Naturschutz: Eingriffsgenehmigung, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Beschreibung
Ziel des Naturschutzes ist es, Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen zu erhalten. Da schwere Beeinträchtigungen oder gar eine Zerstörung von Natur und Landschaft schwerwiegende negative Folgen auch für den Menschen haben können, werden neben dem Schutz der Landschaft insbesondere der Erhalt, ggf. die Wiederherstellung und die langfristige und nachhaltige Nutzbarkeit des Naturhaushaltes angestrebt.
Wer ein Vorhaben durchführen will, durch das die Nutzung oder Gestalt der Umgebung verändert wird und das den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen kann - insbesondere durch Baumaßnahmen - benötigt im Regelfall eine Eingriffsgenehmigung. Dabei müssen die damit einhergehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes möglichst gering gehalten werden. Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind, je nach Situation, entweder durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gleichartig auszugleichen oder durch Ersatzmaßnahmen gleichwertig zu kompensieren. Bei Bebauungsplänen und im unbeplanten Innenbereich gelten besondere, gelockerte Vorschriften.
Zusätzlich zur Eingriffsgenehmigung können heute viele weitere naturschutzrechtliche Zulassungen erforderlich sein (z. B. Artenschutz, Biotopschutz, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder Vogelschutzrichtlinie, Schutzgebietsregelungen). Projekte in Natura 2000-Gebieten, die keiner weiteren Zulassung bedürfen, können anzeigepflichtig sein
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Eingriffe in Natur und Landschaft
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Zuständigkeit
Die Zulassung von Eingriffen in Natur und Landschaft ist Sache der Stellen, welche nach den jeweiligen Fachgesetzen über die Genehmigung von Vorhaben entscheiden (z. B. Bauaufsichts-, Immissionsschutz- oder Wasserbehörde). Die Naturschutzbehörden werden in diesen Fällen innerbehördlich beteiligt. Die Naturschutzbehörden entscheiden nur dann in einem eigenen naturschutzrechtlichen Verfahren über die Zulassung des Eingriffs, wenn keine andere Behörde zuständig ist oder wenn die Naturschutzbehörde aus wichtigen anderen Gründen ohnehin eine Entscheidung treffen muss. Die ersten Ansprechpartner für die Bürgerinnen und Bürger sind die unteren Naturschutzbehörden, die für die Fläche zuständig sind, auf der der Eingriff erfolgen soll. Die unteren Naturschutzbehörden sind in den Landkreisen die Kreisverwaltung, in den Städten mit mehr als 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Stadtverwaltung.
Ansprechpartner
Amt für Umwelt und Klimaschutz
Beschreibung
Klimaschutz und Klimaanpassung
Natur- und Artenschutz
Umweltberatung und -information
Umweltbildung
Auskunft aus dem Altlastenkataster
Auskunft aus dem Lärmminderungsplan
Beratung zu passivem Schallschutz bei Fluglärm
Beratung zur Nutzung erneuerbarer Energien
Elektromobilität/ Ladeinfrastruktur
Energie-Erstberatung
Adresse
Hausanschrift
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Telefonische Erreichbarkeit:
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 16:00 - 18:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Persönliche Termine im Amt sind derzeit nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Kontakt
Telefon: 06142 83-2500(Allgemeine Fragen)
Telefon: 06142 83-2496(Fragen zu Klimaschutz und Klimaanpassung)
Telefon: 06142 832181(Fragen zum Naturschutz)
Telefon: 06142 83-2184(Fragen zum Umweltschutz)
Telefon: 06142 83-2182(Umweltbeschwerden)
E-Mail: umweltamt@ruesselsheim.de(Allgemeine Fragen)
E-Mail: klimaschutz@ruesselsheim.de(Fragen zu Klimaschutz und Klimaanpassung)
E-Mail: naturschutz@ruesselsheim.de(Fragen zum Naturschutz)
E-Mail: umweltschutz@ruesselsheim.de(Fragen zum Umweltschutz)
E-Mail: umweltbeschwerden@ruesselsheim.de(Umweltbeschwerden)
Kontaktperson
Jule Rump
Dr. Lavinia Schardt (Amtsleitung)
Telefon Festnetz: 06142 83-2180
E-Mail: lavinia.schardt@ruesselsheim.de
Internet
Stichwörter
Abfall, Altlasten, Artenschutz, Extremwetterereignisse, Hitzeschutz, Immissionsschutz, Jagd, Klimaanpassung, Klimabildung, Klimaschutz, Lärm, Licht, Luft, Naturschutz, Oberflächengewässer, Starkregen, Trockenheit, Umweltamt, Umweltbildung, Umweltschutz, Untere Naturschutzbehörde (UNB), Wald
Landkreis Groß-Gerau - Untere Naturschutzbehörde
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Bitte vereinbaren Sie einen Termin.
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Im Antrag ist nach der Kompensationsverordnung ein Eingriffs-Ausgleichsplan vorzulegen. Hinweise finden Sie auch auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bereich Naturschutzschutz im Bereich Naturschutz / Forsten
Formulare
- Eingriffe in die Natur - Kompensationsmaßnahmen(Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz)
Rechtsgrundlage(n)
- Kapitel 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
- § 2 Abs. 1 Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG)
- § 7 Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG)
- § 8 Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG)
- § 7 Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG)
- Kompensationsverordnung (KV)
Fristen
Wird über eine beantragte Eingriffsgenehmigung nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 15.01.2010 (GVBl. I S. 18). Die Naturschutzbehörde prüft die Antragsunterlagen und teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags mit, ob die Unterlagen vollständig sind oder welche weiteren Auskünfte sie zur vollständigen Würdigung des Sachverhalts benötigt. (§3 Abs. 2 HAGBNatSchG)
Kosten
Amtshandlungen nach dem Naturschutzrecht sind i. d. R. kostenpflichtig. Die Höhe der Eingriffsgenehmigung richtet sich nach dem Bauvolumen. Bei Baugenehmigungsbedürftigen Vorhaben kann die Eingriffsgenehmigung bereits in der Baugenehmigung enthalten sein.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen und Hinweise finden Sie auf der Internetseite des Hessisches Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bereich Naturschutz sowie auf den Internetseiten der Regierungspräsidien Kassel, Darmstadt und Gießen. Viele Landkreise und Städte mit eigener unterer Naturschutzbehörde haben einen eigenen Internetauftritt, dem Sie unmittelbar Ansprechpartner entnehmen können.
- Naturschutz(Regierungspräsidium Kassel)
- Naturschutz(Regierungspräsidium Darmstadt)
- Naturschutz(Regierungspräsidium Gießen)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 22.05.2017
Stichwörter
Naturschutz, Natur, Kompensation, Naturschutzgebiet, Eingriffsregelung, Landschaftsschutz, Umweltschutz, HMUKLV