Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit befristeter Geltungsdauer Erteilung für Pkw im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsarten oder Ferienziel-Reisen

    Personenverkehr gewerblich - Genehmigung

    Beschreibung

    Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen unterliegt der Genehmigungspflicht. Hier wird näher auf den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen eingegangen, welcher sich vom Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen unterscheidet.

    Formen des Gelegenheitsverkehrs sind:

    • Verkehr mit Taxen,
    • Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen mit PKW und Kraftomnibus (KOM),
    • Verkehr mit Mietwagen und Mietomnibussen.

    Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    • Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes muss gewährleistet sein.
    • Der Antragsteller oder die mit der Führung der Geschäfte betraute Person müssen zuverlässig sein.
    • Der Antragsteller oder die mit der Führung der Geschäfte betraute Person muss fachlich geeignet sein.
    • Der Antragsteller muss seinen Betriebssitz oder die Niederlassung i. S. d. Handelsrechts im Inland haben.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen werden durch das für den Sitz des Unternehmens zuständige Regierungspräsidium (Darmstadt, Gießen oder Kassel) erteilt.

    Genehmigungen für den gewerblichen Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen (mit max. 9 Sitzplätzen inkl. Fahrer) werden in Gemeinden mit 7.500 und mehr Einwohnern durch den Gemeindevorstand, im Übrigen durch den Kreisausschuss erteilt.

    Ansprechpartner

    Stadt Bad König - Ordnungsamt

    Adresse

    Postanschrift

    Schloßplatz 3

    Postfach

    64732 Bad König

    Kontaktperson

    • Frau Christiane Kees
      Postanschrift

      Schloßplatz 3

      64732 Bad König

      Telefon Festnetz: 06063 5009-22

      E-Mail: kees@stadt.badkoenig.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat III 33.2 - Straßenverkehr

    Adresse

    Hausanschrift

    Wilhelminenstraße 1-3

    64283 Darmstadt

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
    Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 19.07.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag (Formular ist erhältlich auf der Internetseite des zuständigen Regierungspräsidiums):
      Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister, wenn eine entsprechende Eintragung besteht
    • Nachweis der Vertretungsberechtigung
    • Führungszeugnis
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für den Inhaber und die gesetzlichen Vertreter
    • Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit durch Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, des Sozialversicherungsträgers und der Berufsgenossenschaft, deren Stichtage zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als 3 Monate zurückliegen dürfen, sowie Eigenkapitalbescheinigungen ggf. mit Zusatzbescheinigungen, deren Stichtage zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen dürfen
    • Nachweis der fachlichen Eignung
      Fachkundenachweis Straßenpersonenverkehr
      Fachkundenachweis Taxi- und Mietwagenverkehr
      (Leistungsbeschreibungen im Hessen-Finder)
    • Fahrzeugliste
    • evtl. Gesellschaftervertrag

    Sofern eine Person mit der Führung der Geschäfte bestellt ist, sind zusätzlich für diese Person vorzulegen:

    • Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis
    • Führungszeugnis
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • Nachweis der fachlichen Eignung
      Fachkundenachweis Straßenpersonenverkehr
      Fachkundenachweis Taxi- und Mietwagenverkehr
      (Leistungsbeschreibungen im Hessen-Finder)

    Das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister dürfen nicht älter als 3 Monate sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Eine Genehmigung wird für eine Höchstdauer von 5 Jahren erteilt.

    Kosten

    Die Gebühr wird entsprechend der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV) erhoben. Ihre Höhe ist abhängig vom Verwaltungsaufwand und dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 26.08.2013

    Version

    Technisch erstellt am 07.11.2008 (von: Elke Brendgen)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Personenverkehr gewerbliche Genehmigung, Linienverkehr, Gewerblicher Verkehr, Mietwagen-Genehmigung, Taxenverkehr, Personenbeförderung, Mietwagenverkehr, Bahnverkehr, Busverkehr

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)