Bescheinigung in Steuersachen
Beschreibung
Bescheinigungen in Steuersachen können für zahlreiche, insbesondere gewerbliche Anlässe erforderlich sein. Die nachzuweisenden Angaben zu Ihren steuerlichen Verhältnissen dienen vor allem als Zuverlässigkeitserklärung, d.h. als Nachweis, dass Sie zum einen keine Steuerrückstände beim Finanzamt haben, zum anderen aber z. B. auch ihren steuerlichen Erklärungspflichten fristgerecht nachkommen. Die Bescheinigung wird im Sprachgebrauch auch als "steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung" bezeichnet.
Bescheinigungen in Steuersachen sollen vom zuständigen Finanzamt immer dann erteilt werden, wenn ein Nachweis der Zuverlässigkeit ausdrücklich gesetzlich gefordert wird, z. B.
- für Bewachungsbetriebe (§ 34a GewO)
- für Makler (§ 34c GewO),
- für Gaststättenbetreiber (§ 4 GastG).
Ohne ausdrückliche gesetzliche Vorgabe soll eine Bescheinigung nur erteilt werden, wenn sie von erheblichem Interesse für den Antragsteller ist. Dem Finanzamt ist deshalb mitzuteilen, für welchen Zweck die Bescheinigung begehrt wird.
Dem Finanzamt ist deshalb mitzuteilen, für welchen Zweck die Bescheinigung begehrt wird.
Online-Dienst
Zuständigkeit
An das für Sie zuständige Finanzamt. Dieses können Sie nachstehend ermitteln.
Ansprechpartner
Bitte geben Sie im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein um den zuständigen Ansprechpartner zu sehen
erforderliche Unterlagen
Mitzubringen sind
- Personalausweis, Pass oder ein amtliches Identitätsdokument,
- Mitteilung, für welchen Zweck die Bescheinigung benötigt wird und
- schriftliche Vollmacht, wenn Sie die Bescheinigung für eine andere Person abholen möchten.
Rechtsgrundlage(n)
- § 111 Abgabenordnung (Amtshilfepflicht), Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 1, Nr. 4Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Gewerbeordnung (GewO),Keine weiteren Hinweise vorhanden
Kosten
Die Bescheinigung in Steuersachen ist gebührenfrei.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Finanzen am 04.01.2019
Stichwörter
Zuverlässigkeitserklärung, steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, Unbedenklichkeit, Unbedenklichkeitsbescheinigung, steuerliche Zuverlässigkeit, Steuer