Spielhallen Erlaubnis
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    Spielhallenerlaubnis

    Sie möchten eine Spielhalle oder ein Unternehmen betreiben, das der Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit dient? Dazu benötigen Sie eine Erlaubnis.

    Beschreibung

    Wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein Unternehmen betreiben wollen, das der Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit oder der Veranstaltung anderer Spiele dient, benötigen Sie eine Erlaubnis.

    zuständige Stelle

    Der Gemeindevorstand ist zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnisse nach dem HSpielhG sowie deren Überwachung und den Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere das Vorgehen gegen illegale Spielstätten (§ 11 Abs. 1 HSpielhG). Welche Gemeinde zuständig ist, richtet sich danach, wo die Spielhalle errichtet werden soll.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die Ordnungsbehörde der betreffenden Gemeinde bzw. Stadt.

    Ansprechpartner

    Stadt Obertshausen - Fachbereich 3 - Bürger, Ordnung und Verkehr

    Adresse

    Hausanschrift

    Schubertstraße 11
    63179 Hausen

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    Parkmöglichkeiten

    Parkplatz: Parkplätze vor und hinter dem Rathaus - Parkdauer max. 2 Stunden
    Anzahl der Stellplätze: 30
    Gebührenfrei

    Aufzug vorhanden
    Ist rollstuhlgerecht

    Barrierefrei nur im Erdgeschoss

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr,
    Mittwochs von 15:00 bis 18:30 Uhr,

    sowie Terminvereinbarung nach Absprache

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 06104 703-0

    Fax: 06104 703-8888

    E-Mail: info@obertshausen.de

    Internet

    Bankverbindung

    Stadt Obertshausern - Der Magistrat

    Empfänger: Stadt Obertshausern - Der Magistrat
    IBAN: DE37 5019 0000 0000 0202 22
    BIC: FFVBDEFF
    Bankinstitut: Frankfurter Volksbank eG

    Stadt Obertshausen - Der Magistrat

    Empfänger: Stadt Obertshausen - Der Magistrat
    IBAN: DE74 5065 2124 0003 0161 69
    BIC: HELADEF1SLS
    Bankinstitut: Sparkasse Langen Seligenstadt

    Stichwörter

    Ordnungsamt

    Version

    Technisch geändert am 02.02.2026

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    Stadt Obertshausen - Fachbereich 3 - Bürger, Ordnung und Verkehr

    Adresse

    Hausanschrift

    Beethovenstraße 2
    63179 Obertshausen

    Kontakt speichern

    Parkmöglichkeiten

    Parkplatz: Parkplätze vor dem Rathaus
    Anzahl der Stellplätze: 5
    Gebührenfrei

    Kein Aufzug vorhanden
    Ist rollstuhlgerecht

    Das Rathaus ist im Erdgeschoss barrierefrei

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr,
    Mittwochs von 15:00 bis 18:30 Uhr,

    sowie Terminvereinbarung nach Absprache

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 06104 703-0

    Fax: 06104 7038302

    E-Mail: info@obertshausen.de

    Internet

    Bankverbindung

    Stadt Obertshausern - Der Magistrat

    Empfänger: Stadt Obertshausern - Der Magistrat
    IBAN: DE37 5019 0000 0000 0202 22
    BIC: FFVBDEFF
    Bankinstitut: Frankfurter Volksbank eG

    Stadt Obertshausen - Der Magistrat

    Empfänger: Stadt Obertshausen - Der Magistrat
    IBAN: DE74 5065 2124 0003 0161 69
    BIC: HELADEF1SLS
    Bankinstitut: Sparkasse Langen Seligenstadt

    Stichwörter

    Ordnungsamt

    Version

    Technisch geändert am 02.02.2026

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Erteilung einer spielhallenrechtlichen Erlaubnis ist gemäß § 2 Abs. 1 HSpielhG ein Antrag. Die hierfür erforderlichen Nachweise sind von der antragstellenden Person durch Vorlage geeigneter Darstellungen, Konzepte und Bescheinigungen zu führen und zusammen mit dem Antrag vorzulegen. 

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    • Sie stellen einen Antrag bei der zuständigen Ordnungsbehörde der zuständigen Gemeinde beziehungsweise Stadt.
    • Sie legen die erforderlichen Nachweise vor.
    • Die zuständige Ordnungsbehörde entscheidet über die Erteilung der Erlaubnis.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer variiert von Erlaubnisbehörde zu Erlaubnisbehörde. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Behörde. 

    Kosten

    Die Gebühr wird entsprechend der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport (VwKostO-MdIS) erhoben und kann mindestens EUR 222,00 und höchstens EUR 5.500 betragen.: Gebühr ab 222,00 EUR bis 5.500,00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine Erlaubnis kann mit einer Nebenbestimmung oder Auflage versehen werden.

    Gegebenenfalls wird von der zuständigen Behörde die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangt (nach § 16 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)).
    Hinweise zum Vollzug des Hessischen Spielhallengesetzes finden Sie auf der Website des Hessischen Ministerium des Innern und für Sport (unter Bürger und Staat > Glücksspiel). Diese Hinweise haben keinen förmlichen Rechtscharakter, bieten aber eine Hilfestellung bei der Anwendung des Spielhallenrechts.

    Dokumente

    Ausgehend

    Spielhallenerlaubnis

    Dokumenttyp: Kartenmaterial

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 01.06.2023

    Version

    Technisch erstellt am 11.11.2008
    Technisch geändert am 09.03.2026

    Stichwörter

    Spielautomat, Spieler, Spielhallenerlaubnis, Spielhalle, Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, Billardsalon, Casino, Glücksspiel Glücksspielautomat, Glücksspielhalle, Spiel, Spielcasino, Spielhölle, Spielothek, spielen, Aufstellung von Spielgeräten, Unterhaltungsspiele mit Gewinnmöglichkeit, Spielautomaten, Glücksspiel

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 26.11.2019