Spielhallen Erlaubnis

    Spielhallenerlaubnis

    Sie möchten eine Spielhalle oder ein Unternehmen betreiben, das der Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit dient? Dazu benötigen Sie eine Erlaubnis.

    Beschreibung

    Wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein Unternehmen betreiben wollen, das der Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit oder der Veranstaltung anderer Spiele dient, benötigen Sie eine Erlaubnis.

    Online-Dienst

    Dienstleisterportal Hessen

    ID: L100001_356446182

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    Version

    Technisch erstellt am 04.12.2018 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2024 (von: Heydecke, Martin)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    zuständige Stelle

    Der Gemeindevorstand ist zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnisse nach dem HSpielhG sowie deren Überwachung und den Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere das Vorgehen gegen illegale Spielstätten (§ 11 Abs. 1 HSpielhG). Welche Gemeinde zuständig ist, richtet sich danach, wo die Spielhalle errichtet werden soll.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die Ordnungsbehörde der betreffenden Gemeinde bzw. Stadt.

    Ansprechpartner

    Haupt- und Ordnungsverwaltung, Gewerbeamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 7

    36358 Herbstein

    Öffnungszeiten

    Montag: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
    Dienstag: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
    Mittwoch: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
    Donnerstag: 14:00 Uhr - 18:30 Uhr
    Freitag: 08:30 Uhr - 11:30 Uhr

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Stadt Herbstein

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 7

    36358 Herbstein

    Parkmöglichkeiten

    Parkplatz: Marktplatz
    Anzahl der Stellplätze: 5
    Gebührenfrei

    Behindertenparkplatz: Marktplatz
    Anzahl der Stellplätze: 1
    Gebührenfrei

    Haltestellen

    • Haltestelle: Hessenstraße
      Linien:
      • Bus: Linie VB 5151

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
    Dienstag: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
    Mittwoch: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
    Donnerstag: 14:00 Uhr - 18:30 Uhr
    Freitag: 08:30 Uhr - 11:30 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Zahlungsweisen

    Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Lastschriftverfahren, Bargeldlose Zahlung, SEPA-Lastschrift, Bargeldzahlung, Lastschriftverfahren, Überweisung, Überweisung/Zahlschein

    Bankverbindung

    Stadt Herbstein

    Empfänger: Stadt Herbstein

    IBAN: DE11 5185 0079 0375 1002 31

    BIC: HELADEF1FRI

    Bankinstitut: Sparkasse Oberhessen

    Stadt Herbstein

    Empfänger: Stadt Herbstein

    IBAN: DE16 5199 0000 0002 0012 09

    BIC: GENODE51LB1

    Bankinstitut: Volksbank Lauterbach-Schlitz eG

    Stadt Herbstein

    Empfänger: Stadt Herbstein

    IBAN: DE17 5006 9146 0001 0070 68

    BIC: GENODE51GRC

    Bankinstitut: Volksbank eG Grebenhain

    Weitere Informationen

    Diese Dienstelleninformation wird durch die Zentralredaktion gepflegt.
    Hinweis der Zentralredaktion: Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.

    Parkplätze im Bereich des Rathauses vorhanden


    Bezahlmöglichkeiten: Some(Abbuchung), Some(Überweisung/Zahlschein (ist ein Bankformular, das bei einer Bareinzahlung auf ein fremdes oder eigenes Bankkonto verwendet wird.)), Some(Lastschrift), Some(Barzahlung), Some(Überweisung), Some(SEPA-Lastschrift (Einheitlicher Standart für Lastschriften im SEPA.)), Some(Bargeldlose Zahlung (Bezeichnet das Übertragen von Zahlungsmitteln ohne Bargeld.))

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    •    Formloser Antrag auf Spielhallenerlaubnis
    •    Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    •    Auszug aus dem Handelsregister aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet;
    •    Ggf. Übersetzung des Handelsregisterauszugs
    •    Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
    •    Gültiger Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung)
    •    Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
    •    Pacht-, Kauf- oder Mietvertrag sowie die Grundrisszeichnung der gewerblich genutzten Räume
    •    Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (nach § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO))
    •    Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes eines Spielgerätes (nach § 33c Abs. 3 GewO)
    •    Sozialkonzept und Schulungsnachweise (nach § 4 Abs. 1 HSpielhG). Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite der Hessischen Landesstelle für Suchtfragen e. V.:
     

    Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Erteilung einer spielhallenrechtlichen Erlaubnis ist gemäß § 2 Abs. 1 HSpielhG ein Antrag. Die hierfür erforderlichen Nachweise sind von der antragstellenden Person durch Vorlage geeigneter Darstellungen, Konzepte und Bescheinigungen zu führen und zusammen mit dem Antrag vorzulegen. 

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Jede Person, die eine Spielhalle betreiben möchte, bedarf dafür einer Erlaubnis nach § 2 des Hessischen Spielhallengesetzes (HSpielhG). Dafür muss zunächst ein Antrag bei der zuständigen Ordnungsbehörde der betreffenden Gemeinde bzw. Stadt gestellt werden, in dem die Spielhalle errichtet bzw. betrieben werden soll. Mit dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise vorzulegen. Danach entscheidet die Ordnungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis. Diese kann mit einer Nebenbestimmung oder Auflage versehen werden und ist auf eine Dauer von maximal 15 Jahren zu befristen. 

    Fristen

    Keine. Ein Antrag auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis kann jederzeit - bei Vorliegen der Voraussetzungen – gestellt werden. 

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer variiert von Erlaubnisbehörde zu Erlaubnisbehörde. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Behörde. 

    Kosten

    Die Gebühr wird entsprechend der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport (VwKostO-MdIS) erhoben und kann mindestens EUR 222,00 und höchstens EUR 5.500 betragen.: Gebühr ab 222.0 EUR bis 5500.0 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ggf. wird von der zuständigen Behörde die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangt (nach § 16 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)).
    Hinweise zum Vollzug des Hessischen Spielhallengesetzes finden Sie auf der Website des Hessischen Ministerium des Innern und für Sport (unter Bürger und Staat > Glücksspiel). Diese Hinweise haben keinen förmlichen Rechtscharakter, bieten aber eine Hilfestellung bei der Anwendung des Spielhallenrechts.
     

    Dokumente

    Ausgehend

    Spielhallenerlaubnis

    Dokumenttyp: Bescheid

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 01.06.2023

    Version

    Technisch erstellt am 11.11.2008 (von: Elke Brendgen)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Spielothek, Casino, Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, Spielhölle, spielen, Spielautomaten, Spielhalle, Spielautomat, Spiel, Spielcasino, Unterhaltungsspiele mit Gewinnmöglichkeit, Spielhallenerlaubnis, Aufstellung von Spielgeräten, Spieler, Glücksspiel, Billardsalon, Glücksspiel Glücksspielautomat, Glücksspielhalle

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)