Kircheneintritt/Kirchenaustritt
Beschreibung
Ein Kirchenaustritt muss in Hessen bei der Stadt oder Gemeinde erfolgen.
Ein Kircheneintritt oder Kirchenwiedereintritt ist bei der maßgeblichen Kirchengemeinde zu erklären.
Hinweise für Marburg: Kirchenaustritt
Ein Kirchenaustritt muss in Hessen seit 01.03.2017 bei der Stadt oder Gemeinde erfolgen, in der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.
Ein Kirchenaustritt muss in Hessen seit 01.03.2017 bei der Stadt oder Gemeinde erfolgen, in der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.
Online-Dienst
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Den Kirchenaustritt erklären Sie bei Ihrer Stadt oder Gemeinde.
Ansprechpartner
Fachdienst 34/36 - Stadtbüro
Adresse
Hausanschrift
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Terminsprechzeiten: Montag 8-17 Uhr Dienstag 8-13 Uhr Donnerstag 13-18 Uhr Offene Sprechzeiten: Mittwoch 8-13 Uhr Freitag 7:30-12 Uhr Telefonzeiten: Montag bis Freitag 8-12 Uhr Mittwoch 14-16 Uhr Bitte beachten Sie auch unsere aktuellen Hinweise zur Vorsprache im Stadtbüro!
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Zur Erklärung des Kirchenaustritts bringen Sie bitte Ihren Personalausweis oder Reisepass bzw. ausländischen Ausweis mit einer Meldebestätigung, die nicht älter als 6 Monate ist, mit.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Hinweise für Marburg: Kirchenaustritt
Der Austritt ist durch persönliche Vorsprache zu erklären. Für Kinder unter 14 Jahren erklären die Eltern den Austritt.
- Der Kirchenaustritt wird wirksam mit Ablauf des Tages an dem er erklärt wird.
- Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Erklärung wirksam wird.
Der Austritt ist durch persönliche Vorsprache zu erklären. Für Kinder unter 14 Jahren erklären die Eltern den Austritt.
- Der Kirchenaustritt wird wirksam mit Ablauf des Tages an dem er erklärt wird.
- Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Erklärung wirksam wird.
Fristen
Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam.
Kosten
Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 30,00 Euro.
Hinweise (Besonderheiten)
Die für die Berechnung der Steuerabzugsbeträge erforderlichen Merkmale, auch zur Kirchensteuerpflicht, werden ausschließlich elektronisch übermittelt. Von der Beendigung Ihrer Kirchensteuerpflicht erfährt Ihr Arbeitgeber durch Abruf der von der Stadt- oder Gemeindeverwaltung übermittelten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die beim Bundeszentralamt für Steuer (BZSt) gespeichert sind. Hat das Finanzamt für Sie Vorauszahlungen zur Kirchensteuer festgesetzt oder erzielen Sie keine Einkünfte aus einer Arbeitnehmertätigkeit, sondern andere Einkünfte, legen Sie bitte den Nachweis über Ihren Kirchenaustritt bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt vor, damit die Kirchensteuererhebung zukünftig unterbleibt.
Bitte beachten Sie auch das unten verlinkte Informationsblatt bei Kirchenaustritt-Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 28.05.2019
Stichwörter
Kircheneintritt, Konfession, Evangelisch, Katholisch, Kirchensteuer, Religion, Kirchenaustritt, Kirche, Religionsgemeinschaft