Eingriffe in Natur und Landschaft Genehmigung

    Naturschutz: Eingriffsgenehmigung, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

    Beschreibung

    Ziel des Naturschutzes ist es, Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen zu erhalten. Da schwere Beeinträchtigungen oder gar eine Zerstörung von Natur und Landschaft schwerwiegende negative Folgen auch für den Menschen haben können, werden neben dem Schutz der Landschaft insbesondere der Erhalt, ggf. die Wiederherstellung und die langfristige und nachhaltige Nutzbarkeit des Naturhaushaltes angestrebt.

    Wer ein Vorhaben durchführen will, durch das die Nutzung oder Gestalt der Umgebung verändert wird und das den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen kann - insbesondere durch Baumaßnahmen – benötigt im Regelfall eine Eingriffsgenehmigung. Dabei müssen die damit einhergehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes möglichst gering gehalten werden. Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind, je nach Situation, entweder durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gleichartig auszugleichen oder durch Ersatzmaßnahmen gleichwertig zu kompensieren. Bei Bebauungsplänen und im unbeplanten Innenbereich gelten besondere, gelockerte Vorschriften.

    Zusätzlich zur Eingriffsgenehmigung können heute viele weitere naturschutzrechtliche Zulassungen erforderlich sein (z. B. Artenschutz, Biotopschutz, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder Vogelschutzrichtlinie, Schutzgebietsregelungen). Projekte in Natura 2000-Gebieten, die keiner weiteren Zulassung bedürfen, können anzeigepflichtig sein

    Online-Dienst

    Eingriffe in Natur und Landschaft

    ID: L100001_411215388

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    Version

    Technisch erstellt am 29.10.2024 (von: Nöldner, Oliver)

    Technisch geändert am 29.10.2024 (von: Nöldner, Oliver)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Zuständigkeit

    Die Zulassung von Eingriffen in Natur und Landschaft ist Sache der Stellen, welche nach den jeweiligen Fachgesetzen über die Genehmigung von Vorhaben entscheiden (z. B. Bauaufsichts-, Immissionsschutz- oder Wasserbehörde). Die Naturschutzbehörden werden in diesen Fällen innerbehördlich beteiligt. Die Naturschutzbehörden entscheiden nur dann in einem eigenen naturschutzrechtlichen Verfahren über die Zulassung des Eingriffs, wenn keine andere Behörde zuständig ist oder wenn die Naturschutzbehörde aus wichtigen anderen Gründen ohnehin eine Entscheidung treffen muss. Die ersten Ansprechpartner für die Bürgerinnen und Bürger sind die unteren Naturschutzbehörden, die für die Fläche zuständig sind, auf der der Eingriff erfolgen soll. Die unteren Naturschutzbehörden sind in den Landkreisen die Kreisverwaltung, in den Städten mit mehr als 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Stadtverwaltung.

    Ansprechpartner

    Amt für Umwelt und Klimaschutz

    Beschreibung

    Klimaschutz und Klimaanpassung

    Natur- und Artenschutz

    Umweltberatung und -information

    Umweltbildung

    Auskunft aus dem Altlastenkataster

    Auskunft aus dem Lärmminderungsplan

    Beratung zu passivem Schallschutz bei Fluglärm

    Beratung zur Nutzung erneuerbarer Energien

    Elektromobilität/ Ladeinfrastruktur

    Energie-Erstberatung

    Adresse

    Hausanschrift

    Mainzer Straße 7

    65428 Rüsselsheim am Main

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Bitte vereinbaren Sie einen Termin. Erst nach Terminvereinbarung ist ein Besuch zu folgenden Zeiten möglich:

    Telefonische Erreichbarkeit:

    Montag 08:00 - 12:00 Uhr

    Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr

    Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr

    Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 16:00 - 18:00 Uhr

    Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

    Persönliche Termine im Amt sind derzeit nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Kontakt

    Telefon: 06142 83-2500(Allgemeine Fragen)

    Telefon: 06142 83-2496(Fragen zu Klimaschutz und Klimaanpassung)

    Telefon: 06142 832181(Fragen zum Naturschutz)

    Telefon: 06142 83-2184(Fragen zum Umweltschutz)

    Telefon: 06142 83-2182(Umweltbeschwerden)

    E-Mail: umweltamt@ruesselsheim.de(Allgemeine Fragen)

    E-Mail: klimaschutz@ruesselsheim.de(Fragen zu Klimaschutz und Klimaanpassung)

    E-Mail: naturschutz@ruesselsheim.de(Fragen zum Naturschutz)

    E-Mail: umweltschutz@ruesselsheim.de(Fragen zum Umweltschutz)

    E-Mail: umweltbeschwerden@ruesselsheim.de(Umweltbeschwerden)

    Internet

    Stichwörter

    Abfall, Altlasten, Artenschutz, Extremwetterereignisse, Hitzeschutz, Immissionsschutz, Jagd, Klimaanpassung, Klimabildung, Klimaschutz, Lärm, Licht, Luft, Naturschutz, Oberflächengewässer, Starkregen, Trockenheit, Umweltamt, Umweltbildung, Umweltschutz, Untere Naturschutzbehörde (UNB), Wald

    Version

    Technisch geändert am 25.07.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Landkreis Groß-Gerau - Untere Naturschutzbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Wilhelm-Seipp-Straße 4

    64521 Groß-Gerau

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Bitte vereinbaren Sie einen Termin.

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 29.10.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Im Antrag ist nach der Kompensationsverordnung ein Eingriffs-Ausgleichsplan vorzulegen. Hinweise finden Sie auch auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bereich Naturschutzschutz im Bereich Naturschutz / Forsten

    Formulare

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Wird über eine beantragte Eingriffsgenehmigung nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 15.01.2010 (GVBl. I S. 18). Die Naturschutzbehörde prüft die Antragsunterlagen und teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags mit, ob die Unterlagen vollständig sind oder welche weiteren Auskünfte sie zur vollständigen Würdigung des Sachverhalts benötigt. (§3 Abs. 2 HAGBNatSchG)

    Kosten

    Amtshandlungen nach dem Naturschutzrecht sind i. d. R. kostenpflichtig. Die Höhe der Eingriffsgenehmigung richtet sich nach dem Bauvolumen. Bei Baugenehmigungsbedürftigen Vorhaben kann die Eingriffsgenehmigung bereits in der Baugenehmigung enthalten sein.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen und Hinweise finden Sie auf der Internetseite des Hessisches Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bereich Naturschutz sowie auf den Internetseiten der Regierungspräsidien Kassel, Darmstadt und Gießen. Viele Landkreise und Städte mit eigener unterer Naturschutzbehörde haben einen eigenen Internetauftritt, dem Sie unmittelbar Ansprechpartner entnehmen können.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 22.05.2017

    Version

    Technisch erstellt am 23.10.2008 (von: Elke Brendgen)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    HMUKLV, Naturschutzgebiet, Umweltschutz, Eingriffsregelung, Landschaftsschutz, Naturschutz, Natur, Kompensation

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)