Außerbetriebsetzung für ein Fahrzeug beantragen
Möchten Sie Ihr Fahrzeug abmelden, müssen Sie es bei der zuständigen Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörde außer Betrieb setzen lassen.
Beschreibung
Wenn Sie Ihr Fahrzeug abmelden möchten, müssen Sie eine Außerbetriebsetzung beantragen. Dies gilt für:
- zugelassene Fahrzeuge
- zulassungsfreie Fahrzeuge
- Anhänger
Dem Fahrzeug muss vorher ein Kennzeichen zugeteilt worden sein.
Nachdem Sie das Fahrzeug abgemeldet haben, dürfen Sie es im Straßenverkehr nicht mehr bewegen und auch nicht auf öffentlichen Flächen abstellen.
Den Antrag können Sie persönlich oder Ihre Vertretung bei der zuständigen Zulassungsbehörde stellen.
Haben Sie das Fahrzeug abgemeldet, müssen Sie dafür keine Versicherung und keine Steuern mehr zahlen. Die Zulassungsbehörde informiert Ihre Kfz-Versicherung und die Zollverwaltung darüber, dass das Fahrzeug abgemeldet wurde.
Fahrzeuge, die ein Kennzeichen führen und außer Betrieb gesetzt werden, behalten nicht automatisch ihr Kennzeichen. Das Kennzeichen wird anschließend vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wieder freigegeben und kann einer anderen Halterin beziehungsweise einem anderen Halter oder Fahrzeug zugeteilt werden.
Wollen Sie die Kennzeichen erneut verwenden, sollten Sie die Kennzeichen reservieren lassen.
Hinweise für Bergstraße: Spezielle Hinweise für Kreis Bergstraße
Online-Dienst
Kfz-Anliegen online: Anträge auf Zulassung, Änderungen und Abmeldung eines Fahrzeugs stellen
Online erledigen
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Online-Ausweis mit zugehöriger PIN, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau hoch).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an Ihre örtliche Zulassungsbehörde.
Hinweise für Bergstraße: Spezielle Hinweise für Kreis Bergstraße
Im Kreis Bergstraße erhalten Sie diese Leistung bei der Kfz-Zulassungsbehörde und bei den Delegationsgemeinden.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Bergstraße - Kfz-Zulassungsbehörde
Adresse
Hausanschrift
Benzstraße 1
64646 Heppenheim (Bergstraße)
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 07:30 - 12:00 Uhr
Dienstag 07:30 - 15:00 Uhr
Mittwoch 07:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag 09:30 - 18:00 Uhr
Freitag 07:30 - 12:00 Uhr
Dienstags von 12:00 - 12:45 Uhr und Donnerstags von 12:45 - 13:45 Uhr erfolgt keine Bearbeitung von Dienstleistungen.
Bei Fragen zu einer Einzelgenehmigung nach §13 EG-FGV oder Betriebserlaubnis nach §21 StVZO wenden sich bitte per E-Mail an:
betriebserlaubnis@kreis-bergstrasse.de
Kontakt
Kontaktperson
Behördenrufnummer
Hausanschrift
Benzstraße 1
64646 Heppenheim (Bergstraße)E-Mail: fahrerlaubnis@kreis-bergstrasse.de
Voraussetzungen
Außer Betrieb setzen können Sie Ihr Fahrzeug,
- wenn Sie beabsichtigen, es zu verkaufen,
- wenn Sie es vorübergehend nicht nutzen oder
- wenn Sie es verschrotten lassen.
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Klage
Fristen
Geltungsdauer: 12 Monate (Frist gilt, wenn Sie Ihr Kennzeichen reservieren lassen, um es später erneut zu verwenden.)
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung erfolgt in der Regel sofort.
Kosten
für Abmeldung des Fahrzeugs vor Ort bei der zuständigen Zulassungsbehörde: Verwaltungsgebühr 16,80 EUR
für Abmeldung des Fahrzeugs über ein i-KFZ-Portal: Verwaltungsgebühr 2,70 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie das Fahrzeug außer Betrieb setzen lassen, endet der Versicherungsvertrag nicht automatisch, Er geht vielmehr für die folgenden 18 Monate in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, während derer weiterhin Versicherungsschutz bezüglich der Kfz-Haftpflicht und Teilkasko besteht, wenn Sie dies abgeschlossen haben. Sie dürfen das Fahrzeug während dieser Phase allerdings nicht im öffentlichen Straßenverkehr nutzen.
Wird das Fahrzeug innerhalb der 18 Monate erneut zugelassen, gilt der Versicherungsschutz wieder uneingeschränkt. Für die Wiederzulassung müssen Sie bei der Versicherung eine Versicherungsbestätigung beantragen. Wird das Fahrzeug innerhalb der 18 Monate nicht erneut zugelassen, erlischt der Versicherungsvertrag nach Ablauf der 18 Monate automatisch, ohne dass Sie diesen kündigen müssen.
Wer sich eines Fahrzeugs entledigt, muss dieses nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb überlassen. Über die Überlassung erhält die Letzthalterin beziehungsweise der Letzthalter zur Vorlage bei einer Zulassungsbehörde einen Verwertungsnachweis.
Herstellerfirmen von Fahrzeugen sind verpflichtet, alle Altfahrzeuge ihrer Marke von der Letzthalterin oder dem Letzthalter zurückzunehmen. Dazu schaffen sie einzeln oder gemeinsam, selbst oder durch Beauftragung Rücknahmemöglichkeiten durch anerkannte Rücknahmestellen oder anerkannte Demontagebetriebe. Betreiberinnen und Betreiber von Demontagebetrieben dürfen Restkarossen nur einer anerkannten Schredderanlage überlassen.
Betreiberinnen und Betreiber von Annahmestellen und Rücknahmestellen wiederum sind verpflichtet, Altfahrzeuge nur einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum am 09.02.2026
Stichwörter
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