Kircheneintritt/Kirchenaustritt
Beschreibung
Ein Kirchenaustritt muss in Hessen bei der Stadt oder Gemeinde erfolgen.
Ein Kircheneintritt oder Kirchenwiedereintritt ist bei der maßgeblichen Kirchengemeinde zu erklären.
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Den Kirchenaustritt erklären Sie bei Ihrer Stadt oder Gemeinde.
Ansprechpartner
Geburten, Sterbefälle und Urkunden
Aktuelles
Ansprechpartner zur Beurkundung von Geburten und Sterbefällen, Namensänderungen, nachträgliche Ausstellung von Personenstandsurkunden und Kirchenaustritten
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: urkundenstelle@kassel.de
Internet
Stichwörter
Öffnungszeiten Standesamt, Urkundenstelle
erforderliche Unterlagen
Zur Erklärung des Kirchenaustritts bringen Sie bitte Ihren Personalausweis oder Reisepass bzw. ausländischen Ausweis mit einer Meldebestätigung, die nicht älter als 6 Monate ist, mit.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Kassel: Kirchenaustritt
Gesetz zur Regelung des Austritts aus Kirchen, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (KRWAG) vom 13.10.2009, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.01.2017 (GVBl.lS.12) I
Gesetz zur Regelung des Austritts aus Kirchen, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (KRWAG) vom 13.10.2009, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.01.2017 (GVBl.lS.12) I
Fristen
Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam.
Hinweise für Kassel: Kirchenaustritt
Eine Frist für den Kirchenaustritt existiert nicht.
Wirksamkeit: wird am gleichen Tag wirksam, an dem Sie die Erklärung beim Standesamt persönlich abgegeben haben. Ihre Online-Voranmeldung ist noch keine gültige Austrittserklärung!
Ende der Kirchensteuerpflicht: Mit Ablauf des Monats, in dem Sie die Erklärung beim Standesamt persönlich abgegeben haben
Eine Frist für den Kirchenaustritt existiert nicht.
Wirksamkeit: wird am gleichen Tag wirksam, an dem Sie die Erklärung beim Standesamt persönlich abgegeben haben. Ihre Online-Voranmeldung ist noch keine gültige Austrittserklärung!
Ende der Kirchensteuerpflicht: Mit Ablauf des Monats, in dem Sie die Erklärung beim Standesamt persönlich abgegeben haben
Kosten
Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 30,00 Euro.
Hinweise (Besonderheiten)
Die für die Berechnung der Steuerabzugsbeträge erforderlichen Merkmale, auch zur Kirchensteuerpflicht, werden ausschließlich elektronisch übermittelt. Von der Beendigung Ihrer Kirchensteuerpflicht erfährt Ihr Arbeitgeber durch Abruf der von der Stadt- oder Gemeindeverwaltung übermittelten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die beim Bundeszentralamt für Steuer (BZSt) gespeichert sind. Hat das Finanzamt für Sie Vorauszahlungen zur Kirchensteuer festgesetzt oder erzielen Sie keine Einkünfte aus einer Arbeitnehmertätigkeit, sondern andere Einkünfte, legen Sie bitte den Nachweis über Ihren Kirchenaustritt bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt vor, damit die Kirchensteuererhebung zukünftig unterbleibt.
Bitte beachten Sie auch das unten verlinkte Informationsblatt bei Kirchenaustritt-Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 28.05.2019
Stichwörter
Kircheneintritt, Konfession, Evangelisch, Katholisch, Kirchensteuer, Religion, Kirchenaustritt, Kirche, Religionsgemeinschaft