Personenverkehr gewerblich - Genehmigung
Beschreibung
Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen unterliegt der Genehmigungspflicht. Hier wird näher auf den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen eingegangen, welcher sich vom Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen unterscheidet.
Formen des Gelegenheitsverkehrs sind:
- Verkehr mit Taxen,
- Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen mit PKW und Kraftomnibus (KOM),
- Verkehr mit Mietwagen und Mietomnibussen.
Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes muss gewährleistet sein.
- Der Antragsteller oder die mit der Führung der Geschäfte betraute Person müssen zuverlässig sein.
- Der Antragsteller oder die mit der Führung der Geschäfte betraute Person muss fachlich geeignet sein.
- Der Antragsteller muss seinen Betriebssitz oder die Niederlassung i. S. d. Handelsrechts im Inland haben.
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Zuständigkeit
Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen werden durch das für den Sitz des Unternehmens zuständige Regierungspräsidium (Darmstadt, Gießen oder Kassel) erteilt.
Genehmigungen für den gewerblichen Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen (mit max. 9 Sitzplätzen inkl. Fahrer) werden in Gemeinden mit 7.500 und mehr Einwohnern durch den Gemeindevorstand, im Übrigen durch den Kreisausschuss erteilt.
Hinweise für Waldeck-Frankenberg: Spezielle Hinweise für Kreis Waldeck-Frankenberg
Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen werden durch das für den Sitz des Unternehmens zuständige Regierungspräsidium (Darmstadt, Gießen oder Kassel) erteilt.
Genehmigungen für den gewerblichen Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen (mit max. 9 Sitzplätzen inkl. Fahrer) werden in Gemeinden mit 7.500 und mehr Einwohnern durch den Magistrat/Gemeindevorstand, im Übrigen durch den Kreisausschuss erteilt.
Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen werden durch das für den Sitz des Unternehmens zuständige Regierungspräsidium (Darmstadt, Gießen oder Kassel) erteilt.
Genehmigungen für den gewerblichen Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen (mit max. 9 Sitzplätzen inkl. Fahrer) werden in Gemeinden mit 7.500 und mehr Einwohnern durch den Magistrat/Gemeindevorstand, im Übrigen durch den Kreisausschuss erteilt.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Waldeck-Frankenberg - Verkehr
Adresse
Hausanschrift
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Nach vorheriger Terminvereinbarung.
Kontakt
Telefon: 05631 954-1114
E-Mail: verkehr@lkwafkb.de
Kontaktperson
Ralf Maurer
Tanja Gathmann
Regierungspräsidium Kassel
Aktuelles
Aufbau und Struktur -
Beschreibung
Das Regierungspräsidium gliedert sich in seinem Behördenaufbau in Abteilungen und die Abteilungen in Dezernate. Beim Regierungspräsidium gibt es derzeit 7 Abteilungen mit insgesamt 43 Dezernaten.
An der Spitze steht die Behördenleitung (Regierungspräsident und Regierungsvizepräsident). Der Regierungspräsident ist Leiter der Behörde und Dienstvorgesetzter aller Bediensteten und trägt auch als Person die Verantwortung für das gesamte Verwaltungsgeschehen. Der ständige Vertreter des Regierungspräsidenten ist der Regierungsvizepräsident. Er leitet auch die Zentralabteilung und ist Vorgesetzter der Abteilungs- sowie der Dezernatsleitungen und aller anderen Bediensteten.
Das Regierungspräsidium Kassel ist Mittler und Knotenpunkt zwischen der Landesregierung in Wiesbaden und der Region Nord- und Osthessen, zwischen den Ministerien einerseits und den Landkreisen, Städten und Gemeinden andererseits. Wir haben die Aufgabe, die Landespolitik in der Region umzusetzen, und wir nehmen Kontroll- und Beratungsfunktionen für die nachgeordneten Behörden wahr.
Und was genauso wichtig ist: Wir sorgen dafür, dass die Belange und Interessen der Region in der Landespolitik berücksichtigt werden.
Ein Regierungspräsidium – tausendundeine Aufgabe. So zahlreich wie die Aufgaben sind die unterschiedlichen Berufe in unserem Haus: Juristen und Ingenieure, Techniker und Architekten, Förster und Biologen, Landschaftsplaner und Geologen, Betriebswirte, Informatiker und noch viele Andere arbeiten hier und machen sich stark für die Region.
Organigramm_RPKS 01_01_2023.pdf (hessen.de)
Stellung des Regierungspräsidiums in der Landesverwaltung
In Hessen gibt es drei Regierungspräsidien als staatliche Mittelinstanzen der allgemeinen Verwaltung. Neben unserem Regierungspräsidium Kassel (für Nordhessen) gibt es noch das Regierungspräsidium Gießen und das Regierungspräsidium Darmstadt.
Die Regierungspräsidien sind im Staatsgefüge die zentrale Schnittstelle zwischen der Landesregierung und der kommunalen Selbstverwaltung. Sie sind Verwaltungsbehörden mit Aufgaben, die durch die Bundesländer übernommen werden. In anderen Bundesländern wird diese Landesmittelbehörde auch Regierung oder Bezirksregierung genannt. Der örtliche Zuständigkeitsbereich eines Regierungspräsidiums heißt Regierungsbezirk.
Als Mittler und Makler zwischen den Ebenen und Interessen vereinigt das Regierungspräsidium fast alle Verwaltungszweige der staatlichen Verwaltung, weswegen es auch als „Bündelungsbehörde“ bezeichnet wird. Das Regierungspräsidium bündelt die wichtigsten Fachaufgaben der meisten Landesministerien, bringt regionale Interessen und Besonderheiten bei der Landesregierung ein und sorgt dabei insbesondere für einen Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Fachbereichen, Interessen und Belangen (zum Beispiel Infrastrukturausbau, Siedlungswesen, Landwirtschaft , Natur- und Umweltschutz.
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Gebührenpflichtig
Haltestellen
- Haltestelle: "Altmarkt/Regierungspräsidium"
Linien:- Bus: Linie 10, 16, 17, 32, 37, 38
- Straßenbahn: Linie 3, 4, 6, 7, 8
- Regionalbahn: Linie RT1, RT4
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Sie können uns täglich persönlich und telefonisch erreichen:
montags - donnerstags 08:00 - 16:30 Uhr
freitags 08:00 - 15:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 0561 106-0
E-Mail: poststelle@rpks.hessen.de
Internet
Weitere Informationen
Zugang: über Rampe
Regierungspräsidium Kassel - Dezernat 22 - Verkehr
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Gebührenpflichtig
Haltestellen
- Haltestelle: "Altmarkt/Regierungspräsidium"
Linien:- Bus: Linie 10, 16, 17, 32, 37, 38
- Straßenbahn: Linie 3, 4, 6, 7, 8
- Regionalbahn: Linie RT1, RT4
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Sie können uns täglich persönlich und telefonisch erreichen:
montags - donnerstags 08:00 - 16:30 Uhr
freitags 08:00 - 15:00 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Antrag (Formular ist erhältlich auf der Internetseite des zuständigen Regierungspräsidiums):
Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister, wenn eine entsprechende Eintragung besteht - Nachweis der Vertretungsberechtigung
- Führungszeugnis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für den Inhaber und die gesetzlichen Vertreter
- Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit durch Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, des Sozialversicherungsträgers und der Berufsgenossenschaft, deren Stichtage zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als 3 Monate zurückliegen dürfen, sowie Eigenkapitalbescheinigungen ggf. mit Zusatzbescheinigungen, deren Stichtage zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen dürfen
- Nachweis der fachlichen Eignung
Fachkundenachweis Straßenpersonenverkehr
Fachkundenachweis Taxi- und Mietwagenverkehr
(Leistungsbeschreibungen im Hessen-Finder) - Fahrzeugliste
- evtl. Gesellschaftervertrag
Sofern eine Person mit der Führung der Geschäfte bestellt ist, sind zusätzlich für diese Person vorzulegen:
- Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis
- Führungszeugnis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Nachweis der fachlichen Eignung
Fachkundenachweis Straßenpersonenverkehr
Fachkundenachweis Taxi- und Mietwagenverkehr
(Leistungsbeschreibungen im Hessen-Finder)
Das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister dürfen nicht älter als 3 Monate sein.
- Regierungspräsidium Darmstadt
- Regierungspräsidium Kassel
- Regierungspräsidium Gießen
- Führungszeugnis beantragen - Verwaltungsportal Hessen
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beantragen - Verwaltungsportal Hessen(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
- Fachkundenachweis Straßenpersonenverkehr(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
- Fachkundenachweis Taxi- und Mietwagenverkehr(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Hinweise für Waldeck-Frankenberg: Spezielle Hinweise für Kreis Waldeck-Frankenberg
- Antrag (Formular ist erhältlich auf der Internetseite des zuständigen Regierungspräsidiums):
Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister, wenn eine entsprechende Eintragung besteht - Nachweis der Vertretungsberechtigung
- Führungszeugnis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für den Inhaber und die gesetzlichen Vertreter
- Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit durch Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, des Sozialversicherungsträgers und der Berufsgenossenschaft, deren Stichtage zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als 3 Monate zurückliegen dürfen, sowie Eigenkapitalbescheinigungen ggf. mit Zusatzbescheinigungen, deren Stichtage zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen dürfen
- Nachweis der fachlichen Eignung
Fachkundenachweis Straßenpersonenverkehr
Fachkundenachweis Taxi- und Mietwagenverkehr
(Leistungsbeschreibungen im Hessen-Finder) - Fahrzeugliste
- evtl. Gesellschaftervertrag
- Auskunft aus dem Fahreignungsregister (wird meist von der Behörde eingeholt)
Sofern eine Person mit der Führung der Geschäfte bestellt ist, sind zusätzlich für diese Person vorzulegen:
- Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis
- Führungszeugnis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Nachweis der fachlichen Eignung
Fachkundenachweis Straßenpersonenverkehr
Fachkundenachweis Taxi- und Mietwagenverkehr
(Leistungsbeschreibungen im Hessen-Finder) - Auskunft aus dem Fahreignungsregister (wird meist von der Behörde eingeholt)
Das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister dürfen nicht älter als 3 Monate sein.
Gewerbezentralregisterauskunft
Fachkundenachweis Straßenpersonenverkehr
- Antrag (Formular ist erhältlich auf der Internetseite des zuständigen Regierungspräsidiums):
Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister, wenn eine entsprechende Eintragung besteht - Nachweis der Vertretungsberechtigung
- Führungszeugnis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für den Inhaber und die gesetzlichen Vertreter
- Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit durch Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, des Sozialversicherungsträgers und der Berufsgenossenschaft, deren Stichtage zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als 3 Monate zurückliegen dürfen, sowie Eigenkapitalbescheinigungen ggf. mit Zusatzbescheinigungen, deren Stichtage zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen dürfen
- Nachweis der fachlichen Eignung
Fachkundenachweis Straßenpersonenverkehr
Fachkundenachweis Taxi- und Mietwagenverkehr
(Leistungsbeschreibungen im Hessen-Finder) - Fahrzeugliste
- evtl. Gesellschaftervertrag
- Auskunft aus dem Fahreignungsregister (wird meist von der Behörde eingeholt)
Sofern eine Person mit der Führung der Geschäfte bestellt ist, sind zusätzlich für diese Person vorzulegen:
- Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis
- Führungszeugnis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Nachweis der fachlichen Eignung
Fachkundenachweis Straßenpersonenverkehr
Fachkundenachweis Taxi- und Mietwagenverkehr
(Leistungsbeschreibungen im Hessen-Finder) - Auskunft aus dem Fahreignungsregister (wird meist von der Behörde eingeholt)
Das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister dürfen nicht älter als 3 Monate sein.
Gewerbezentralregisterauskunft
Fachkundenachweis Straßenpersonenverkehr
Rechtsgrundlage(n)
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Hessische Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz
- Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
- Gebührenverzeichnis zur Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV)
Fristen
Eine Genehmigung wird für eine Höchstdauer von 5 Jahren erteilt.
Kosten
Die Gebühr wird entsprechend der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV) erhoben. Ihre Höhe ist abhängig vom Verwaltungsaufwand und dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 26.08.2013
Stichwörter
Personenverkehr gewerbliche Genehmigung, Linienverkehr, Gewerblicher Verkehr, Mietwagen-Genehmigung, Taxenverkehr, Personenbeförderung, Mietwagenverkehr, Bahnverkehr, Busverkehr