Spielhallenerlaubnis
Sie möchten eine Spielhalle oder ein Unternehmen betreiben, das der Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit dient? Dazu benötigen Sie eine Erlaubnis.
Beschreibung
Wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein Unternehmen betreiben wollen, das der Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit oder der Veranstaltung anderer Spiele dient, benötigen Sie eine Erlaubnis.
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zuständige Stelle
Der Gemeindevorstand ist zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnisse nach dem HSpielhG sowie deren Überwachung und den Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere das Vorgehen gegen illegale Spielstätten (§ 11 Abs. 1 HSpielhG). Welche Gemeinde zuständig ist, richtet sich danach, wo die Spielhalle errichtet werden soll.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die Ordnungsbehörde der betreffenden Gemeinde bzw. Stadt.
Ansprechpartner
Gemeinde Malsfeld - Ordnungsamt / Bürgerbüro
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Sprechzeiten: Montag bis Freitag: 08.00 - 12.00 Uhr Donnerstag: 13.00 18.30 Uhr Bürgerbüro: Montag bis Mittwoch: 07.30 15.30 Uhr Donnerstag: 07.30 18.30 Uhr Freitag: 07.30 13.30 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Ulrike Schöpp
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 55
34321 Malsfeld
Besucheranschrift
Telefon Festnetz: 05661 5002-74
Fax: 05661 5002-87
E-Mail: buergerbuero@malsfeld.eu
Internet
erforderliche Unterlagen
Formloser Antrag auf Spielhallenerlaubnis
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Auszug aus dem Handelsregister aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet;
Ggf. Übersetzung des Handelsregisterauszugs
Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
Gültiger Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung)
Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
Pacht-, Kauf- oder Mietvertrag sowie die Grundrisszeichnung der gewerblich genutzten Räume
Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (nach § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO))
Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes eines Spielgerätes (nach § 33c Abs. 3 GewO)
Sozialkonzept und Schulungsnachweise (nach § 4 Abs. 1 HSpielhG). Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite der Hessischen Landesstelle für Suchtfragen e. V.:
- Gewerbezentralregister - Bundesjustizamt (BFJ)(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
- Service-Center-Führungszeugnis - Bundesamt für Justiz
- Bescheinigung in Steuersachen
- Glücksspiel - Regierungspräsidium Darmstadt(Regierungspräsidium Kassel)
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Erteilung einer spielhallenrechtlichen Erlaubnis ist gemäß § 2 Abs. 1 HSpielhG ein Antrag. Die hierfür erforderlichen Nachweise sind von der antragstellenden Person durch Vorlage geeigneter Darstellungen, Konzepte und Bescheinigungen zu führen und zusammen mit dem Antrag vorzulegen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Jede Person, die eine Spielhalle betreiben möchte, bedarf dafür einer Erlaubnis nach § 2 des Hessischen Spielhallengesetzes (HSpielhG). Dafür muss zunächst ein Antrag bei der zuständigen Ordnungsbehörde der betreffenden Gemeinde bzw. Stadt gestellt werden, in dem die Spielhalle errichtet bzw. betrieben werden soll. Mit dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise vorzulegen. Danach entscheidet die Ordnungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis. Diese kann mit einer Nebenbestimmung oder Auflage versehen werden und ist auf eine Dauer von maximal 15 Jahren zu befristen.
Fristen
Keine. Ein Antrag auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis kann jederzeit - bei Vorliegen der Voraussetzungen - gestellt werden.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer variiert von Erlaubnisbehörde zu Erlaubnisbehörde. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Behörde.
Kosten
Die Gebühr wird entsprechend der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport (VwKostO-MdIS) erhoben und kann mindestens EUR 222,00 und höchstens EUR 5.500 betragen.: Gebühr ab 222.00 EUR bis 5500.00 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Ggf. wird von der zuständigen Behörde die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangt (nach § 16 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)).
Hinweise zum Vollzug des Hessischen Spielhallengesetzes finden Sie auf der Website des Hessischen Ministerium des Innern und für Sport (unter Bürger und Staat > Glücksspiel). Diese Hinweise haben keinen förmlichen Rechtscharakter, bieten aber eine Hilfestellung bei der Anwendung des Spielhallenrechts.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 01.06.2023
Stichwörter
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