Spielhallenerlaubnis
Sie möchten eine Spielhalle oder ein Unternehmen betreiben, das der Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit dient? Dazu benötigen Sie eine Erlaubnis.
Beschreibung
Wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein Unternehmen betreiben wollen, das der Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit oder der Veranstaltung anderer Spiele dient, benötigen Sie eine Erlaubnis.
zuständige Stelle
Der Gemeindevorstand ist zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnisse nach dem HSpielhG sowie deren Überwachung und den Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere das Vorgehen gegen illegale Spielstätten (§ 11 Abs. 1 HSpielhG). Welche Gemeinde zuständig ist, richtet sich danach, wo die Spielhalle errichtet werden soll.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die Ordnungsbehörde der betreffenden Gemeinde bzw. Stadt.
Ansprechpartner
Gemeinde Sulzbach (Taunus) - Sicherheit und Ordnung / Bestattungen
Adresse
Hausanschrift
Hauptstraße 11
65843 Sulzbach (Taunus)
Parkmöglichkeiten
Anzahl der Stellplätze: 8
Gebührenfrei
Anzahl der Stellplätze: 2
Gebührenfrei
Haltestellen
- Haltestelle: Öffentliche Verkehrsmittel
Linien:- Bus: Linie Linie 253
- Regionalbahn: Linie RB 11
- S-Bahn: Linie S 3
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag, Mittwoch, Freitag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr Dienstag 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr Donnerstag keine Sprechstunde.
Kontakt
Internet
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Erteilung einer spielhallenrechtlichen Erlaubnis ist gemäß § 2 Abs. 1 HSpielhG ein Antrag. Die hierfür erforderlichen Nachweise sind von der antragstellenden Person durch Vorlage geeigneter Darstellungen, Konzepte und Bescheinigungen zu führen und zusammen mit dem Antrag vorzulegen.
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
- Sie stellen einen Antrag bei der zuständigen Ordnungsbehörde der zuständigen Gemeinde beziehungsweise Stadt.
- Sie legen die erforderlichen Nachweise vor.
- Die zuständige Ordnungsbehörde entscheidet über die Erteilung der Erlaubnis.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer variiert von Erlaubnisbehörde zu Erlaubnisbehörde. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Behörde.
Kosten
Die Gebühr wird entsprechend der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport (VwKostO-MdIS) erhoben und kann mindestens EUR 222,00 und höchstens EUR 5.500 betragen.: Gebühr ab 222,00 EUR bis 5.500,00 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Eine Erlaubnis kann mit einer Nebenbestimmung oder Auflage versehen werden.
Gegebenenfalls wird von der zuständigen Behörde die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangt (nach § 16 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)).
Hinweise zum Vollzug des Hessischen Spielhallengesetzes finden Sie auf der Website des Hessischen Ministerium des Innern und für Sport (unter Bürger und Staat > Glücksspiel). Diese Hinweise haben keinen förmlichen Rechtscharakter, bieten aber eine Hilfestellung bei der Anwendung des Spielhallenrechts.
Dokumente
Ausgehend
Spielhallenerlaubnis
Dokumenttyp: Kartenmaterial
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 01.06.2023
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