden, keinen Ausweisungstatbestand erfüllt, über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt Sprachkenntnisse und die Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung werden durch die Bescheinigung über einen erfolgreich absolvierten Integrationskurs oder durch das Abschlusszeugnis einer deutschen Schule nachgewiesen. Sonderregelungen: Es gibt Sonderregelungen, die bestimmten Personengruppen den Erhalt einer Niederlassungserlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen ermöglichen. Sonderregelungen gelten unter anderem für: Ehepartner deutscher Staatsangehöriger, Kinder bei Vollendung des 16. Lebensjahres, Asylberechtigte und Flüchtlinge, Hochqualifizierte Fachkräfte. Die Niederlassungserlaubnis wird als Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) in Scheckkartenformat ausgestellt. Antragstellung: Ausländer, die bereits eine befristete Aufenthaltserlaubnis besitzen, können eine Niederlassungserlaubnis beantragen. Hierbei ist es wichtig, dass der Verlängerungsantrag rechtzeitig - das heißt ca. acht Wochen vor Ablauf Ihres bisherigen Aufenthaltstitels - bei der Ausländerbehörde eingeht. Zur Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels senden Sie bitte das oben unter "Formulare/ Downloads/ Links" hinterlegte "Antragsformular elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)" ausgefüllt und unterschrieben mit den unter "Details" genannten Unterlagen an die Ausländerbehörde. Bitte beachten Sie, dass zwischen Beantragung und der Aushändigung des Aufenthaltstitels regelmäßig ca. acht Wochen vergehen. Ein Grund für die mehrwöchige Bearbeitungszeit ist die Produktionsdauer des elektronischen Aufenthaltstitels bei der Bundesdruckerei, die von der Ausländerbehörde nicht beeinflusst werden kann. Sollten Sie Fragen haben, können Sie uns gerne anrufen. Wir empfehlen Ihnen, hierzu die publikumsschwächeren Nachmittage von Montag bis Mittwoch zu nutzen. Ihren Ansprechpartner finden Sie oben unter "Kontakt". Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich! Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union Staatsangehörige der EU-Staaten benötigen für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland keinen Aufenthaltstitel. Hierzu genügt ein gültiger Reisepass oder Personalausweis des Heimatstaates. Staatsangehörige der EU-Staaten dürfen in Deutschland jede Erwerbstätigkeit ausüben. Der Verlust des Aufenthaltsrechts kann durch die Ausländerbehörde nur aus bestimmten Gründen festgestellt werden (z.B. unangemessener Sozialleistungsbezug, Begehung schwerer Straftaten).

    Online-Dienste

    Niederlassungserlaubnis (Dienstleistung für Bürger von nicht EU-Ländern)

    ID: L100002_121976998

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    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Niederlassungserlaubnis für Familienangehörige von Deutschen (Dienstleistung für Bürger von nicht EU-Ländern)

    ID: L100002_121977990

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (Dienstleistung für Bürger von nicht EU-Ländern)

    ID: L100002_121976997

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.

    Ansprechpartner

    6.1.2: Aufenthalt

    Beschreibung

    Terminvereinbarung mit der Ausländerbehörde: Um lange Wartezeiten für Sie zu vermeiden und damit wir mehr Zeit für Ihr Anliegen haben, ist es zwingend erforderlich, dass Sie vor einem Besuch bei uns einen Termin vereinbaren. Einen Termin erhalten Sie in der Regel innerhalb der nächsten zehn bis fünfzehn Werktage. Bitte wenden Sie sich für die Terminvereinbarung an Ihren Ansprechpartner. Spontanbesuche während der Öffnungszeiten sind leider nicht möglich. Ansprechpersonen der Ausländerbehörde: Zuständigkeiten und Rufnummern

    Adresse

    Hausanschrift

    Herzebrocker Straße 140

    33334 Gütersloh

    Kontakt

    Fax: 05241 85-2230

    Telefon Festnetz: 05241 85-2237

    E-Mail: abh@kreis-guetersloh.de

    Version

    Technisch geändert am 10.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
    • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
    • Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel Einkommensnachweise, Arbeitsvertrag, Rentenbescheid, Nachweis über den Empfang von Leistungen wie Eltern- oder Kindergeld, Unterhaltszahlungen) oder Nachweis über eine Erkrankung oder Behinderung, die eine eigenständige Lebensunterhaltssicherung verhindert (zum Beispiel durch eine fachärztliche Stellungnahme, Nachweis über Heimunterbringung).
    • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder Versicherungs-Police)
    • Nachweis über geleistete Beiträge zur Altersvorsorge (zum Beispiel Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung oder Nachweis eines Anspruchs auf vergleichbare Leistungen einer sonstigen Versicherung- oder Versorgungseinrichtung) oder Nachweis über die Ausbildung (zum Beispiel Schulbescheinigung, Zeugnisse) oder Nachweis über eine Erkrankung oder Behinderung, die eine eigenständige Altersvorsorge verhindert (zum Beispiel durch eine fachärztliche Stellungnahme, Nachweis über Heimunterbringung).
    • Berufszulassung (zum Beispiel Approbation, Berufserlaubnis) bei Ausübung eines reglementierten Berufs
    • Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A1 oder B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (zum Beispiel Sprachzertifikat, deutsche Schul-, Ausbildungs- oder Hochschulzeugnisse oder Beleg über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs) oder Nachweis über eine Erkrankung, Behinderung oder andere Gründe, die das Erlernen der Sprache auf Dauer unmöglich oder unzumutbar machen (zum Beispiel durch eine fachärztliche Stellungnahme, Nachweis über Heimunterbringung).
    • Nachweis über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland (zum Beispiel Zertifikat oder Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs) oder Nachweis über eine Erkrankung, Behinderung oder andere Gründe, die das Erlernen der Sprache auf Dauer unmöglich oder unzumutbar machen (zum Beispiel durch eine fachärztliche Stellungnahme, Nachweis über Heimunterbringung).
    • Nachweis über ausreichenden Wohnraum (Miet- oder Kaufvertrag, der Auskunft über die Wohnfläche gibt)
    • Wenn Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs bestanden hat: Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs

    Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

    Voraussetzungen

    • Sie sind seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis (Aufenthaltszeiten zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung zählen nur zur Hälfte bei der Ermittlung der Aufenthaltszeiten).
    • Sie und Ihr Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner können den Lebensunterhalt (einschließlich Krankenversicherung) für sich (und Ihre Familie) selbständig - also ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen - sichern. Die Lebensunterhaltssicherung kann auch durch Dritte erfolgen (zum Beispiel Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern).
    • Eine selbstständige Lebensunterhaltsicherung ist nicht erforderlich, wenn eine Erkrankung oder Behinderung vorliegt, die eine eigenständige Lebensunterhaltssicherung verhindert.
    • Sie haben mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen eines Versicherungsunternehmens geleistet. In einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft reicht es aus, wenn der Partner diese Voraussetzung erfüllt. Die Voraussetzung muss nicht erfüllt sein, wenn sich die antragstellende Person in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Die Voraussetzung muss auch dann nicht nachgewiesen werden, wenn eine Erkrankung oder Behinderung vorliegt, die eine eigenständige Lebensunterhaltssicherung verhindert.
    • Sie besitzen eine dauerhafte Beschäftigungserlaubnis und, sofern Sie in einem reglementierten Beruf tätig sind, die erforderliche Berufszulassung (zum Beispiel Approbation oder Berufserlaubnis). In einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft reicht es aus, wenn der Partner die Erlaubnisse besitzt.
    • Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse (Niveau B1). Wenn Sie keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs hatten bzw. nicht zur Teilnahme verpflichtet waren, genügen einfache Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A1. Die Sprachkenntnisse müssen nicht vorliegen, wenn eine Erkrankung, Behinderung oder andere Gründe vorliegen, die das Erlernen der Sprache auf Dauer unmöglich oder unzumutbar machen.
    • Sie verfügen über Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung. Die Kenntnisse müssen nicht nachgewiesen werden, wenn eine Erkrankung, Behinderung oder andere Gründe vorliegen, die das Erlangen der Kenntnisse auf Dauer unmöglich oder unzumutbar machen.
    • Sie verfügen über ausreichenden Wohnraum (für sich und Ihre Familie).
    • Sie sind nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, für die keine Niederlassungserlaubnis erteilt werden kann. Dies sind Aufenthaltserlaubnisse nach
      • § 24 AufenthG (Aufenthaltsgewährung zum vorrübergehenden Schutz),
      • § 25 Absatz 4 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis aus dringenden persönlichen oder humanitären Gründe),
      • § 25 Absatz 4a Satz 1 oder § 25 Absatz 4b Satz 1 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für bestimmte Opfer von Straftaten) oder
      • § 104a Absatz 1 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis auf Probe)
    • Sie haben keine Vorstrafen.
    • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde
    • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird

    Verfahrensablauf

    • Die Niederlassungserlaubnis ist zu beantragen, bevor die Gültigkeit Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis abläuft.
    • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
    • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
    • Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der Niederlassungserlaubnis in Gestalt eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke genommen.
    • Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
    • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

    Fristen

    Antragsfrist: 6 bis 8 Wochen

    Bemerkung: Spätestens sechs bis acht Wochen vor Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.

    Geltungsdauer: Die Niederlassungserlaubnis wird unbefristet erteilt. Lediglich der elektronische Aufenthaltstitel (eAT-Karte) wird befristet ausgestellt und muss nach dem Ende der Gültigkeit erneuert werden.

    Bearbeitungsdauer

    Dauer: ca. 6 bis 8 Wochen

    Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:

    Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.

    Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.

    Kosten

    Kostenhöhe (fix):

    • 147 für Hochqualifizierte
    • 124 für Selbstständige
    • 113 für alle übrigen Niederlassungserlaubnisse
    • 56,50 Euro für minderjährige Antragstellende

    Bemerkung:

    Die Gebühren variieren zwischen den unterschiedlichen Personengruppen bzw. deren Art der Beschäftigung.

    Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.

    Für die Ausstellung der Niederlassungserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.

    Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen.

    In bestimmten Fällen können Gebührenermäßigungen oder -befreiungen in Betracht kommen (zum Beispiel Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge).

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:     

    • Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis liegt im Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde. Antragstellende Personen haben daher nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.
    • Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.
    • Eine Niederlassungserlaubnis kann bei einem mehr als sechsmonatigen Aufenthalt außerhalb Deutschlands erlöschen, wenn dieser Auslandsaufenthalt zuvor nicht mit der Ausländerbehörde abgestimmt wurde.
    • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
    • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
    • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.

    Weitere Informationen

    • Handbookgermany.de
      Mehrsprachiges Informationsportal zum Leben in Deutschland für Menschen, die neu in Deutschland sind. Gefördert durch die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, Die Beauftragte der Bundesregierung für Antirassismus

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg am 06.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Rechts- und Gesellschaftsordnung, Altersvorsorge, unbefristeter Aufenthaltstitel, Aufenthaltserlaubnis verlängern, Daueraufenthaltsrecht, Sprachkenntnisse, Berufserlaubnis, Lebensunterhaltssicherung, Unbefristeter Aufenthalt in Deutschland, Nach fünf Jahren, Entfristung, Arbeitserlaubnis, Einwanderung, Unbefristetes Aufenthaltsrecht, Integrationskurs, Versicherungspflichtige Beschäftigung, Ausreichender Wohnraum, Antrag auf Aufenthaltstitel, Ausländerbehörde, Straffreiheit

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de