Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Bewilligung bei laufendem Leistungsbezug von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Wenn Sie finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Angeboten in der Schule sowie Nachhilfe, Verpflegung und Beförderung benötigen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten.
Beschreibung
Über die Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket können Sie finanzielle Unterstützung erhalten. Diese unterstützt Sie dabei, an Angeboten in Schule sowie Verpflegung und Beförderung teilzunehmen. Die Förderung richtet sich an junge Erwachsene.
Sie können eine Förderung erhalten, wenn Sie Anspruch auf
- Leistungen nach dem SGB II,
- dem SGB XII,
- dem AsylbLG,
- Kinderzuschlag (BKGG)
- Wohngeld haben oder Sie
- die notwendigen Bedarfe nicht aus Ihrem eigenen Einkommen und Vermögen oder
- dem Ihrer Familie decken können.
Eine Förderung ist unter bestimmten Voraussetzungen für die folgenden Bereiche möglich:
- Ausflüge sowie ein und mehrtägige Fahrten von Schulen
Übernahme der tatsächlichen Kosten für die Teilnahme an Ausflügen und ein oder mehrtägigen Fahrten von Schulen. Klassenfahrten müssen dabei im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen stattfinden. Die Kostenübernahme erfolgt durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter der Leistung oder Geldleistungen.
- Persönlicher Schulbedarf
Förderung für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, wie z.B. Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien, Sportbekleidung und Schulranzen. Die Höhe der Förderung unterscheidet sich zwischen dem 1. Schulhalbjahr und dem 2. Schulhalbjahr und wird jährlich angepasst. Wenn Sie Leistungen nach SGB II, SGB XII oder AsylbLG beziehen, sind Sie automatisch für die Förderung berechtigt.
Die Auszahlung erfolgt automatisiert im Rahmen dieser Leistungen und Sie müssen hierfür keinen separaten Antrag stellen. Nur wenn Sie die Förderung für den persönlichen Schulbedarf nicht automatisch erhalten, müssen Sie diese beantragen. Dies kann zum Beispiel Schülerinnen und Schülern über 15 Jahren der Fall sein, da hier eine Schulbescheinigung notwendig sein kann.
- Schülerbeförderung
Wenn Sie auf Schülerbeförderung angewiesen sind, können Sie die tatsächlichen Kosten für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs erstattet bekommen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Beförderung oder die Kosten nicht durch Dritte, wie bspw. den Schulträger, übernommen werden. Auf Landesebene oder kommunal ist geregelt, welche Distanz zwischen dem Wohnort oder der Schule bzw. Einrichtung maßgeblich und daher nicht förderfähig ist, da diese nicht durch öffentliche Verkehrsmittel zurückgelegt werden muss. Je nach Schulform kann es Unterschiede bei der maßgeblichen Entfernung geben (z. B. Unterschiede zwischen Grundschülerinnen und -schülern zu Schülerinnen und Schülern einer weiterführenden Schule).
- Lernförderung
Lernförderung zur Ergänzung zum Schulunterricht, um die Lernziele zu erreichen. Voraussetzung ist, dass keine vergleichbaren schulischen Angebote oder sonstige Förderungen, wie z.B. durch das Jugendamt, bestehen. Die Kostenübernahme erfolgt durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter der Leistung oder Geldleistungen.
- Mittagsverpflegung in der Schule
Wird die Mittagsverpflegung durch die Schule angeboten und gemeinschaftlich eingenommen, können die Kosten durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter der Leistung oder Geldleistungen übernommen werden. Die Mittagsverpflegung innerhalb der Schule muss in schulischer Verantwortung liegen.
Online-Dienste
Bedarf für Bildung und Teilhabe - bei Bezug von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Bildung und Teilhabe - bei Bezug von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe werden von den Landkreisen und kreisfreien Städten als Träger der Sozialhilfe erbracht.
Ansprechpartner
Schwalm - Eder - Kreis - 50.2 - SGB XII Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung / Hilfe zum Lebensunterhalt / Bildung und Teilhabe
Beschreibung
Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)
Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben.
Grundlage für die Leistungen ist das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Die Leistungsgewährung erfolgt grundsätzlich unter der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen. Sie ist darauf ausgerichtet, die Grundbedürfnisse nach dem Grundgesetz zu sichern.
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII wird an Personen geleistet, die mindestens sechs Monate, aber nicht auf Dauer erwerbsunfähig sind und ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können. Das Einkommen und Vermögen der nicht getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner sowie des Partners einer eheähnlichen/lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft ist gemeinsam zu berücksichtigen. Bei minderjährigen unverheirateten Kindern im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils sind auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam zu berücksichtigen.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII wird an Personen geleistet, die die Altersgrenze erreicht oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Sie erhalten Leistungen sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen/lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt übersteigen, sind zu berücksichtigen. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt vor. Keinen Anspruch auf Grundsicherung haben Personen, die in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
Was wird für die Antragstellung benötigt?
- den vollständig ausgefüllten Antrag
- Nachweise über Einkommen, Vermögen und die Miete
- ggfls. den Beitragsbescheid Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung und den Schwerbehindertenausweis
Bitte haben Sie dafür Verständnis, wenn im Einzelfall weitere Unterlagen benötigt werden.
Bildung und Teilhabe
Das Bildungs- und Teilhabepaket unterstützt gezielt Kinder und Jugendliche, deren Eltern nicht so viel Geld zum Lebensunterhalt zur Verfügung haben. Voraussetzung für eine Bearbeitung durch uns ist, dass die Eltern eine dieser Leistungen beziehen:
- Sozialhilfe
- Kinderzuschlag
- Wohngeld
Ein gesonderter Antrag für die Leistungen nach Bildung und Teilhabe ist nur für Familien erforderlich, die Kinderzuschlag oder Wohngeldbeziehen.
Nur für die Lernförderung ist für alle Berechtigten ein gesonderter Antrag erforderlich.
Wie wird Ihr Kind gefördert?
- eintägige Schulausflüge für Schüler bis 25 Jahre: Für die Teilnahme Ihres Kindes an Wandertagen in der Schule werden die Kosten für Fahrt und Eintritt übernommen. Die Zahlung erfolgt in der Regel an die Schule, bzw. an den Lehrer/die Lehrerin.
- mehrtägige Klassenfahrten für Schüler bis 25 Jahre: Für die Teilnahme Ihres Kindes an mehrtägigen Klassenfahrten in der Schule werden die tatsächlichen Kosten für Fahrt, Übernachtung, Verpflegung und Eintritt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen übernommen. (max. 300 Euro für Inlandsfahrten und max. 450 Euro für Auslandsfahrten). Die Zahlung erfolgt in der Regel an die Schule, bzw. an den Lehrer/die Lehrerin.
- eintägige Ausflüge mit der Kindertagesstätte: Für die Teilnahme Ihres Kindes an Ausflügen der Kindertagesstätte werden die tatsächlichen Kosten für Fahrt und Eintritt übernommen. Die Zahlung erfolgt in der Regel an die Kindertagesstätte.
- mehrtägige Fahrten mit der Kindertagesstätte: Für die Teilnahme Ihres Kindes an mehrtägigen Fahrten in der Kindertagesstätte werden die tatsächlichen Kosten für Fahrt, Übernachtung, Verpflegung und Eintritt übernommen. Die Zahlung erfolgt in der Regel an die Kindertagesstätte.
- Schulbedarf für Schüler bis 25 Jahre: Für Schulmaterialien erhält Ihr Kind im ersten Schulhalbjahr 100,00 Euro, im zweiten Schulhalbjahr 50,00 Euro. Die Zahlung erfolgt an die Eltern.
- Schülerbeförderung ab dem Besuch der Sekundarstufe II für Schüler bis 25 Jahre: Eine Zuzahlung zum Schülerticket Hessen für die Fahrt zur nächstgelegenen weiterführenden Schule wird bewilligt, wenn die Kosten von anderer Stelle nicht übernommen werden und aus dem Regelbedarf nicht gedeckt werden können. Die Zahlung erfolgt an die Eltern.
- Lernförderung für Schüler bis 25 Jahre: Wenn Ihr Kind Unterstützung beim Lernen benötigt, um das Klassenziel zu erreichen, kann Lernförderung bezuschusst werden. Die Schule muss bescheinigen, dass Lernförderung notwendig ist, und es ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
- Mittagsverpflegung: Für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule oder in der Kindertagesstätte bekommt Ihr Kind einen Gutschein. Das gemeinschaftliche Mittagessen muss von der Schule oder der Kindertagesstäte organisiert sein.
- Kultur, Sport und Freizeit für Kinder bis 18 Jahre: Für Mitgliedsbeiträge im Verein, Unterricht in künstlerischen Fächern und die Teilnahme an Freizeiten können bis zu 15,00 € monatlich bewilligt werden. Eine Mitgliedsbescheinigung oder die Bestätigung der Mitgliedschaft ist erforderlich. Bewilligt werden pauschal maximal 15,00 Euro im Monat für jedes Kind.
Zuständigkeiten
Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII
Frau Sabine Bernecker
Homberg A bis D, Schwarzenborn, Spangenberg I bis K
Bes. Wohnf. und Wohnpflegeheime G bis K
Frau Angelina Brückmann
Homberg (Efze) N bis Z, Malsfeld, Niedenstein
Frau Sylvia Dörr
Homberg (Efze) L und M, Melsungen, Schrecksbach, Spangenberg N bis Z
Herr Torsten Fischer
Schwalmstadt S bis Z, Körle
Bes. Wohnf. und Wohnpflegeheime S bis Z
Frau Lisa Heinzeroth
Knüllwald, Morschen, Schwalmstadt A bis Z, Spangenberg L bis M
Frau Nadine Hohemann
Felsberg A bis B, Neukirchen
Auswärtige Wohnorte
Frau Katharina Japs
Edermünde, Frielendorf A bis U, Ottrau, Spangenberg, F bis H, WillingshausenFrau Vanessa Körner
Guxhagen, Spangenberg D bis E, Schwalmstadt R
Frau Anja Naumann-Wilmesmeier
Felsberg C bis Z, Frielendorf V bis Z, Gilserberg, Gudensberg, Jesberg
Herr Marcus Priebe
Homberg E, Schwalmstadt I und J
Frau Christiane Schnücker
Borken (Hessen), Homberg (Efze) F und J
Frau Ann-Kathrin Spreer
Homberg (Efze) G, Neuental, Oberaula, Wabern
Bes. Wohnf. und Wohnpflegeheime L bis R
Herr Karsten Will
Homberg (Efze) K, Schwalmstadt K bis Q
Bes. Wohnf. und Wohnpflegeheime A bis F
Frau Birgit Vaupel
Fritzlar A bis S, Homberg (Efze) H und I
Frau Franziska Zehe
Bad Zwesten, Fritzlar T bis Z, Spangenberg A bis C
Bildung und Teilhabe
Frau Franziska Zehe
gesamtes Kreisgebiet A bis K
Frau Vanessa Körner
gesamtes Kreisgebiet L bis Z
Sonsitge Dienstleistungen
Frau Ute Bubenhagen
Bestattungskosten
Frau Erika Kiesewetter
Außenermittlungsdienst
Frau Daniela Stork
Hilfe zur Pflege
Adresse
Hausanschrift
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 17:30 Uhr
Freitag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Birgit Vaupel
Telefon Festnetz: 05681 775-4912
Frau Sylvia Dörr
Telefon Festnetz: 05681 775-4911
Frau Anja Naumann-Wilmesmeier
Telefon Festnetz: 05681 775-4916
Frau Christiane Schnücker
Telefon Festnetz: 05681 775-4913
Frau Lisa Heinzeroth
Telefon Festnetz: 05681 775-4922
Herr Karsten Will
Telefon Festnetz: 05681 775-4920
Frau Angelina Brückmann
Telefon Festnetz: 05681 775-4921
Frau Nadine Hohmann
Telefon Festnetz: 05681 775-4923
Herr Marcus Priebe
Telefon Festnetz: 05681 775-4910
Frau Ann-Katrin Stepanek
Telefon Festnetz: 05681 775-4924
Frau Ute Bubenhagen
Telefon Festnetz: 05681 775-4926
Frau Daniela Stork
Telefon Festnetz: 05681 775-4927
Frau Ann-Kathrin Spreer
Telefon Festnetz: 05681 775-4918
Herr Torsten Fischer
Telefon Festnetz: 05681 775-4919
Frau Sabine Bernecker
Telefon Festnetz: 05681 775-4914
Frau Vanessa Körner
Telefon Festnetz: 05681 775-4925
Frau Franziska Zehe
Telefon Festnetz: 05681 775-4917
Frau Katharina Japs
Telefon Festnetz: 05681 775-4915
Frau Erika Werner
Telefon Festnetz: 05681 775-4928
erforderliche Unterlagen
- Die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket sind vom Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfasst
- Sie erhalten dann zum Beispiel Sach- und Dienstleistungen (Gutscheine), Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen sowie Geldleistungen
- Eine Ausnahme stellt die Beantragung auf Lernförderung dar. Hierfür ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
- Bescheid über Bezug von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) (als PDF oder in Schriftform)
- Je nach Bereich der Förderung: Rechnungen, Quittungen und sonstige Nachweise (als PDF oder in Schriftform)
- Ggf.: Schulbescheinigung (als PDF oder in Schriftform)
- Ggf.: Vollmacht, wenn der Antrag stellvertretend gestellt wird (als PDF oder in Schriftform)
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Grundvoraussetzungen:
- Für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Tageseinrichtungen oder Kindertagespflege, die Leistungen nach dem SGB XII oder dem AsylbLG beziehen, gilt für eine Berücksichtigung ihrer Bedarfe an Bildungsleistungen keine Altersgrenze.
Ausflüge sowie ein- und mehrtägige Fahrten von Schulen und KiTas:
- Mehrtägige Klassenfahrten müssen im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen liegen.
Persönlicher Schulbedarf:
- Die Auszahlung erfolgt automatisiert im Rahmen dieser Leistungen und Sie müssen hierfür keinen separaten Antrag stellen.
- Bei Kindern unter 7 Jahren oder über 15 Jahren ist eine Schulbescheinigung erforderlich.
Schülerbeförderung:
- Die tatsächlichen Aufwendungen werden nicht von Dritten (z. B. durch den Schulträger) übernommen. Wird nur ein Teil der Fahrtkosten durch Dritte übernommen, kann der Eigenteil erstattet werden.
- Die Distanz zwischen dem Wohnort und der Schule/Einrichtung ist höher als die kommunal oder auf Landesebene als maßgeblich geregelte Mindestdistanz.
- Wenn landesrechtliche Vorgaben (nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges) für die Mindestdistanz teilweise keine Rolle spielen (geregelt in bspw. § 28 Absatz 4 Satz 2 SGB II), kann als "nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs" auch eine Schule mit besonderem Profil gelten (zum Beispiel eine Schule mit sportlichem oder sprachlichem Profil oder eine Waldorfschule).
Lernförderung:
- Sie brauchen eine Beurteilung der Schule, ob eine Lernförderung zusätzlich erforderlich und geeignet ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Wenn es schulische Angebote gibt, sind diese vorrangig wahrzunehmen. Ob die Versetzung gefährdet ist, ist egal.
- Die Lernförderung wird durch einen geeigneten Träger oder eine geeignete private Person angeboten.
- Für die Lernförderung muss ein gesonderter Antrag gestellt werden.
Mittagsverpflegung:
- Besuch einer Schule, einer Kita oder einer Kindertagespflegeeinrichtung oder eines Hortes.
- Die Mittagsverpflegung wird in schulischer Verantwortung angeboten oder ist durch einen Kooperationsvertrag zwischen der Schule und der Tageseinrichtung vereinbart.
- Das Essen wird gemeinschaftlich ausgegeben und eingenommen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch, Anfechtungsklage
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
Verfahrensablauf
- Sie stehen bereits im laufenden Leistungsbezug von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII).
- Mit Ihrem Antrag auf Sozialhilfe (Leistungen für Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) beantragen Sie automatisch Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket. Die einzige Ausnahme ist die Lernförderung. Für diese muss ein extra Antrag gestellt werden.
- Sie reichen die erforderlichen Nachweise für Leistungen zur Bildung und Teilhabe bei Ihrer örtlich zuständigen Stelle (z.B. Sozialamt) oder über das OnlinePortal ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihre Mitteilung und errechnet Ihre Bedarfe.
- Die zuständige Behörde entscheidet über Ihren Bedarf und teilt Ihnen das Ergebnis mit.
- Wurde Ihr Bedarf bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er abgelehnt, einen Ablehnungsbescheid.
- In beiden Fällen enthält der Bescheid die Gründe der Entscheidung. Außerdem sind Informationen über die Möglichkeit enthalten, gegen die Entscheidung Widerspruch einzulegen. Dazu ist eine Angabe zur Frist enthalten, innerhalb der Sie Widerspruch erheben können.
- Wurde Ihr Bedarf bewilligt, erfolgt die Kostenübernahme je nach individuellem Fall durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter oder Geldleistungen.
Fristen
Geltungsdauer: 0 bis 12 Monate (Die Geltungsdauer richtet sich nach dem jeweiligen Leistungsbescheid.)
Bearbeitungsdauer
0 bis 6 Monate (Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Beachten Sie das nach dem Ablauf des sechsten Mo-nats nach der Antragstellung grundsätzlich eine Untätigkeitsklage zulässig wird. Auf die Bearbeitung von Widersprüchen bezogen beläuft sich diese Frist auf drei Monate.)
Kosten
Abgabe kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Kinder von Grundsicherungs-Empfangenden, die selbst im "Hilfe zum Lebensunterhalt (HzL)"-Leistungsbezug stehen, müssen online einen gesonderten "Bildungs- und Teilhabe-HzL-Antrag" stellen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 30.11.23
Stichwörter
Bildung, Sozialhilfe, Fahrtkosten, SGB 12, Nachhilfe, Schülerbeförderung, Lernförderung, Schulbedarf, Grundsicherung, Mittagessen, Bildungs- und Teilhabepaket, Bildungspaket, Schulausstattung, SGB XII, Jugendmusikschule, Ausflüge, Bildungsförderung, Klassenfahrt, Teilhabe, Mittagsverpflegung