Gaststättengewerbe anzeigen
Wenn Sie eine Gaststätte mit Alkoholausschank betreiben wollen, sind Sie verpflichtet, 6 Wochen vor Betriebsbeginn eine Gewerbeanzeige unter der Vorlage bestimmter Unterlagen abzugeben.
Beschreibung
Wer eine Gaststätte mit Alkoholausschank betreiben will, ist verpflichtet, 6 Wochen vor Betriebsbeginn eine Gewerbeanzeige unter der Vorlage bestimmter Unterlagen abzugeben. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Gaststätte von einem zuverlässigen Gewerbetreibenden betrieben wird.
Wer eine Gaststätte ohne Alkoholausschank betreiben will, muss gleichzeitig mit dem Betriebsbeginn lediglich eine Gewerbeanzeige abgeben.
Mehr zum Thema Gewerbeanzeige - siehe "Gewerbeanmeldung" (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Eine Gaststätte betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Keine zeitlich vorweggenommene Gewerbeanzeige ist erforderlich, wenn alkoholische Getränke
- als unentgeltliche Nebenleistung in geringen Mengen oder
- an Hausgäste in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb
abgegeben werden. Hier ist - wie bei einer Gaststätte ohne Alkoholausschank - die Abgabe einer Gewerbeanzeige zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns ausreichend.
Die Anzeigepflicht entbindet nicht von der Einhaltung sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften, wie z. B. Sperrzeitregelung, lebensmittelrechtliche Vorschriften, Baurecht (z. B. hinsichtlich der Frage nach Toiletten).Online-Dienst
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Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die Gaststättenbehörde Ihrer Gemeinde bzw. Stadt.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln:
Ansprechpartner
Gemeinde Guxhagen - Gewerbe und Gestattungen
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Anzahl der Stellplätze: 1
Gebührenfrei
Anzahl der Stellplätze: 5
Gebührenfrei
Haltestellen
- Haltestelle: Bahnhof Guxhagen
Linien:- Bus: Linie Linie 17,17E, 56, 446, 436 u.448 (AST-Verkehr)
- Regionalbahn: Linie R5 + RT 5 - Kassel - Melsungen
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Postfach 11 19
34299 Guxhagen
Öffnungszeiten
- Mo. 08:00 Uhr - 12:00 Uhr, 13:30 Uhr - 15:30 Uhr
- Di. 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
- Mi. 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
- Do. 08:00 Uhr - 12:00 Uhr, 14:00 Uhr - 17:30 Uhr
- Fr. 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
Internet
Zahlungsweisen
Folgende Zahlungsweisen sind möglich: SEPA-Überweisung, SEPA-Lastschrift, Bargeldzahlung
Bankverbindung
Gemeindekasse Guxhagen
Empfänger: Gemeindekasse Guxhagen
IBAN: DE21 5206 2601 0006 4370 52
BIC: GENODEF1HRV
Bankinstitut: VR PartnerBank eG
Gemeinde Guxhagen
Empfänger: Gemeinde Guxhagen
IBAN: DE42 5205 2154 0042 2250 52
BIC: HELADEF1MEG
Bankinstitut: Kreissparkasse Schwalm-Eder
Formulare
Betrieb eines Gaststättengewerbes
Weitere Informationen
Für Ihre Gesundheit und die unserer Mitarbeiter empfehlen wir,
- das Tragen eines Mund–Nasen-Schutzes
- telefonische Terminvereinbarung bei Bürgerservice und Standesamt
Montags offene Sprechstunde!!
Seit geraumer Zeit wird in der Verwaltung -insbesondere im Bereich unseres Bürgerservices- mit Terminvergaben gearbeitet.
Dieses System hat sich bewährt und soll auch grundsätzlich beibehalten werden.
Zukünftig bieten wir jedoch jeden Montag auch eine offene Sprechzeit ohne vorherige Terminvereinbarung an.
Wir sind für Sie da:
Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung
Mo. 8:00 Uhr – 12:00 Uhr offene Sprechzeit
Mo. 13:30 Uhr – 15:30 Uhr offene Sprechzeit
Di. – Fr. 8:00 Uhr – 12:00 Uhr Terminsprechzeit
Do. 14:00 Uhr – 17:30 Uhr Terminsprechzeit
Weitere Informationen und Kontaktdaten unserer Mitarbeiter/innen finden Sie hier
Bezahlmöglichkeiten: Some(SEPA-Lastschrift (Einheitlicher Standart für Lastschriften im SEPA.)), Some(Barzahlung), Some(SEPA-Überweisung (Einheitlicher Standart für Überweisung im SEPA..))
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde)
- Gewerbeanmeldung
- Nachweis über das beantragte Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes:
siehe dazu: Führungszeugnis (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder) - Nachweis über die beantrage Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes:
siehe dazu: Gewerbezentralregisterauskunft (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder) - Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
- beim Insolvenzgericht (nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Insolvenzordnung) und
- beim Vollstreckungsgericht (nach § 915 Abs. 1 Zivilprozessordnung)
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes:
siehe dazu: Bescheinigung in Steuersachen (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
- Führungszeugnis beantragen(Leistungsbeschreibung im Verwaltungsportal)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beantragen(Leistungsbeschreibung im Verwaltungsportal)
- Bescheinigung in Steuersachen(Leistungsbeschreibung im Verwaltungsportal)
Formulare
Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.
Online Antragsverfahren des Einheitlichen Ansprechpartners Hessen
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Die Gebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL). Ihre Höhe bemisst sich nach dem zeitlichen Aufwand und beträgt bei einer Gewerbeanzeige für eine Gaststätte mit Alkoholausschank bei Verzicht auf eine Empfangsbescheinigung nach § 2 HGastG in Verbindung mit § 15 GewO mindestens EUR 55,00. Daneben fallen Kosten für die einzureichenden Unterlagen an, deren Höhe hier jedoch nicht beziffert werden können.
Hinweise (Besonderheiten)
Neben den Bestimmungen des Hessischen Gaststättengesetzes sind insbesondere die baurechtlichen, immissionsschutzrechtlichen und hygienerechtlichen Vorschriften zu beachten.
Vorübergehender Betrieb einer Gaststätte:
Aus besonderem Anlass kann das Gaststättengewerbe vorübergehend ausgeübt werden, wenn dies spätestens 4 Wochen vor Beginn unter Angabe
- von Namen und Vornamen mit ladungsfähiger Anschrift,
- des Ortes und Zeitraums der Ausübung des Gaststättengewerbes,
- der zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke,
- der voraussichtlich zu erwartenden Besucherzahl
schriftlich der Gemeinde angezeigt wird.
Dokumente
Eingehend
Bescheinigung in Steuersachen des zust. Finanzamtes
Dokumenttyp: Bescheid
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Personalausweis / Reisepass und Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde
Dokumenttyp: Bescheid
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 01.02.2013
Stichwörter
Gewerbe, Wirtschaftserlaubnis, Gaststättenbetrieb, Gaststättenkonzession, Kneipe, Wirtschaft, Schankerlaubnis, Ausschankgenehmigung, Wirtshaus, Vorübergehender Betrieb einer Gaststätte, erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe, Gaststätte, Gaststättengestattung, Gaststättenerlaubnis, Gaststättenkozession, Gaststättenrichtlinie, Stellvertretungserlaubnis, Alkoholausschank, vorläufiger Betrieb, Gastwirtschaft, Schankwirtschaft