Architektenliste Registrierung

    Architektenliste, Eintragung in ein Berufsverzeichnis der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, Antrag

    Beschreibung

    Die gesetzlich geschützten Berufsbezeichnungen Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt, Stadtplaner und Städtebauarchitekt darf nur führen, wer in ein bei der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen geführtes Berufsverzeichnis (sogenannte Architektenliste) eingetragen ist. Mit der Eintragung als Architekt wird eine umfassende, mit der Eintragung als Innenarchitekt eine berufsspezifische Bauvorlageberechtigung erworben. Diese ist erforderlich, um bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen als Entwurfsverfasser handeln und eine Baugenehmigung erwirken zu können.

    Online-Dienst

    Dienstleisterportal Hessen

    ID: L100001_356446182

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    Version

    Technisch erstellt am 04.12.2018 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2024 (von: Heydecke, Martin)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Zuständigkeit

    An die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen.

    Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln

    Ansprechpartner

    Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen

    Adresse

    Hausanschrift

    Bierstadter Straße 2

    65189 Wiesbaden

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo: - Fr: 09:00 - 18:00 Uhr

    Kontakt

    Formulare

    Bestätigung über die praktische Tätigkeit zur Vorlage an den Eintragungsausschuss der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen (Anlage 2 zum Antrag Eintragung in ein Berufsverzeichnis)
    Auflistung der bearbeiteten Projekte (Anlage 1 zum Antrag Eintragung in ein Berufsverzeichnis)
    Antrag auf Eintragung in ein Berufsverzeichnis gem. §§ 3, 4 Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG)

    Version

    Technisch geändert am 10.01.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Es ist ein förmlicher schriftlicher Antrag in Papierform bei der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen zu stellen. Es ist der für die Wahrnehmung der Berufsaufgaben erforderliche Berufsbefähigungsnachweis zu erbringen. Dieser wird regelmäßig erbracht durch den Nachweis eines einschlägigen Hochschulabschlusses und eine nachfolgende, den Berufsaufgaben des jeweiligen Fachgebiets entsprechende Berufspraxis. Wird eine Eintragung in ein Berufsverzeichnis einer Architektenkammer eines anderen Bundeslandes oder eines vergleichbaren Berufsverzeichnisses eines Mitgliedsstaats der EU oder eines gleichgestellten Staates nachgewiesen, kann die Eintragung unter vereinfachten Voraussetzungen erfolgen.

    Beizubringen sind folgende Nachweise nach § 4 Abs. 6 HASG:

    • Antrag
    • Auflistung der bearbeiteten Projekte
    • Bestätigung über die berufspraktische Tätigkeit
    • Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung
    • Geburtsurkunde
    • Polizeiliches Führungszeugnis
       

    Formulare

    Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.
     

    Online Antragsverfahren des Einheitlichen Ansprechpartners Hessen

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    3 Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Vorliegens der vollständigen Nachweise. Bei aufwändigen Prüfungen verlängert sich diese Frist um einen Monat.

    Kosten

    Die Gebühr für die Eintragung in ein Berufsverzeichnis beträgt 325,00 Euro. Besteht eine Eintragung in einem Berufsverzeichnis einer anderen Architektenkammer in der Bundesrepublik Deutschland oder liegt die Löschung aus einem Berufsverzeichnis einer anderen Architektenkammer nicht länger als 3 Monate zurück, beträgt die Gebühr die Hälfte.

    Dokumente

    Eingehend

    Antrag Kammermitgliedschaft Terminfestsetzung

    Dokumenttyp: Antrag

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    Ausgehend

    Bestätigung Kontaktaufnahme

    Dokumenttyp: Nachweis

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Version

    Technisch erstellt am 18.11.2009 (von: Ulrike Czech)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    AKH, Architektenkammer, Stadtplaner, Landschaftsarchitekt, Innenarchitekt, Berufsanerkennung, Architektenkammer Hessen, Architekt, AK Hessen, Stadtplanerkammer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)