Gaststättengewerbe anzeigen
Wenn Sie eine Gaststätte mit Alkoholausschank betreiben wollen, sind Sie verpflichtet, 6 Wochen vor Betriebsbeginn eine Gewerbeanzeige unter der Vorlage bestimmter Unterlagen abzugeben.
Beschreibung
Wer eine Gaststätte mit Alkoholausschank betreiben will, ist verpflichtet, 6 Wochen vor Betriebsbeginn eine Gewerbeanzeige unter der Vorlage bestimmter Unterlagen abzugeben. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Gaststätte von einem zuverlässigen Gewerbetreibenden betrieben wird.
Wer eine Gaststätte ohne Alkoholausschank betreiben will, muss gleichzeitig mit dem Betriebsbeginn lediglich eine Gewerbeanzeige abgeben.
Mehr zum Thema Gewerbeanzeige - siehe "Gewerbeanmeldung" (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Eine Gaststätte betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Keine zeitlich vorweggenommene Gewerbeanzeige ist erforderlich, wenn alkoholische Getränke
- als unentgeltliche Nebenleistung in geringen Mengen oder
- an Hausgäste in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb
abgegeben werden. Hier ist - wie bei einer Gaststätte ohne Alkoholausschank - die Abgabe einer Gewerbeanzeige zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns ausreichend.
Die Anzeigepflicht entbindet nicht von der Einhaltung sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften, wie z. B. Sperrzeitregelung, lebensmittelrechtliche Vorschriften, Baurecht (z. B. hinsichtlich der Frage nach Toiletten).Hinweise für Marburg: Gaststättengewerbe anzeigen
Wenn Sie in Marburg ein Restaurant, eine Diskothek, ein Cafe, einen Imbiss oder eine andere Art Gaststätte mit Abgabe alkoholischer Getränke betreiben möchten, müssen Sie dies spätestens 6 Wochen vor Eröffnung bzw. Übernahme bei uns schriftlich anzeigen.
Neben der Gewerbeanmeldung gem. § 14 GewO sind durch den Gaststättenbetreiber (bei juristischen Personen zusätzlich vom Geschäftsführer) folgende Unterlagen zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftliche Zuverlässigkeit vorzulegen:
- Polizeiliches Führungszeugnis, Belegart 0 (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt Ihrer Wohnsitzgemeinde)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Belegart 9 (zu beantragen beim Gewerbeamt Ihrer Wohnsitzbehörde)
- Bescheinigung in Steuersachen (zu beantragen beim zuständigen Finanzamt)
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht (Wohnsitz)
- Auskunft aus dem Insolvenzregister beim Amtsgericht (Wohnsitz)
Bitte beachten Sie, dass die beizufügenden Unterlagen nicht älter als 3 Monate sein dürfen.
Wenn alle Unterlagen vorliegen, erfolgt unsererseits die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Zuverlässigkeit.
Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die/der Gewerbetreibende, deren/dessen gesetzliche Vertretung oder Stellvertretung die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere befürchten lässt, dass er/sie dem Alkoholmissbrauch, übermäßigem Alkoholkonsum oder der Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten Vorschub leisten oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts sowie des Arbeits- und Jugendschutzes nicht eingehalten werden, hat die zuständige Gewerbebehörde die Ausübung des Gastgewerbes bereits im Vorfeld zu untersagen.
Wenn die gesetzlich geforderten Unterlagen nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig vorgelegt werden, kann die Gewerbebehörde die Ausübung des Gaststättenbetriebes untersagen.
Wenn Sie uns Ihre Anzeige mit Anlagen eingereicht haben, übermitteln wir diese an den Fachdienst Bauaufsicht der Stadt Marburg und den Fachdienst Ländlicher Raum und Verbraucherschutz, Team Lebensmittelüberwachung des Landkreises. Von dort erfolgen die Prüfungen hinsichtlich der räumlichen Anforderungen und Genehmigungen. Wir empfehlen Ihnen, sich mit beiden Behörden bereits im Vorfeld Ihrer Planungen in Verbindung zu setzen, um Klarheit über die baurechtlichen Nutzungsmöglichkeiten und die hygienerechtlichen Anforderungen zu erhalten.
Die Räumlichkeiten, die Sie zur Nutzung als Gaststätte ausgewählt haben, müssen baurechtlich als Gaststätte genehmigt sein. Da auch hier unterschiedlichste Nutzungsformen möglich sind, ist es ratsam, vorher Kontakt mit dem Fachdienst Bauaufsicht aufzunehmen.
Wir empfehlen, bereits in der ersten Planungsphase Kontakt mit uns aufzunehmen, um unnötigen Zeit- und Kostenaufwand zu vermeiden.
Sperrzeit
Die Sperrzeit für Gaststätten ist nach der Sperrzeitverordnung auf täglich 05.00 Uhr bis 06.00 Uhr festgesetzt. Ausgenommen hiervon sind jedoch Freisitzbetriebe/Biergärten, deren Betriebszeiten sich an der jeweiligen örtlichen Lage bestimmen. Im Stadtgebiet wird die Betriebszeit längstens bis 23.00 Uhr genehmigt.
Bei Vorliegen von Lärmbeschwerden muss jedoch mit Einschränkungen der Betriebszeiten gerechnet werden. Es ist darauf zu achten, dass die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes eingehalten werden. Es ist Rücksicht auf die schutzwürdigen Belange der Anwohner zu nehmen.
Beginn der Nachtruhe ist um 22.00 Uhr.
Sollten Sie weitere Informationen wünschen, können Sie diese unserem Informationsblatt entnehmen oder gerne mit uns Kontakt aufnehmen.
Wenn Sie in Marburg ein Restaurant, eine Diskothek, ein Cafe, einen Imbiss oder eine andere Art Gaststätte mit Abgabe alkoholischer Getränke betreiben möchten, müssen Sie dies spätestens 6 Wochen vor Eröffnung bzw. Übernahme bei uns schriftlich anzeigen.
Neben der Gewerbeanmeldung gem. § 14 GewO sind durch den Gaststättenbetreiber (bei juristischen Personen zusätzlich vom Geschäftsführer) folgende Unterlagen zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftliche Zuverlässigkeit vorzulegen:
- Polizeiliches Führungszeugnis, Belegart 0 (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt Ihrer Wohnsitzgemeinde)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Belegart 9 (zu beantragen beim Gewerbeamt Ihrer Wohnsitzbehörde)
- Bescheinigung in Steuersachen (zu beantragen beim zuständigen Finanzamt)
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht (Wohnsitz)
- Auskunft aus dem Insolvenzregister beim Amtsgericht (Wohnsitz)
Bitte beachten Sie, dass die beizufügenden Unterlagen nicht älter als 3 Monate sein dürfen.
Wenn alle Unterlagen vorliegen, erfolgt unsererseits die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Zuverlässigkeit.
Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die/der Gewerbetreibende, deren/dessen gesetzliche Vertretung oder Stellvertretung die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere befürchten lässt, dass er/sie dem Alkoholmissbrauch, übermäßigem Alkoholkonsum oder der Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten Vorschub leisten oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts sowie des Arbeits- und Jugendschutzes nicht eingehalten werden, hat die zuständige Gewerbebehörde die Ausübung des Gastgewerbes bereits im Vorfeld zu untersagen.
Wenn die gesetzlich geforderten Unterlagen nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig vorgelegt werden, kann die Gewerbebehörde die Ausübung des Gaststättenbetriebes untersagen.
Wenn Sie uns Ihre Anzeige mit Anlagen eingereicht haben, übermitteln wir diese an den Fachdienst Bauaufsicht der Stadt Marburg und den Fachdienst Ländlicher Raum und Verbraucherschutz, Team Lebensmittelüberwachung des Landkreises. Von dort erfolgen die Prüfungen hinsichtlich der räumlichen Anforderungen und Genehmigungen. Wir empfehlen Ihnen, sich mit beiden Behörden bereits im Vorfeld Ihrer Planungen in Verbindung zu setzen, um Klarheit über die baurechtlichen Nutzungsmöglichkeiten und die hygienerechtlichen Anforderungen zu erhalten.
Die Räumlichkeiten, die Sie zur Nutzung als Gaststätte ausgewählt haben, müssen baurechtlich als Gaststätte genehmigt sein. Da auch hier unterschiedlichste Nutzungsformen möglich sind, ist es ratsam, vorher Kontakt mit dem Fachdienst Bauaufsicht aufzunehmen.
Wir empfehlen, bereits in der ersten Planungsphase Kontakt mit uns aufzunehmen, um unnötigen Zeit- und Kostenaufwand zu vermeiden.
Sperrzeit
Die Sperrzeit für Gaststätten ist nach der Sperrzeitverordnung auf täglich 05.00 Uhr bis 06.00 Uhr festgesetzt. Ausgenommen hiervon sind jedoch Freisitzbetriebe/Biergärten, deren Betriebszeiten sich an der jeweiligen örtlichen Lage bestimmen. Im Stadtgebiet wird die Betriebszeit längstens bis 23.00 Uhr genehmigt.
Bei Vorliegen von Lärmbeschwerden muss jedoch mit Einschränkungen der Betriebszeiten gerechnet werden. Es ist darauf zu achten, dass die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes eingehalten werden. Es ist Rücksicht auf die schutzwürdigen Belange der Anwohner zu nehmen.
Beginn der Nachtruhe ist um 22.00 Uhr.
Sollten Sie weitere Informationen wünschen, können Sie diese unserem Informationsblatt entnehmen oder gerne mit uns Kontakt aufnehmen.
Online-Dienst
Dienstleisterportal Hessen
Online erledigen
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die Gaststättenbehörde Ihrer Gemeinde bzw. Stadt.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln:
Ansprechpartner
Fachdienst 32 - Gefahrenabwehr und Gewerbe
Adresse
Hausanschrift
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag von 08.00 - 12.00 Uhr Dienstag geschlossen Mittwoch von 08.00 - 12.00 Uhr Donnerstag von 15.00 - 18.00 Uhr Freitag geschlossen Bitte beachten Sie: Zu allen anderen Zeiten sind persönliche Vorsprachen nur in Einzelfällen und mit vorheriger Terminvereinbarung möglich. Für Gewerbeanzeigen nutzen Sie bitte den entsprechenden Online-Service. Telefonische Erreichbarkeit unter der Hotline-Nummer: 0 64 21 201–2002: Montag von 08.00 - 12.00 Uhr Dienstag von 08.00 - 12.00 Uhr Mittwoch von 14.00 - 16.00 Uhr Donnerstag von 08.00 - 12.00 Uhr Freitag von 08.00 - 11.00 Uhr
Kontakt
Internet
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde)
- Gewerbeanmeldung
- Nachweis über das beantragte Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes:
siehe dazu: Führungszeugnis (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder) - Nachweis über die beantrage Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes:
siehe dazu: Gewerbezentralregisterauskunft (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder) - Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
- beim Insolvenzgericht (nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Insolvenzordnung) und
- beim Vollstreckungsgericht (nach § 915 Abs. 1 Zivilprozessordnung)
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes:
siehe dazu: Bescheinigung in Steuersachen (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
- Führungszeugnis beantragen(Leistungsbeschreibung im Verwaltungsportal)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beantragen(Leistungsbeschreibung im Verwaltungsportal)
- Bescheinigung in Steuersachen(Leistungsbeschreibung im Verwaltungsportal)
Formulare
Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.
Online Antragsverfahren des Einheitlichen Ansprechpartners Hessen
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Die Gebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL). Ihre Höhe bemisst sich nach dem zeitlichen Aufwand und beträgt bei einer Gewerbeanzeige für eine Gaststätte mit Alkoholausschank bei Verzicht auf eine Empfangsbescheinigung nach § 2 HGastG in Verbindung mit § 15 GewO mindestens EUR 55,00. Daneben fallen Kosten für die einzureichenden Unterlagen an, deren Höhe hier jedoch nicht beziffert werden können.
Hinweise (Besonderheiten)
Neben den Bestimmungen des Hessischen Gaststättengesetzes sind insbesondere die baurechtlichen, immissionsschutzrechtlichen und hygienerechtlichen Vorschriften zu beachten.
Vorübergehender Betrieb einer Gaststätte:
Aus besonderem Anlass kann das Gaststättengewerbe vorübergehend ausgeübt werden, wenn dies spätestens 4 Wochen vor Beginn unter Angabe
- von Namen und Vornamen mit ladungsfähiger Anschrift,
- des Ortes und Zeitraums der Ausübung des Gaststättengewerbes,
- der zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke,
- der voraussichtlich zu erwartenden Besucherzahl
schriftlich der Gemeinde angezeigt wird.
Dokumente
Eingehend
Bescheinigung in Steuersachen des zust. Finanzamtes
Dokumenttyp: Bescheid
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Personalausweis / Reisepass und Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde
Dokumenttyp: Bescheid
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 01.02.2013
Stichwörter
Gewerbe, Wirtschaftserlaubnis, Gaststättenbetrieb, Gaststättenkonzession, Kneipe, Wirtschaft, Schankerlaubnis, Ausschankgenehmigung, Wirtshaus, Vorübergehender Betrieb einer Gaststätte, erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe, Gaststätte, Gaststättengestattung, Gaststättenerlaubnis, Gaststättenkozession, Gaststättenrichtlinie, Stellvertretungserlaubnis, Alkoholausschank, vorläufiger Betrieb, Gastwirtschaft, Schankwirtschaft