Unterhaltsvorschuss Bewilligung

    Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen

    Sie sind alleinerziehend und erhalten vom anderen Elternteil keinen oder nur teilweise Unterhalt? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Unterhaltsvorschuss beantragen. 

    Beschreibung

    Sie erhalten für Ihr Kind Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird vom anderen Elternteil/vom Unterhaltsverpflichteten nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt. Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss sich dabei eindeutig in Ihrem Haushalt befinden. Sie dürfen zudem keinen neuen Partner bzw. keine neue Partnerin geheiratet haben.

    Wenn diese Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Dabei gilt: Für Kindern im Alter von zwölf bis zum 18. Geburtstag wird Unterhaltsvorschuss nur dann gezahlt, wenn Ihr Kind nicht auf Bürgergeld angewiesen ist oder wenn Sie im Bürgergeld-Bezug ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600 Euro verdienen.

    Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nachdem Alter Ihres Kindes. Ab dem 01. Januar 2024 gelten folgende Beträge:

    • für Kinder von 0 bis 5 Jahren 230 Euro monatlich
    • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301 Euro monatlich
    • für Kinder von 12 bis 17 Jahren 395 Euro monatlich

    Hinweise für Marburg: Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen

    Allgemeine Informationen

    Ist der Unterhalt Ihres minderjährigen Kindes nicht gesichert, weil der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Unterhalt für dieses Kind zahlt oder nicht zahlen kann?

    In diesem Fall tritt die zuständige Unterhaltsvorschussstelle zunächst in Vorlage. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über, der sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt und gegebenenfalls einklagt.

    Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wenn

    • ein Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
    • das Kind in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
    • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und
    • der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt bzw. das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine Waisenbezüge erhält.
    • Kinder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, haben jedoch nur Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder der im Bezug von Leistungen nach dem SGB II stehende alleinerziehende Elternteil erzielt monatlich eigene Einkünfte in Höhe von mindestens 600 € brutto.

    Die Unterhaltsleistung wird im Regelfall unter Anrechnung des für ein 1. Kind zu zahlenden Kindergeldes in Höhe des sich nach Paragraph 1612a Abs. 1 Satz 3 Nummer 1-3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden monatlichen Mindestunterhalts gewährt. Der Unterhaltsvorschuss beträgt ab 01.01.2023: 

    • 187 € monatlich für Kinder von bis zu 5 Jahren
    • 252 € monatlich für Kinder von 6-11 Jahren und
    • 338 € monatlich für Kinder von 12-17 Jahren.


    Allgemeine Informationen

    Ist der Unterhalt Ihres minderjährigen Kindes nicht gesichert, weil der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Unterhalt für dieses Kind zahlt oder nicht zahlen kann?

    In diesem Fall tritt die zuständige Unterhaltsvorschussstelle zunächst in Vorlage. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über, der sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt und gegebenenfalls einklagt.

    Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wenn

    • ein Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
    • das Kind in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
    • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und
    • der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt bzw. das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine Waisenbezüge erhält.
    • Kinder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, haben jedoch nur Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder der im Bezug von Leistungen nach dem SGB II stehende alleinerziehende Elternteil erzielt monatlich eigene Einkünfte in Höhe von mindestens 600 € brutto.

    Die Unterhaltsleistung wird im Regelfall unter Anrechnung des für ein 1. Kind zu zahlenden Kindergeldes in Höhe des sich nach Paragraph 1612a Abs. 1 Satz 3 Nummer 1-3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden monatlichen Mindestunterhalts gewährt. Der Unterhaltsvorschuss beträgt ab 01.01.2023:

    • 187 € monatlich für Kinder von bis zu 5 Jahren
    • 252 € monatlich für Kinder von 6-11 Jahren und
    • 338 € monatlich für Kinder von 12-17 Jahren.


    Online-Dienst

    Unterhaltsvorschuss Online - Antrag

    ID: L100001_391262861

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch erstellt am 15.07.2023 (von: Webservice, Stadt Marburg)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Stadt Marburg)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)

    zuständige Stelle

    Unterhaltsvorschussstelle der Kommune

    Zuständigkeit

    Unterhaltsvorschussstellen in den Jugendämtern der Städten und Landkreisen

    Ansprechpartner

    Fachdienst 51 - Zentrale Jugendhilfedienste

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichstraße 36

    35037 Marburg

    Öffnungszeiten

    Bitte beachten Sie: Im Fachdienst Zentrale Jugendhilfedienste gilt die 3G-Regel. Das bedeutet, dass Sie nach vorheriger Terminvereinbarung freien Zutritt zum Gebäude nur erhalten, wenn Sie am Eingang nachweisen, dass Sie geimpft oder genesen sind oder einen gültigen negativen Testnachweis vorlegen. Möglich ist ein Antigen-Schnelltest aus einem Testcenter, der nicht älter als 24 Stunden alt sein darf, oder ein PCR-Test (max. 48 Std. alt). Für Kinder im Alter von 6 bis 18 Jahren gilt das Schul-Testheft als Nachweis. Ein einfacher Selbsttest reicht nicht aus. Vorsprachen nur nach vorheriger Terminvereinbarung! M̶o̶n̶t̶a̶g̶:̶ 8̶:̶0̶0̶ -̶ 1̶2:̶0̶0̶ U̶h̶r̶ D̶o̶n̶n̶e̶r̶s̶t̶a̶g̶:̶ 8̶:̶0̶0̶ -̶ 1̶2:̶0̶0̶ U̶h̶r̶ F̶r̶e̶i̶t̶a̶g̶:̶ 8:̶00̶ -̶ 1̶2̶:̶0̶0̶ U̶h̶r̶

    Kontakt

    Weitere Informationen

    Der Fachdienst 51 - Zentrale Jugendhilfedienste gehört zum Fachbereich 5 - Kinder, Jugend und Familie Zu unseren Dienstleistungen und Aufgaben gehören u.a.: •Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen •Beratung und Unterstützung bei der Vaterschaftsfeststellung •Beurkundung von Unterhaltsansprüchen •Beurkundung von Vaterschaftsanerkennungen •Beratung und Beurkundung von Erklärungen für eine gemeinsame elterliche Sorge •Beistandschaft für die Vaterschaftsfeststellung und die Geltendmachung von Kindesunterhalt •Amtsvormundschaften •Unterhaltsvorschussleistungen •Finanzielle/wirtschaftliche Realisierung von Erziehungshilfen •Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen •Jugendhilfeplanung •Geschäftsführung für den Jugendhilfeausschuss

    Version

    Technisch geändert am 21.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Zusätzlich zum Antragsformular ist je nach Einzelfall erforderlich:

    • Geburtsurkunde oder Abstammungsurkunde Ihres Kindes oder Auszug aus dem Familienbuch, gegebenenfalls gleichwertiger Nachweis
    • Nachweis über ggf. erfolgte Namensänderungen Ihres Kindes
    • Meldebescheinigung Ihres Kindes
    • Aufenthaltserlaubnis (sofern Nicht-EU-Angehörige)
    • Schul-Ausbildungsbescheinigung Ihres Kindes, sofern Ihr Kind 15 Jahre oder älter ist
    • Gegebenenfalls Einkommensnachweis Ihres Kindes, auch über Halbwaisenbezüge oder ähnliches
    • Gegebenenfalls Nachweis über den SGB II-/SGB XII-Bezug
    • Gegebenenfalls Scheidungsurteil
    • Gegebenenfalls Nachweis der Vaterschaft (sofern sich dies nicht aus der Geburtsurkunde ergibt)
    • Gegebenenfalls Nachweis laufendes Vaterschafts- oder Anfechtungsverfahren
    • Gegebenenfalls Sterbeurkunde des anderen Elternteils oder gleichwertiger Nachweis
    • Gegebenenfalls Aufenthaltsnachweise des anderen Elternteils (sofern im Krankenhaus, Heil- oder Pflegeanstalt, Haft)
    • Gegebenenfalls Unterhaltstitel (Urkunde, Beschluss, Urteil) für Ihr Kind
    • Gegebenenfalls Nachweis der Unterhaltszahlungen für Ihr Kind, z. B. Kontoauszüge
    • Gegebenenfalls Nachweis über Bemühungen (eines Rechtsanwalts) zur Unterhaltsgeltendmachung

    Hinweise für Marburg: Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen

    • Geburtsurkunde des Kindes,
    • Personalausweis oder Reisepass bzw. Aufenthaltstitel,
    • Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft,
    • Scheidungsurteil,
    • schriftliche Bestätigung des Getrenntlebens durch einen Rechtsanwalt,
    • gegebenenfalls Vaterschaftsanerkennungsurkunde oder Urteil über die Vaterschaftsfeststellung,
    • gegebenenfalls amtliche Festlegung über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung (Unterhaltstitel),
    • Einkommensnachweise, wie zum Beispiel Kindergeld, Halbwaisenrente, Unterhaltszahlung, Bescheid des Kreis-Job-Centers und
    • ggf. weitere Nachweise

    Hinweis: Die Unterlagen müssen Sie im Original vorlegen.

    • Geburtsurkunde des Kindes,
    • Personalausweis oder Reisepass bzw. Aufenthaltstitel,
    • Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft,
    • Scheidungsurteil,
    • schriftliche Bestätigung des Getrenntlebens durch einen Rechtsanwalt,
    • gegebenenfalls Vaterschaftsanerkennungsurkunde oder Urteil über die Vaterschaftsfeststellung,
    • gegebenenfalls amtliche Festlegung über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung (Unterhaltstitel),
    • Einkommensnachweise, wie zum Beispiel Kindergeld, Halbwaisenrente, Unterhaltszahlung, Bescheid des Kreis-Job-Centers und
    • ggf. weitere Nachweise

    Hinweis: Die Unterlagen müssen Sie im Original vorlegen.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja
    Schriftform erforderlich: Ja
    Formlose Antragsstellung möglich  : Nein
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein
     

    Voraussetzungen

    Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:

    • Sie und Ihr Kind leben zusammen in Deutschland.
    • Sie erziehen Ihr Kind alleine und der Lebensmittelpunkt Ihres Kind liegt eindeutig in Ihrem Haushalt.
    • Der andere Elternteil zahlt Ihrem Kind keinen Unterhalt, nur unregelmäßig Unterhalt oder unvollständigen Unterhalt.
    • Nach Vollendung des 12. Lebensjahres hat Ihr Kind nur dann einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es nicht auf Bürgergeld angewiesen ist oder wenn Sie im Bürgergeld-Bezug eigene Einkünfte von mindestens EUR 600 brutto monatlich verdienen.
    • Wenn Ihr Kind keine deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, kann es bei bestimmten Aufenthaltstiteln auch Unterhaltsvorschuss erhalten.
       

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Marburg: Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen

    Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) (Link zum UVG bei Gesetze im Internet)

    Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) (Link zum UVG bei Gesetze im Internet)

    Verfahrensablauf

    Sie können Unterhaltsvorschuss schriftlich bei dem für den Wohnort zuständigen Jugendamt beantragen.  

    Viele Unterhaltsvorschussstellen bieten auch einen Online-Service an.
    Die zusätzlich zum Antragsformular erforderlichen Unterlagen sind vom Einzelfall abhängig.

    Nach Eingang des Antrags prüft die Unterhaltsvorschussstelle, ob ein Anspruch besteht. Über die Entscheidung erhalten Sie einen Bescheid von der Unterhaltsvorschussstelle.
     
    Sie sind verpflichtet, Auskünfte die zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Für die gesamte Zeit des Leistungsbezugs müssen Sie der Unterhaltsvorschussstelle alle Änderungen in den Verhältnissen sofort mitteilen.

    Fristen

    Der Unterhaltsvorschuss kann für einen Monat rückwirkend bewilligt werden, sofern sich Ihr Kind oder Sie nachweislich um Unterhaltszahlungen des unterhaltspflichtigen Elternteils bemüht haben.     

    Widerspruchsfrist: 1 Monat

    Hinweise für Marburg: Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen

    Die Unterhaltsvorschussleistung kann rückwirkend auch für den Monat vor dem Eingang des Antrags bei der Unterhaltsvorschussstelle gezahlt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren.

    Die Unterhaltsvorschussleistung kann rückwirkend auch für den Monat vor dem Eingang des Antrags bei der Unterhaltsvorschussstelle gezahlt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren.

    Bearbeitungsdauer

     Die Dauer der Bearbeitung ist abhängig von der aktuellen Personal- und Arbeitssituation der Unterhaltsvorschussstelle.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:     

    • Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder zwischen 12 und 18 Jahren nur dann, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens EUR 600,00 brutto erzielt.
    • Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die
    • Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls der Unterhaltspflichtige nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken

    Informationsbroschüre zum Unterhaltsvorschuss auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:

    Weitere Informationen

    Hinweise für Marburg: Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 24.01.2024

    Version

    Technisch erstellt am 10.11.2008 (von: Elke Brendgen)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Anspruch Unterhalt, Unterhaltsvorschussstelle, Kindesunterhalt, UVG, Alleinerziehende, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, Kinder, Unterhalt Kind

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)