Nachweisberechtigte für bautechnische Nachweise eintragen lassen
Wenn Sie Ingenieur sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Nachweisberechtigter der Fachrichtungen Standsicherheit, Wärmeschutz, Schallschutz, vorbeugenden Brandschutz werden.
Beschreibung
Nachweisberechtigte sind Personen, insbesondere Architekten und Bauingenieure, die aufgrund ihrer Berufserfahrung und Referenzen in die besonderen Listen der Nachweisberechtigten nach der Hessischen Bauordnung - HBO - sowohl bei der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen - AKH - als auch bei der Ingenieurkammer des Landes Hessen -IngKH - eingetragen werden.
Die Nachweisberechtigten werden für die jeweiligen Fachrichtungen entsprechend der Nachweisberechtigtenverordnung (NBVO) anerkannt.
Online-Dienst
Nachweis der Nutzung erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärmebedarfs eines Gebäudes (Erfüllungserklärung GEG)
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
zuständige Stelle
Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen und Ingenieurkammer Hessen
Ansprechpartner
Ingenieurkammer Hessen
Adresse
Hausanschrift
Abraham-Lincoln-Straße 44
65189 Wiesbaden
(Anschrift und Besucheranschrift sind identisch.)
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo: - Do: 09:00 bis 16:00 Uhr, Freitag: 09:00 bis 15:00 Uhr
Bei einer persönlichen Vorstellung wird um eine Terminabsprache gebeten
Kontakt
Internet
Weitere Informationen
Rollstuhlfahrer bitten wir, den Haupteingang Gustav-Stresemann-Ring, zu benutzen.
Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo: - Fr: 09:00 - 18:00 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
- Antragsformular mit persönlicher Datenbogen
- Fachbogen für die beantragten Fachgebiete (mit Nachweisen über die fachliche Eignung ( wie Studium, Berufsausbildung und Berufserfahrung)
- Formular zum Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung
- Erklärungsbogen
- ergänzende Erklärung zur Unabhängigkeit (für Angestellte)
- Einwilligung in die Verwendung personenbezogener Daten
Voraussetzungen
In der Regel müssen Sie berechtigt sein, die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen zu dürfen. Diese kann aufgrund einer abgeschlossenen Ausbildung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Hochschule mit einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften anerkannten Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis in einem Studiengang der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Bauingenieurwesen oder Hochbau erworben worden sein.
Je nach Fachrichtung werden auch Abschlüsse anderer Studiengänge anerkannt.
Des Weiteren für die Fachrichtung Wärmeschutz, wenn Sie Meisterinnen und Meister in den Bereichen Heizungs- und Klimatechnik sowie Schornsteinfegerwesen sind und für die Fachrichtung Brandschutz, wenn Sie die Ausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen haben.
Sie müssen nachweisen, dass Sie fachlich geeignet sind. Hierfür ist eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in dem/den beantragten Fachgebiet/en erforderlich.
Rechtsgrundlage(n)
- § 2 NBVO - Nachweisberechtigte für Standsicherheit
- § 3 NBVO - Nachweisberechtigte für vorbeugenden Brandschutz
- § 4 NBVO - Nachweisberechtigte für Schall- und Wärmeschutz
Rechtsbehelf
Sie können Widerspruch einlegen.
Verfahrensablauf
Nachdem Sie Ihren Antrag auf Eintragung in die Liste der Nachweisberechtigte gestellt haben, werden Ihre Unterlagen formell und fachlich geprüft.
Nach erfolgter positiver Prüfung erhalten Sie Ihre Eintragungsurkunde für die beantragte Fachrichtung von der zuständigen Stelle, bei der Sie Ihren Antrag gestellt haben, Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen oder Ingenieurkammer Hessen.
Bearbeitungsdauer
1 bis 3 Monate (Das Verfahren kann bei Nachforderungen von Unterlagen oder Durchführung eines Fachgesprächs entsprechend länger dauern.)
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Ein Antrag kann zurückgezogen werden, mit Erstattung eines Teilbetrags der Verfahrensgebühr.
Bei Ablehnung des Antrags kann dieser in einem nicht festgelegten gesetzlichen Zeitrahmen, in dem u.a. Erfahrungen des Antragstellers auf dem jeweiligen Fachgebiet gesammelt werden können, neu gestellt werden.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 22.12.2023
Stichwörter
Nachweisberechtigtenliste, Eintragung, Nachweisberechtigung, Brandschutz, Architekt/in, Bauvorlage, Bauordnung, Bautechnische Nachweise, Schallschutz, Baurecht, Architektur, Bauingenieur/in, Sachverständige, Nachweisberechtigte, Wärmeschutz, Berufsverzeichnis, Standsicherheit