Genehmigung für Mietwagen beantragen
Sie möchten ein Mietwagengewerbe betreiben? Die hierfür notwendige Genehmigung können Sie bei der für Sie zuständigen Verkehrsbehörde beantragen.
Beschreibung
Für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Mietwagen benötigen Sie eine Genehmigung. Einen entsprechenden Antrag können Sie bei der für Sie zuständigen Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweise des jeweiligen Landkreises stellen.
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zuständige Stelle
Zuständig ist die Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweise des jeweiligen Landkreises.
Ansprechpartner
Schwalm - Eder - Kreis - 30.5.1 - Allgemeine Verkehrsangelegenheiten
Beschreibung
Auch die Städte und Gemeinden des Landkreises haben Zuständigkeiten als Straßenverkehrsbehörde mit unterschiedlicher Ausprägung. Die Zuständigkeit für Verkehrsregelungen und Straßensperrungen richtet sich hier nach der Straßenklassifizierung. Kommunen mit weniger als 7.500 Einwohnern sind nur für die Gemeinde‐ und Kreisstraßen zuständig. Größere Städte und Gemeinden sind darüber hinaus auch für die Landesstraßen zuständig. Die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises erstreckt sich somit auf die Landes‐ und Bundesstraßen bei den Kommunen unter 7.500 Einwohner sowie bei den übrigen Städte und Gemeinden allein auf die Bundesstraßen.
Außerdem erteilt die Straßenverkehrsbehörde in Kommunen mit weniger als 7.500 Einwohnern Genehmigungen für den Taxen und Mietwagenverkehr. Die weiteren Aufgaben können Sie über den Reiter „Dienstleistungen“ einsehen.
Information zur Erhebung personenbezogener Daten - Ausnahmen v. Sonn- u. Feiertagsverbot
Information zur Erhebung personenbezogener Daten - Baumaßnahmen
Information zur Erhebung personenbezogener Daten - Erlaubnisse Taxen und Mietwagen
Information zur Erhebung personenbezogener Daten - Erlaubnisse Veranstaltungen
Information zur Erhebung personenbezogener Daten - Fahrtenbücher
Information zur Erhebung personenbezogener Daten - Großraum- und Schwertransporte
Adresse
Hausanschrift
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 15:30 Uhr
Dienstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 15:30 Uhr
Mittwoch:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 15:30 Uhr
Donnerstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 17:00 Uhr
Freitag:
von 08:00 bis 12:30 Uhr
Kontakt
Telefax: 05681 775-704026
Kontaktperson
Herr Patrick Schäfer
Telefon Festnetz: 05681 775-3084
Frau Katrin Krug
Telefon Festnetz: 05681 775-3096
erforderliche Unterlagen
- Formeller Antrag (Name, Vorname der Antragstellerin oder des Antragstellers; Wohn- und Betriebssitz; bei natürlichen Personen Geburtstag, Geburtsort; Anzahl der Fahrzeuge, Fahrzeugtyp, Fassungsvermögen der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge)
- Dienstzeugnisse oder Prüfungszeugnisse (zur fachlichen Eignung) der Antragstellerin oder des Antragstellers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person
- Eigenkapitalbescheinigung / Zusatzbescheinigung (Vordruck gemäß § 2 Absatz 2 Numer 2/ § 2 Absatz 3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr -PBZugV), nicht älter als 3 Monate
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, nicht älter als 3 Monate (vom Unternehmen, der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter sowie der zur Führung der Geschäfte bestellten Person / Verkehrsleitung)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Absatz 5 BZRG
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 GewO (bei Unternehmen)
- Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER)
Allgemeine Unterlagen:
- Fahrzeugliste, gegebenenfalls Mietfahrzeuge mit Mietvertrag beziehungsweise Leasingliste
- Nachweis der Haftpflichtversicherung für Mietwagen einschließlich Wagniskennzahl (WKZ)
- Gewerbeanmeldung
Formulare
- Formulare vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
- Online-Dienst vorhanden: Nein
Voraussetzungen
Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes ist gewährleistet.
Es liegen keine Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der antragstellenden Person als Unternehmerin oder Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person vor.
Die Antragstellerin oder der Antragsteller als Unternehmerin oder Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person ist fachlich geeignet.
Die Antragstellerin oder der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmerinnen oder Unternehmer haben ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts in Deutschland.
Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Voraussetzungen als erfüllt.
Rechtsgrundlage(n)
- § 49 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- § 2 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen (BOKraft)
- Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
- Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
- § 49 Absatz 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- § 2 Absatz 1 Nummer 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Rechtsbehelf
- Widerspruch. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
- Klage vor dem Verwaltungsgericht, falls ein Widerspruch erfolglos ist.
Verfahrensablauf
Gehen Sie wie folgt vor, um eine Genehmigung für die gewerbsmä-ßige Beförderung von Personen mit Mietwagen zu erhalten:
Stellen Sie einen entsprechenden Antrag bei der für Sie zu-ständigen Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweise des jeweiligen Landkreises und fügen Sie dem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.
Die Behörde bearbeitet Ihren Antrag.
Sie erhalten einen Bescheid über die Erteilung beziehungs-weise Wiedererteilung einer Mietwagengenehmigung.
Fristen
Fristen beginnen erst bei Vorlage eines entscheidungsfähigen Antrags zu laufen. Liegt Ihr Antrag vollständig vor, wird innerhalb einer Frist von 3 Monaten über ihn entschieden. Die Frist kann bei Notwendigkeit um 3 Monate verlängert werden.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer kann zwischen den zuständigen Verkehrsbehörden variieren. Die Bearbeitungsdauer kann unter anderem davon abhängen, ob alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorgelegt wurden, beziehungsweise ob Nachforderungen von Unterlagen notwendig werden.
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach
- der Anzahl der Fahrzeuge und
- der Laufzeit der Genehmigung
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 20.09.2022
Stichwörter
Genehmigung zum Mietwagenverkehr, Personenbeförderung, Omnibusverkehr, Mietwagengenehmigung, Gelegenheitsverkehr, Mietwagen