Fahrlehrerlaubnis
Beschreibung
Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A, CE und DE erteilt.
Der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhält zunächst eine befristete Fahrlehrerlaubnis.
Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden.
Zuständigkeit
An das für den Wohnsitz zuständige Regierungspräsidium.
Ansprechpartner
Gemeinde Buseck - FB 3 - Sicherheit und Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Behindertenparkplatz: Schlosshof
Anzahl der Stellplätze: 3
Gebührenfrei
Parkplatz: Besucherparkplatz
Anzahl der Stellplätze: 20
Gebührenfrei
Haltestellen
- Haltestelle: Kulturzentrum
Linien:- Bus: Linie 25
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 14:00 -16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Hinweis:
Termine außerhalb der Öffnungszeiten nach Vereinbarung
Kontakt
Telefon: 06408 911-142
E-Mail: ordnungsamt@buseck.de
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat III 33 - Verkehr
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 10 08 51
35338 Gießen
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
Di. 08:00 - 16:30 Uhr
Mi. 08:00 - 16:30 Uhr
Do. 08:00 - 16:30 Uhr
Fr. 08:00 - 15:00 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Vordrucke für den Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis sind auf den Internetseiten der Erlaubnisbehörden zu finden:
Der Bewerber hat in dem Antrag anzugeben, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen er die Fahrlehrerlaubnis erwerben will.
Dem Antrag sind beizufügen:
- ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt,
- ein Lebenslauf,
- ein ärztliches Zeugnis über die geistige und körperliche Eignung (die Erlaubnisbehörde kann auch die Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisses oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung über die geistige und körperliche Eignung verlangen),
- eine amtlich beglaubigte Kopie des Führerscheins (es kann auch der Führerschein im Original zur Einsichtnahme vorgelegt werden),
- Unterlagen über die Fahrpraxis,
- ein Nachweis über die Vorbildung.
Außerdem hat der Bewerber die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde zu beantragen.
Folgende Unterlagen sind erst nach Abschluss der Ausbildung nachzureichen:
- eine Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung,
- mit dem Antrag auf Erteilung der unbefristeten Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE eine Bescheinigung der Ausbildungsfahrschule über die Dauer der durchgeführten Ausbildung und das Berichtsheft.
- Führungszeugnis beantragen(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
- Auskunft aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister beantragen(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
- Regierungspräsidium Darmstadt - Fahrlehrerwesen
- Regierungspräsidium Gießen - Onlineanträge Fahrlehrer- und Fahrschulrecht
- Regierungspräsidium Kassel - Fahrlehrerwesen
Voraussetzungen
Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn der Bewerber
- mindestens 22 Jahre alt ist,
- geistig, körperlich und fachlich geeignet ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
- mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf nach abgeschlossener Hauptschulausbildung oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
- die Fahrerlaubnis der Klassen A2, BE und CE und, sofern die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse A oder die Klasse DE erteilt werden soll, jeweils auch die Fahrerlaubnis der Klasse A oder der Klasse DE besitzt (eine Fahrerlaubnis auf Probe reicht nicht aus),
- über eine ausreichende Fahrpraxis auf Kraftfahrzeugen der Klasse verfügt, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll (es genügt, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klassen BE und DE über eine ausreichende Fahrpraxis auf Kraftfahrzeugen der Klassen B und D verfügt),
- innerhalb der letzten 3 Jahre zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist,
- die fachliche Eignung in einer Prüfung nachgewiesen hat und
- über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Rechtsgrundlage(n)
- Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG)
- Fahrlehrerausbildungsordnung (FahrlAusbO)
- Fahrlehrerprüfungsordnung (FahrlPrüfO)
- Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)(Gebühren-Nrn. 302.1 und 302.2 der Anlage zu § 1 GebOSt)
Kosten
Die Gebühr für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis beträgt 40,90 Euro.
Hinweise (Besonderheiten)
Personen, die bereits über eine Dienstfahrlehrerlaubnis (der Bundeswehr oder der Polizei) verfügen, können unter erleichterten Bedingungen eine allgemeine Fahrlehrerlaubnis erwerben.
Personen, die in einem EU- oder EWR-Staat oder in der Schweiz eine Berechtigung zur Ausbildung von Fahrschülern erworben haben, kann unter erleichterten Voraussetzungen eine Fahrlehrerlaubnis erteilt werden (§§ 2a und 3a FahrlG).
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung   am 24.07.2014
Stichwörter
Fahrlehrererlaubnis, Fahrlehrer-Erlaubnis, unbefristete Fahrlehrerlaubnis, Fahrlehrerschein, Ausbildungsfahrlehrer, befristete Fahrlehrerlaubnis, Verkehrszentralregister, Fahrlehrerlaubnis