Dezernat IV - Bürgerangelegenheiten, Soziales, Digitalisierung und Tourismus - Sicherung des Lebensunterhaltes, Versicherungsamt, Ausgleichsamt

Aktuelles

Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Abteilung bieten Dienstleistungen aus den Bereichen Existenzsichernde Leistungen, Flüchtlingsangelegenheiten, Aussiedler- und Spätaussiedlerangelegenheiten, Berufliche Rehabilitierung und Renten- und Krankenversicherung an.

Beschreibung

Neuregelungen in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch

Ab dem 1. Januar 2023 gelten neue Regelbedarfe in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Hierfür wurden die Eurobeträge der im Jahr 2022 geltenden Regelbedarfsstufen zuerst mit der Basisfortschreibung aus der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Mischindex) fortgeschrieben. Um auch die zu erwartende Entwicklung des regelbedarfsrelevanten Preisindexes zusätzlich zu berücksichtigen, wurde in einem weiteren Schritt die regelbedarfsrelevante Preisentwicklung mit den aktuellsten verfügbaren Daten zur Veränderungsrate des regelbedarfsrelevanten Preisindex zusätzlich berücksichtigt. Im Ergebnis erhöhen sich die Regelbedarfe zum 1. Januar 2023 wie folgt:

  • In der Regelbedarfsstufe 1 gelten 502 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des SGB XII lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt.
  • In der Regelbedarfsstufe 2 gelten 451 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des SGB XII mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt. Sie gilt auch für Personen in besonderen Wohnformen.
  • In der Regelbedarfsstufe 3 gelten 402 Euro für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b des SGB XII bestimmt (Unterbringung in einer stationären Einrichtung).
  • In der Regelbedarfsstufe 4 gelten 420 Euro für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
  • In der Regelbedarfsstufe 5 gelten 348 Euro für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
  • In der Regelbedarfsstufe 6 gelten 318 Euro für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.

Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ergibt sich für das erste Schulhalbjahr 2023 eine Erhöhung auf 116 Euro und für das zweite Schulhalbjahr eine Erhöhung auf 58,00 Euro.

Bei den Bedarfen für die Unterkunft wird eine einjährige Karenzzeit eingeführt. Während dieser Karenzzeit sind die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft in voller Höhe bei der Berechnung der Leistungen zu berücksichtigen, auch wenn sie unangemessen sind. Die Karenzzeit beginnt ab dem Ersten des Monats, für den erstmals Leistungen nach dem SGB XII bezogen werden. Für Personen, die bereits im Jahr 2022 Leistungen nach dem SGB XII bezogen haben, gilt ab dem 1. Januar 2023 ebenfalls eine einjährige Karenzzeit. Die Karenzzeit gilt ausschließlich für die Bedarfe für Unterkunft. Für die Bedarfe für Heizung bleibt es damit auch während der Karenzzeit bei den angemessenen Aufwendungen.

Außerdem wird im SGB XII ein zusätzlicher Mehrbedarf im Dritten Kapitel angefügt, der auch für das Vierte Kapitel des SGB XII gilt. Der Härtefallmehrbedarf aus § 21 Absatz 6 SGB II wird im SGB XII übernommen.

Darüber hinaus treten zum neuen Jahr für das SGB XII Veränderungen bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen in Kraft:

  • Zukünftig ist Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes nicht mehr als Einkommen zu berücksichtigen.
  • Einkommen von Schülerinnen und Schülern oder Auszubildenden wird künftig ebenso weitgehend freigestellt. Vollständig anrechnungsfrei bleiben Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen unter 25 Jahre aus Erwerbstätigkeiten in den Schulferien (ohne Anspruch auf Ausbildungsvergütung), während Einnahmen aus Erwerbstätigkeiten während der Schulzeit in Höhe von bis zu 520 Euro monatlich nicht zu berücksichtigen sind. Ebenfalls bleibt ein Betrag in Höhe von 520 Euro anrechnungsfrei bei leistungsberechtigen Personen unter 25 Jahren, die eine nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung absolvieren oder eine nach § 57 Absatz 1 SGB III dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 SGB III dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a SGB III geförderte Einstiegsqualifizierung durchlaufen.
  • Daneben bleiben Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, 26 und 26a EStG steuerfrei sind, ab dem 1. Januar 2023 bis zu einem Jahresbetrag von 3 000 Euro von dem anrechenbaren Einkommen ausgenommen.
  • Einkünfte aus Erbschaften werden als Einkommen künftig nicht mehr berücksichtigt. Im Folgemonat stellen Erbschaften dann Vermögen dar, das wie bisher zu prüfen und gegebenenfalls vorrangig für die Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen ist.
  • Mit dem Bürgergeld-Gesetz wird auch die Verordnung zur Durchführung des § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII geändert und der Vermögensschonbetrag von bisher 5 000 Euro auf 10 000 Euro angehoben.
  • Ab dem neuen Jahr wird zudem ein angemessenes Kraftfahrzeug dem geschützten Vermögen im SGB XII zugeordnet. Angemessen ist ein Kraftfahrzeug, wenn es einen Verkehrswert von 7 500 Euro nicht überschreitet.

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