Wahlschein Ausstellung

    Wahlschein beantragen

    Sie möchten in einem anderen Wahlraum wählen oder per Briefwahl an der Wahl teilnehmen? Dafür benötigen Sie einen Wahlschein. Wie Sie diesen erhalten, erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Sie wollen an der Wahl per Briefwahl teilnehmen. In diesem Fall müssen Sie einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragen.
    Auf der Wahlbenachrichtigung ist angegeben, wo Sie diese Unterlagen beantragen können. Sie können aber auch bereits vor Erhalt der Wahlbenachrichtigung den Wahlschein bei Ihrer Gemeindebehörde beantragen.
    Falls Sie wegen einer Behinderung den vorgesehenen Wahlraum nicht nutzen können, können Sie ebenfalls einen Wahlschein beantragen.
    Sollten Sie Ihren Wahlschein und die Briefwahlunterlagen persönlich bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung abholen, haben Sie die Möglichkeit, Ihre Stimme gleich vor Ort abzugeben. Die Verwaltung stellt sicher, dass Sie Ihren Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag legen können.
     

    Online-Dienst

    Briefwahl

    ID: L100001_394010217

    Beschreibung

    Briefwahl zur Landtagswahl am 8. Oktober 2023: Landtagswahl am 8. Oktober 2023. Ausschließlich für Bürgerinnen und Bürger der Landeshauptstadt Wiesbaden. Andere Wahlberechtigte müssen den Antrag am Ort ihres Hauptwohnsitzes stellen. Persönlich vor dem Wahltag wählen: Das ist seit Montag, 28. August 2023, möglich Wahlschein Wahlberechtigte, die nicht in ihrem Wahllokal wählen wollen, benötigen einen Wahlschein. Mit diesem Wahlschein kann in einem beliebigen Wahlraum innerhalb des jeweiligen Landtagswahlkreises gewählt werden. Briefwahl Wer am Wahltag kein Wahllokal aufsuchen kann, kann durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen. Briefwahl in Wiesbaden beantragen können ausschließlich Bürgerinnen und Bürger der Landeshauptstadt! QR-Code ... Auf der Wahlbenachrichtigung ist auf der Rückseite oben rechts ein QR-Code aufgedruckt. Mit diesem lassen sich ganz einfach Briefwahlunterlagen anfordern, ohne nochmals Daten erfassen zu müssen. ...per Online-Antrag Die einfachste Möglichkeit, Briefwahl zu beantragen, ist der Online-Briefwahlantrag am Ende dieser Seite. Sie sparen sich Kosten, Postlaufzeit und den Weg ins Wahlamt. Online-Briefwahlanträge werden in der Regel am Tag ihres Zugangs bearbeitet. Hinweis: Das Wahlamt hat nach der Versendung keinen Einfluss auf die Postlaufzeiten. Das Risiko des rechtzeitigen Zugangs liegt immer bei der Wählerin und dem Wähler. ...persönlich vor dem Wahltag wählen Die Briefwahlunterlagen können in den jeweils zuständigen Ortsverwaltungen oder im Wahlamt, Friedrichstraße 16, 65185 Wiesbaden, 1. OG Seitenbau, auch persönlich seit dem 28. August 2023 abgeholt werden. Dort kann auch direkt gewählt werden. Wenn die Wahlbenachrichtigungen zugestellt wurden, wird gebeten, diese und den Personalausweis mitzubringen. Wer so vorgeht, erspart sich gegebenenfalls lange Postlaufzeiten und das Risiko des Verlusts der Briefwahlunterlagen. Öffnungszeiten von Wahlbüro und Ortsverwaltungen Wahlbüro: Friedrichstraße 16, 1. OG, Seitenbau, montags, dienstags, donnerstags und freitags von 9 bis 17 Uhr. Freitag, 6. Oktober, von 9 bis 13 Uhr, mittwochs von 9 bis 20 Uhr, samstags von 10 bis 14 Uhr - nicht mehr am 7. Oktober.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    An die Gemeinde- oder Stadtverwaltung Ihres Wohnortes (Hauptwohnung).

    Ansprechpartner

    Für Wiesbaden wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Schriftliche Vollmacht, wenn eine dritte Person den Antrag für Sie stellen oder Ihre Unterlagen in Empfang nehmen soll.

    Voraussetzungen

    Sie sind für die betreffende Wahl wahlberechtigt und im Wählerverzeichnis eingetragen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Ihren Wahlschein können Sie folgendermaßen beantragen:

    • Sie sprechen persönlich bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung vor und holen den Wahlschein dort ab,
    • Sie stellen einen schriftlichen Antrag - Sie können hierfür den Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung verwenden,
    • Sie beantragen den Wahlschein auf elektronischem Weg, sofern Ihre Stadt oder Gemeinde ein solches Verfahren anbietet (Online-Antrag) oder Sie senden eine E-Mail an Ihre Gemeindebehörde mit folgenden Angaben:
      - Vornamen, Name
      - Geburtsdatum
      - Adresse,
      und falls die Briefwahlunterlagen an eine andere Adresse gesandt werden soll auch diese.
    • Sie bitten eine Vertretung, die Ihre schriftliche Vollmacht besitzt, die Unterlagen für Sie abzuholen.

    Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich.

    Fristen

    Wahlscheine mit Briefwahlunterlagen können grundsätzlich nur bis zum zweiten Tag vor der Wahl, bei Europa- und Bundestagswahlen bis 18.00 Uhr und bei Landtags-, Kommunal- und Direktwahlen bis 13.00 Uhr, bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle beantragt werden. Nur in Ausnahmefällen (z.B. wenn Sie nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurden und die Frist für einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis oder die Frist für einen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis unverschuldet versäumt haben) kann ein Wahlschein mit Briefwahlunterlagen auch noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragt werden.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Das Einsenden der Wahlunterlagen ist innerhalb der Bundesrepublik Deutschland portofrei.

    Sind Sie wegen einer Behinderung gehindert, ihre Stimme per Briefwahl abzugeben, darf Ihnen eine andere Person dabei helfen. Ihre Helferin oder Ihr Helfer muss mindestens 16 Jahre alt sein und durch eine Versicherung an Eides statt bestätigen, dass der Stimmzettel nach Ihrem erklärten Willen gekennzeichnet wurde.

    Wenn man wahlberechtigt, aber nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält man auf Antrag einen Wahlschein

    • wenn man nachweist, dass man ohne Verschulden die Frist für einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis (bis 21. Tag vor der Wahl) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis (20. bis 16. Tag vor der Wahl) versäumt hat,
    • das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist für einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis oder Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis entstanden ist,
    • oder wenn das Wahlrecht erst im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde gelangt ist.
       

    Mit einem Wahlschein kann man auch in jedem beliebigen Wahlraum des Wahlkreises an der Urnenwahl teilnehmen.

    Weitere Informationen zum Thema Wahlen finden Sie unter

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 24.01.2024

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Wahlschein beantragen, Wahlschein ausstellen lassen, Wahlschein zuschicken lassen, Briefwahl, Wahl per Post, Wahl per Brief

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de