Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen

    Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen

    Hinweise für Blomberg

    Beschreibung

    Hinweise für Blomberg

    nicht angegeben

    In der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember eines Jahres dürfen pyrotechnische Gegenstände beziehungsweise Feuerwerkskörper der Klasse II nicht abgebrannt werden. Geregelt ist das in der ersten Verordnung des Sprengstoffgesetzes.
    Sollen - mit Ausnahme von 31. Dezember und 1. Januar - trotzdem zu bestimmten Anlässen Feuerwerkskörper abgebrannt werden, benötigen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung. Nur mit dieser Genehmigung können Sie die entsprechenden Produkte überhaupt erst im Fachhandel erwerben.

    Die im Folgenden aufgeführte wirtschaftsbezogene Verwaltungsleistung können Sie im Wirtschafts-Service-Portal.NRW online durchführen.

    • Anzeige für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen

    Online-Dienste

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_1ed70dd1c5753a266913672a41988ff3

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    Version

    Technisch geändert am 27.11.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

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    Version

    Technisch geändert am 27.11.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bürgerservice und Ordnung (Bürgerbüro)

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Martiniturm 1

    32825 Blomberg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05235 504-444

    Fax: 05235 504-450

    E-Mail: info@blomberg-lippe.de

    Version

    Technisch geändert am 23.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Blomberg

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 1

    32825 Blomberg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05235504-233

    Fax: 05235504-227

    E-Mail: f.bischoff@blomberg-lippe.de

    Version

    Technisch geändert am 27.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Blomberg

    Formulare

    Hinweise für Blomberg

    Voraussetzungen

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    Auf Antrag kann eine Genehmigung zum Lagern pyrotechnischer Gegenstände erteilt werden. Voraussetzung dafür ist eine Erlaubnis nach § 7 SprengG zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie ein sicherer Lagerort, der die Voraussetzungen der 2. Sprengstoffverordnung erfüllt.

    Je nach Lagergruppe und Menge sind Schutzabstände zu benachbarten Gebäuden und Verkehrswegen einzuhalten. Diese werden je nach Lagergruppe über eine Formel nach dem Anhang 1 der 2. Sprengstoffverordnung berechnet.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 26.03.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de