Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Beschreibung
Bedürftige Asylsuchende erhalten unmittelbar Leistungen für Unterkunft, Ernährung, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgüter für den Haushalt (notwendiger Bedarf). Hinzu kommen Leistungen bei Schwangerschaft, Krankheit und ggf. bei anderen möglichen Lebenssituationen mit erhöhtem finanziellen Bedarf. Des Weiteren erhalten Asylsuchende Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (notwendiger persönlicher Bedarf, sog. Taschengeld).
Das regelt § 3 AsylbLG und unterscheidet dabei zwischen der Phase, in der Asylsuchende in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Landes und derjenigen, in der sie in Kommunen untergebracht sind.
• § 3 Abs. 1 AsylbLG: Während der Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung wird der notwendige Bedarf in Form von Sachleistungen gedeckt. Der notwendige persönliche Bedarf soll ebenfalls soweit wie möglich durch Sachleistungen gedeckt werden.
• § 3 Abs. 2 AsylbLG: Bei einer Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft oder Wohnung in den Kommunen wird der notwendige Bedarf in der Regel durch Geldleistungen gedeckt – das hängt von der jeweiligen Kommune ab. Der notwendige persönliche Bedarf wird als Geldleistung erbracht. Der Vorrang von Sachleistungen besteht nicht mehr.
Die Höhe der Geldsätze und der Wert der Sachleistungen orientieren sich überwiegend an den Regelbedarfsstufen der Sozialhilfe und den Leistungen für Arbeitslosengeld Il Empfänger (SGB II und XII) und werden wie diese nach einem Verfassungsgerichtsurteil regelmäßig angepasst.
Nach Ablauf von 18 Monaten des Aufenthalts stehen Asylsuchenden grundsätzlich dieselben Leistungen wie Sozialhilfeempfängern nach dem SGB XII zu – sie werden „Analogleistungen" genannt, weil sie den Leistungen des SGB XII entsprechen, also analog zu diesen sind.
Zu beachten ist jedoch, dass Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann vor dem Eintritt von Leistungen nach dem AsylbLG aufgebraucht werden müssen.
Hinweise für Kassel: Flüchtlingsangelegenheiten
Sonstige Leistungen können bei Notwendigkeit gewährt werden
- zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie zu Sicherung der Gesundheit
- für besondere Bedürfnisse von Kindern
- zur Erfüllung verwaltungsrechtlicher Mitwirkungspflichten
Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
Die Leistungen nach dem AsylbLG entsprechen nicht denen der gesetzlichen Krankenversicherung. Nur im Falle einer akuten Erkrankung oder zur Behandlung von Schmerzzuständen können vom Sozialamt Behandlungsscheine ausgestellt werden.
Sonstige Leistungen können bei Notwendigkeit gewährt werden
- zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie zu Sicherung der Gesundheit
- für besondere Bedürfnisse von Kindern
- zur Erfüllung verwaltungsrechtlicher Mitwirkungspflichten
Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
Die Leistungen nach dem AsylbLG entsprechen nicht denen der gesetzlichen Krankenversicherung. Nur im Falle einer akuten Erkrankung oder zur Behandlung von Schmerzzuständen können vom Sozialamt Behandlungsscheine ausgestellt werden.
Voraussetzung
Sie sind einer Erstaufnahmeeinrichtung in der Stadt Kassel zugewiesen worden.
Verfahrensablauf
Leistungsberechtigt ist:
1. Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
- eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
- über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
- eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
- wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes,
- nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
- nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
- eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
- vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
- Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
- einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen.
2. Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.
3. Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem
- die Leistungsvoraussetzung entfällt oder
- das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist.
Für minderjährige Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die Leistungsberechtigung auch dann, wenn die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, entfallen ist.
In welcher Höhe werden Leistungen nach dem AsylbLG gewährt?
- Stufe 1 alleinstehende Leistungsberechtigte
- Stufe 2 zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die einen gemeinsamen Haushalt führen (Ehegatten, Lebenspartner)
- Stufe 3 weitere erwachsene Leitungsberechtigte ohne eignen Haushalt
- Stufe 4 Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
- Stufe 5 Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
- Stufe 6 Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
ASYLbLG Regelbedarfsstufen (Regelsätze) ab dem 01.01.2017
§3,Abs.1 (Notwendiger persönlicher Bedarf*)
§3,Abs.2 (Notwendiger bedarf*)
Gesamt
Anteil Energiekosten bei Unterbringung in GU*
Stufe 1
135 €
219 €
354 €
33,86 €
Stufe 2
122 €
196 €
318 €
30,30 €
Stufe 3
108 €
176 €
284 €
27,21 €
Stufe 4
76 €
200 €
276 €
17,06 €
Stufe 5
83 €
159 €
242 €
12,26 €
Stufe 6
79 €
135 €
214 €
7,88 €
* innerhalb der Gemeinschaftsunterkunft wird der in der Regelleistung enthaltene Ansatz für Wohnen, Energie und Wohninstandhaltung (Abteilung 4) als Sachleistung gewährt und deshalb vom Regelbedarf gekürzt.
Einmalige Beihilfen können gewährt werden
- zur Sicherung des Lebensunterhaltes
- zur Sicherung der Gesundheit
- für besondere Bedürfnisse von Kindern
- zur Erfüllung verwaltungsrechtlicher Mitwirkungspflichten
Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
Die Leistungen nach dem AsylbLG entsprechen nicht denen der gesetzlichen Krankenversicherung. Nur im Falle einer akuten Erkrankung oder zur Behandlung von Schmerzzuständen können vom Sozialamt Behandlungsscheine ausgestellt werden.
Freiwillige Rückkehr von ausländischen Flüchtlingen in ihr Heimatland
Ausländische Flüchtlinge haben bei einer freiwilligen Rückkehr in ihr Heimatland die Möglichkeit Förderprogramme der Bundesrepublik Deutschland und der Stadt Kassel in Anspruch zu nehmen. Die Übernahme der Kosten für die Rückreise, eine Starthilfe im Heimatland sowie weitere zusätzliche Sozialleistungen können beantragt werden.
Zuständig für die Bearbeitung der Anträge auf freiwillige Rückkehr ist das Regierungspräsidium Kassel (RP). Mitarbeiter des RB bieten in der Ausländerbehörde Kassel, Kurt-Schumacher-Straße 2 von Dienstag bis Freitag in der Zeit von 8:30 - 12:30 Uhr eine Sprechstunde (nur mit Termin) an. Dieses kann unter der Telefonnummer 0049 561 106 2765 oder per E-Mail FreiwilligeAusreise@rpks.hessen.de vereinbart werden. Auch Wunsch sendet Ihnen das Sozialamt einen Flyer in Ihrer Landessprache zu.
Voraussetzung
Sie sind einer Erstaufnahmeeinrichtung in der Stadt Kassel zugewiesen worden.
Verfahrensablauf
Leistungsberechtigt ist:
1. Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
- eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
- über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
- eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
- wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes,
- nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
- nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
- eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
- vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
- Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
- einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen.
2. Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.
3. Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem
- die Leistungsvoraussetzung entfällt oder
- das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist.
Für minderjährige Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die Leistungsberechtigung auch dann, wenn die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, entfallen ist.
In welcher Höhe werden Leistungen nach dem AsylbLG gewährt?
- Stufe 1 alleinstehende Leistungsberechtigte
- Stufe 2 zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die einen gemeinsamen Haushalt führen (Ehegatten, Lebenspartner)
- Stufe 3 weitere erwachsene Leitungsberechtigte ohne eignen Haushalt
- Stufe 4 Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
- Stufe 5 Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
- Stufe 6 Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
ASYLbLG Regelbedarfsstufen (Regelsätze) ab dem 01.01.2017
§3,Abs.1 (Notwendiger persönlicher Bedarf*)
§3,Abs.2 (Notwendiger bedarf*)
Gesamt
Anteil Energiekosten bei Unterbringung in GU*
Stufe 1
135 €
219 €
354 €
33,86 €
Stufe 2
122 €
196 €
318 €
30,30 €
Stufe 3
108 €
176 €
284 €
27,21 €
Stufe 4
76 €
200 €
276 €
17,06 €
Stufe 5
83 €
159 €
242 €
12,26 €
Stufe 6
79 €
135 €
214 €
7,88 €
* innerhalb der Gemeinschaftsunterkunft wird der in der Regelleistung enthaltene Ansatz für Wohnen, Energie und Wohninstandhaltung (Abteilung 4) als Sachleistung gewährt und deshalb vom Regelbedarf gekürzt.
Einmalige Beihilfen können gewährt werden
- zur Sicherung des Lebensunterhaltes
- zur Sicherung der Gesundheit
- für besondere Bedürfnisse von Kindern
- zur Erfüllung verwaltungsrechtlicher Mitwirkungspflichten
Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
Die Leistungen nach dem AsylbLG entsprechen nicht denen der gesetzlichen Krankenversicherung. Nur im Falle einer akuten Erkrankung oder zur Behandlung von Schmerzzuständen können vom Sozialamt Behandlungsscheine ausgestellt werden.
Freiwillige Rückkehr von ausländischen Flüchtlingen in ihr Heimatland
Ausländische Flüchtlinge haben bei einer freiwilligen Rückkehr in ihr Heimatland die Möglichkeit Förderprogramme der Bundesrepublik Deutschland und der Stadt Kassel in Anspruch zu nehmen. Die Übernahme der Kosten für die Rückreise, eine Starthilfe im Heimatland sowie weitere zusätzliche Sozialleistungen können beantragt werden.
Zuständig für die Bearbeitung der Anträge auf freiwillige Rückkehr ist das Regierungspräsidium Kassel (RP). Mitarbeiter des RB bieten in der Ausländerbehörde Kassel, Kurt-Schumacher-Straße 2 von Dienstag bis Freitag in der Zeit von 8:30 - 12:30 Uhr eine Sprechstunde (nur mit Termin) an. Dieses kann unter der Telefonnummer 0049 561 106 2765 oder per E-Mail FreiwilligeAusreise@rpks.hessen.de vereinbart werden. Auch Wunsch sendet Ihnen das Sozialamt einen Flyer in Ihrer Landessprache zu.
Online-Dienst
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Zuständigkeit
Zuständig sind in Hessen die Landkreise und kreisfreien Städte. Bitte informieren Sie sich vor Ort, welche Behörde im Einzelfall zuständig ist (im Regelfall die Sozialbehörde).
Ansprechpartner
Dezernat IV - Bürgerangelegenheiten, Soziales, Digitalisierung und Tourismus - Sicherung des Lebensunterhaltes, Versicherungsamt, Ausgleichsamt
Aktuelles
Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Abteilung bieten Dienstleistungen aus den Bereichen Existenzsichernde Leistungen, Flüchtlingsangelegenheiten, Aussiedler- und Spätaussiedlerangelegenheiten, Berufliche Rehabilitierung und Renten- und Krankenversicherung an.
Beschreibung
Neuregelungen in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
Ab dem 1. Januar 2023 gelten neue Regelbedarfe in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Hierfür wurden die Eurobeträge der im Jahr 2022 geltenden Regelbedarfsstufen zuerst mit der Basisfortschreibung aus der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Mischindex) fortgeschrieben. Um auch die zu erwartende Entwicklung des regelbedarfsrelevanten Preisindexes zusätzlich zu berücksichtigen, wurde in einem weiteren Schritt die regelbedarfsrelevante Preisentwicklung mit den aktuellsten verfügbaren Daten zur Veränderungsrate des regelbedarfsrelevanten Preisindex zusätzlich berücksichtigt. Im Ergebnis erhöhen sich die Regelbedarfe zum 1. Januar 2023 wie folgt:
- In der Regelbedarfsstufe 1 gelten 502 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des SGB XII lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt.
- In der Regelbedarfsstufe 2 gelten 451 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des SGB XII mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt. Sie gilt auch für Personen in besonderen Wohnformen.
- In der Regelbedarfsstufe 3 gelten 402 Euro für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b des SGB XII bestimmt (Unterbringung in einer stationären Einrichtung).
- In der Regelbedarfsstufe 4 gelten 420 Euro für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
- In der Regelbedarfsstufe 5 gelten 348 Euro für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
- In der Regelbedarfsstufe 6 gelten 318 Euro für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ergibt sich für das erste Schulhalbjahr 2023 eine Erhöhung auf 116 Euro und für das zweite Schulhalbjahr eine Erhöhung auf 58,00 Euro.
Bei den Bedarfen für die Unterkunft wird eine einjährige Karenzzeit eingeführt. Während dieser Karenzzeit sind die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft in voller Höhe bei der Berechnung der Leistungen zu berücksichtigen, auch wenn sie unangemessen sind. Die Karenzzeit beginnt ab dem Ersten des Monats, für den erstmals Leistungen nach dem SGB XII bezogen werden. Für Personen, die bereits im Jahr 2022 Leistungen nach dem SGB XII bezogen haben, gilt ab dem 1. Januar 2023 ebenfalls eine einjährige Karenzzeit. Die Karenzzeit gilt ausschließlich für die Bedarfe für Unterkunft. Für die Bedarfe für Heizung bleibt es damit auch während der Karenzzeit bei den angemessenen Aufwendungen.
Außerdem wird im SGB XII ein zusätzlicher Mehrbedarf im Dritten Kapitel angefügt, der auch für das Vierte Kapitel des SGB XII gilt. Der Härtefallmehrbedarf aus § 21 Absatz 6 SGB II wird im SGB XII übernommen.
Darüber hinaus treten zum neuen Jahr für das SGB XII Veränderungen bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen in Kraft:
- Zukünftig ist Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes nicht mehr als Einkommen zu berücksichtigen.
- Einkommen von Schülerinnen und Schülern oder Auszubildenden wird künftig ebenso weitgehend freigestellt. Vollständig anrechnungsfrei bleiben Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen unter 25 Jahre aus Erwerbstätigkeiten in den Schulferien (ohne Anspruch auf Ausbildungsvergütung), während Einnahmen aus Erwerbstätigkeiten während der Schulzeit in Höhe von bis zu 520 Euro monatlich nicht zu berücksichtigen sind. Ebenfalls bleibt ein Betrag in Höhe von 520 Euro anrechnungsfrei bei leistungsberechtigen Personen unter 25 Jahren, die eine nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung absolvieren oder eine nach § 57 Absatz 1 SGB III dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 SGB III dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a SGB III geförderte Einstiegsqualifizierung durchlaufen.
- Daneben bleiben Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, 26 und 26a EStG steuerfrei sind, ab dem 1. Januar 2023 bis zu einem Jahresbetrag von 3 000 Euro von dem anrechenbaren Einkommen ausgenommen.
- Einkünfte aus Erbschaften werden als Einkommen künftig nicht mehr berücksichtigt. Im Folgemonat stellen Erbschaften dann Vermögen dar, das wie bisher zu prüfen und gegebenenfalls vorrangig für die Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen ist.
- Mit dem Bürgergeld-Gesetz wird auch die Verordnung zur Durchführung des § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII geändert und der Vermögensschonbetrag von bisher 5 000 Euro auf 10 000 Euro angehoben.
- Ab dem neuen Jahr wird zudem ein angemessenes Kraftfahrzeug dem geschützten Vermögen im SGB XII zugeordnet. Angemessen ist ein Kraftfahrzeug, wenn es einen Verkehrswert von 7 500 Euro nicht überschreitet.
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Sprechzeiten nach vorheriger Terminvereinbarung.
Bitte telefonische Erreichbarkeit beachten: Mo, Mi, Fr 9 - 11 Uhr
Ausnahme: Die Kollegen für Flüchtlingsangelegenheiten (Reich, Turan, Kleimann) sind Mo - Fr von 9-11 Uhr erreichbar.
Kontakt
E-Mail: sozialamt@kassel.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Bitte bringen Sie Ihr jeweilig aktuelles Dokument der Ausländerbehörde bzw. des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit.
Voraussetzungen
Folgende Personen sind grundsätzlich berechtigt, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu beziehen:
Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
2. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
a) wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes,
b) nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
c) nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer
Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
4. eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr
vollziehbar ist,
6. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind,
ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
7. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen ablehnende Bescheide stehen Widerspruch und Klage zur Verfügung.
Verfahrensablauf
Eine Antragstellung bei der örtlich zuständigen Behörde ist zwingend erforderlich.
Fristen
Keine.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 19.10.2016
Stichwörter
Einwanderung, Flüchtlingsangelegenheiten, Migration, Behandlungsscheine, Asyl, Einbürgerung, Flüchtlinge, Nebenkosten