Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen beantragen
Sie möchten als Privatperson mit explosionsgefährlichen Stoffen wie z.B. Schwarzpulver, Nitrozellulosepulver oder Feuerwerkskörpern umgehen?Dann müssen Sie das Sprengstoffgesetz (SprengG) beachten und brauchen eine behördliche Erlaubnis von der zuständigen Behörde!
Beschreibung
Wer im nichtgewerblichen, also im privaten Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will, benötigt hierzu eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz.
Tätigkeiten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen besitzen ein großes Gefahrenpotential. Ziel des Sprengstoffgesetzes ist es, Menschen und Sachen vor diesen Gefahren zu schützen.
Um Unfälle und Missbrauch zu vermeiden, stellt das Sprengstoffrecht hohe Anforderungen an Eignung, Zuverlässigkeit und Fachkunde der Personen, die mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen. Im Rahmen der Zuverlässigkeit werden Auskünfte von andern Behörden z.Bsp. Polizei und Bundeszentralregister eingeholt.
Wenn Sie als Privatpersonen, mit nachfolgenden explosionsgefährlichen Stoffen
- Schwarzpulver zum Vorderladerschießen,
- Böllerpulver zum Böllerschießen,
- Nitrozellulosepulver zum Wiederladen von Patronenhülsen,
- Raketenmotore im Modellraketenbau der Kategorie P2,
- Feuerwerkskörper der Kategorien F3 und F4 und
- Feuerwerkskörper nach § 20 Abs. 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz der Kategorie F2
umgehen möchten oder diese erwerben wollen, dann benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 27 SprengG (umgangssprachlich auch Pulverschein, Böllerschein oder Feuerwerkerschein genannt)!
Durch die behördliche Erlaubnis wird sichergestellt, dass nur die Personen zu explosionsgefährlichen Stoffen Zugang erhalten, die den Anforderungen an einen sicheren Umgang gerecht werden.
Online-Dienst
Dienstleisterportal Hessen
Online erledigen
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Zuständigkeit
Zuständig für Detailauskünfte sowie für die Bearbeitung und Ausstellung entsprechender Genehmigungen sind die Landkreise und Kreisfreien Städte.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.
Ansprechpartner
Gemeinde Hohenahr - Ordnungsamt, Gewerbeamt
Beschreibung
Fundbüro; Gewerbeamt; Ordnungsangelegenheiten; Verkehrsangelegenheiten
Adresse
Postanschrift
Rathausplatz 6
35644 Hohenahr
Postanschrift
Postfach 1153
35642 Hohenahr
Öffnungszeiten
Montag bis Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 13:30 - 16:30 Uhr
Donnerstag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr
Das Ordnungsamt ist zu den genannten Öffnungszeiten für Sie erreichbar. Wenn Sie jedoch sichergehen möchten, eine*n bestimmte*n Ansprechpartner*in im Rathaus anzutreffen, empfehlen wir eine vorherige telefonische Rücksprache.
Kontakt
Telefon: 06446 9230-13
Telefon: 06446 9230-17
Kontaktperson
Herr Ulli Schmeer
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1153
35642 Hohenahr
E-Mail: u.schmeer@hohenahr.de
Telefon Festnetz: 06446 9230-17
Fax: 06446 9230-917
Frau Serafima Rühl
Postfachadresse
Postfach 1153
35642 Hohenahr
Hausanschrift
E-Mail: s.ruehl@hohenahr.de
Fax: 06446 9230-913
Telefon Festnetz: 06446 9230-13
Weitere Informationen
Fachdienst 32
Lahn-Dill-Kreis - 15.4 Ordnungs- und Gewerberecht
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Parkplatz: Karl-Kellner-Ring 51
Anzahl der Stellplätze: 20
Gebührenpflichtig
Haltestellen
- Haltestelle: Haltestelle: Freibad
Linien:- Bus: Linie 10, 11, 12, 12 a, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 120, 125, 170, 185, 312
- Haltestelle: Haltestelle: Buderusplatz
Linien:- Bus: Linie 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 18, 120, 170, 185, 312
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Karl-Kellner-Ring 51
Postfach 1940
35529 Wetzlar
Öffnungszeiten
Montag - Mittwoch
07:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag
07:30 - 12:30 Uhr und
13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
07:30 - 12:30 Uhr
oder nach Vereinbarung
Kontakt
Internet
Bankverbindung
Kreisausschuss des Lahn-Dill-Kreises
Empfänger: Kreisausschuss des Lahn-Dill-Kreises
IBAN: DE04 5155 0035 0000 0000 59
BIC:
Bankinstitut: Sparkasse Wetzlar
Stichwörter
Gewerbeamt, Gewerbeaufsicht, Jagdbehörde, Ordnungsamt, Waffenbehörde
erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes Antragsformular zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Fachkundenachweis (Nachweis über erfolgreich absolvierten Fachkundelehrgang zur geplanten Tätigkeit; entfällt bei Feuerwerkskörpern der Kategorie F3)
- Nachweis des Bedürfnisses zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen (entfällt bei Erlaubnis zum Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen)
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung beim Umgang mit Feuerwerkskörpern der Kategorien F3 und F4
- Beschreibung der beabsichtigten Aufbewahrung (z.B. technische Dokumentation, Fotonachweise)
- Ggf. bereits ausgestellte Erlaubnisse
- Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen aus dem Ausland: Sie benötigen eine Bescheinigung in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde Ihres Heimat- oder Herkunftslandes über bestimmte Tatsachen, die für die Beurteilung Ihrer Zuverlässigkeit erheblich sind (z.B. Strafregisterauszug).
Formulare
- Formularbezeichnung: Variiert je nach zuständiger Behörde
- Ggf. Verlinkung zum vorgenannten Formular:
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Abhängig von der jeweiligen zuständigen Behörde
Voraussetzungen
Um eine Erlaubnis zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen zu erhalten, müssen von Ihnen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie müssen für den Umgang mit Schwarzpulver, Nitrozellulosepulver und anderem Treibladungspulver das 21. Lebensjahr vollendet haben. Ausnahmen sind im Einzelfall möglich.
- Sie müssen für den Umgang mit Feuerwerkskörpern der Kategorie F4 und pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2 (z. B. Raketenmotoren) das 21. Lebensjahr vollendet haben.
- Sie müssen für den Umgang mit Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 oder F3 das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Sie müssen über Fachkunde verfügen. Die Fachkunde wird durch ein Zeugnis nachgewiesen, welches die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang bescheinigt (entfällt bei Pyrotechnik Kategorie F3).
- Sie müssen zuverlässig sein. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist normalerweise gegeben, wenn Sie sich bisher gesetzestreu verhalten haben und nicht vorbestraft sind.
- Sie müssen persönlich geeignet sein. Persönlich geeignet sind Sie, wenn bei Ihnen keine Einschränkungen z.B. in der psychischen- und körperlichen Gesundheit oder durch Drogen- oder Alkoholabhängigkeit vorliegen.
- Sie müssen ein Bedürfnis nachweisen können. Der Nachweis ist zielgruppenspezifisch; Jäger müssen hierfür beispielsweise Ihren Jagdschein einreichen, Sport- und Böllerschützen eine Bescheinigung über Ihre Mitgliedschaft und Teilnahme in Schützen- und Brauchtumsschützenvereinigungen. (Entfällt bei Erlaubnis zum Umgang mit Feuerwerkskörpern oder anderen pyrotechnischen Gegenständen wie Raketenmotoren).
- Sie müssen, falls sie explosionsgefährliche Stoffe aufbewahren wollen, über geeignete Räume zur Aufbewahrung verfügen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Bevor Sie als nichtgewerblicher Anwender mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen dürfen, muss Ihnen eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz erteilt worden sein.
- Antragstellung über ein Online-Verfahren oder ein schriftliches Verfahren (bis auf die elektronische Verarbeitung und die Möglichkeit, sich vorher zu identifizieren, laufen die beiden Verfahren identisch ab)
- Ausfüllen der Formulare,
- Hinzufügen der benötigten Unterlagen und Nachweise,
- Nochmalige Prüfung der Antragsunterlagen,
- Antrag elektronisch absenden oder Ausdrucken und bei der Behörde einreichen,
- Die Behörde kontaktiert Sie bei Ihrem Wunsch zur Rücksprache oder Nachfragen und Korrekturen,
- Die Behörde wird mit Ihnen ggf. einen Termin für ein Gespräch vereinbaren, um die erforderliche persönliche Eignung festzustellen,
Nach Prüfung der Unterlagen erhalten Sie einen Bescheid über die Entscheidung und einen Gebührenbescheid mit Zahlungsaufforderung.
Fristen
Fristen für Nachreichungen/Rückmeldungen werden von der zuständigen Behörde festgelegt.
Sofern Sie bereits eine Erlaubnis haben, müssen Sie den Antrag auf Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf der Befristung stellen; es wird empfohlen, die Verlängerung 2 – 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer zu beantragen.
Erfordert ein Antrag auf Erteilung die Überprüfung der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit für die Zulassung zu einem Fachkundelehrgang, so kann die zuständige Behörde auf eine erneute Überprüfung verzichten, wenn die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Teilnahme am Fachkundelehrgang nicht länger als ein Jahr zurück liegt.
Kosten
Die Höhe der Gebühr wird von der zuständigen Behörde festgesetzt. Die Berechnung erfolgt in der Regel nach Aufwand und Nutzen auf Grundlage eines Kostenrahmens.
Gebühren in Hessen:
- Erteilung einer Erlaubnis 70 – 250 Euro,
- Verlängerung einer Erlaubnis 50 - 205 Euro,
- Änderung einer Erlaubnis 55 – 205 Euro.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 26.07.2022
Hinweise für Hessen: Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen beantragen
Fachlich freigegeben durch 11.04.2022 am 11.04.2022
Stichwörter
SprengG, explosionsgefährliche Stoffe, Vorderlader, Pyrotechnik, Schwarzpulver, Böllerschützen, Nichtgewerblich, Erlaubnis, Triple Seven, Schwarzpulverähnliche Treibladungspulver, §27 Sprengstoffgesetz, privat, Feuerwerk, Nitrozellulosepulver, Pyrodex, Explosionsgefährliche Stoffe, Wiederlader