Schwalm - Eder - Kreis - 50.2 - SGB XII Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung / Hilfe zum Lebensunterhalt / Bildung und Teilhabe

Beschreibung

Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)

Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben.

Grundlage für die Leistungen ist das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Die Leistungsgewährung erfolgt grundsätzlich unter der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen. Sie ist darauf ausgerichtet, die Grundbedürfnisse nach dem Grundgesetz zu sichern.

Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII wird an Personen geleistet, die mindestens sechs Monate, aber nicht auf Dauer erwerbsunfähig sind und ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können. Das Einkommen und Vermögen der nicht getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner sowie des Partners einer eheähnlichen/lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft ist gemeinsam zu berücksichtigen. Bei minderjährigen unverheirateten Kindern im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils sind auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam zu berücksichtigen.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII wird an Personen geleistet, die die Altersgrenze erreicht oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Sie erhalten Leistungen sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen/lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt übersteigen, sind zu berücksichtigen. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt vor. Keinen Anspruch auf Grundsicherung haben Personen, die in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

Was wird für die Antragstellung benötigt?

  • den vollständig ausgefüllten Antrag
  • Nachweise über Einkommen, Vermögen und die Miete
  • ggfls. den Beitragsbescheid Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung und den Schwerbehindertenausweis

Bitte haben Sie dafür Verständnis, wenn im Einzelfall weitere Unterlagen benötigt werden.

Bildung und Teilhabe

Das Bildungs- und Teilhabepaket unterstützt gezielt Kinder und Jugendliche, deren Eltern nicht so viel Geld zum Lebensunterhalt zur Verfügung haben. Voraussetzung für eine Bearbeitung durch uns ist, dass die Eltern eine dieser Leistungen beziehen:

  • Sozialhilfe
  • Kinderzuschlag
  • Wohngeld

Ein gesonderter Antrag für die Leistungen nach Bildung und Teilhabe ist nur für Familien erforderlich, die Kinderzuschlag oder Wohngeldbeziehen.

Nur für die Lernförderung ist für alle Berechtigten ein gesonderter Antrag erforderlich.

Wie wird Ihr Kind gefördert?

  • eintägige Schulausflüge für Schüler bis 25 Jahre: Für die Teilnahme Ihres Kindes an Wandertagen in der Schule werden die Kosten für Fahrt und Eintritt übernommen. Die Zahlung erfolgt in der Regel an die Schule, bzw. an den Lehrer/die Lehrerin.
  • mehrtägige Klassenfahrten für Schüler bis 25 Jahre: Für die Teilnahme Ihres Kindes an mehrtägigen Klassenfahrten in der Schule werden die tatsächlichen Kosten für Fahrt, Übernachtung, Verpflegung und Eintritt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen übernommen. (max. 300 Euro für Inlandsfahrten und max. 450 Euro für Auslandsfahrten). Die Zahlung erfolgt in der Regel an die Schule, bzw. an den Lehrer/die Lehrerin.
  • eintägige Ausflüge mit der Kindertagesstätte: Für die Teilnahme Ihres Kindes an Ausflügen der Kindertagesstätte werden die tatsächlichen Kosten für Fahrt und Eintritt übernommen. Die Zahlung erfolgt in der Regel an die Kindertagesstätte.
  • mehrtägige Fahrten mit der Kindertagesstätte: Für die Teilnahme Ihres Kindes an mehrtägigen Fahrten in der Kindertagesstätte werden die tatsächlichen Kosten für Fahrt, Übernachtung, Verpflegung und Eintritt übernommen. Die Zahlung erfolgt in der Regel an die Kindertagesstätte.
  • Schulbedarf für Schüler bis 25 Jahre: Für Schulmaterialien erhält Ihr Kind im ersten Schulhalbjahr 100,00 Euro, im zweiten Schulhalbjahr 50,00 Euro. Die Zahlung erfolgt an die Eltern.
  • Schülerbeförderung ab dem Besuch der Sekundarstufe II für Schüler bis 25 Jahre: Eine Zuzahlung zum Schülerticket Hessen für die Fahrt zur nächstgelegenen weiterführenden Schule wird bewilligt, wenn die Kosten von anderer Stelle nicht übernommen werden und aus dem Regelbedarf nicht gedeckt werden können. Die Zahlung erfolgt an die Eltern.
  • Lernförderung für Schüler bis 25 Jahre: Wenn Ihr Kind Unterstützung beim Lernen benötigt, um das Klassenziel zu erreichen, kann Lernförderung bezuschusst werden. Die Schule muss bescheinigen, dass Lernförderung notwendig ist, und es ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
  • Mittagsverpflegung: Für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule oder in der Kindertagesstätte bekommt Ihr Kind einen Gutschein. Das gemeinschaftliche Mittagessen muss von der Schule oder der Kindertagesstäte organisiert sein.
  • Kultur, Sport und Freizeit für Kinder bis 18 Jahre: Für Mitgliedsbeiträge im Verein, Unterricht in künstlerischen Fächern und die Teilnahme an Freizeiten können bis zu 15,00 € monatlich bewilligt werden. Eine Mitgliedsbescheinigung oder die Bestätigung der Mitgliedschaft ist erforderlich. Bewilligt werden pauschal maximal 15,00 Euro im Monat für jedes Kind.

Zuständigkeiten

Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII

Frau Sabine Bernecker

 

Homberg A bis D, Schwarzenborn, Spangenberg I bis K

Bes. Wohnf. und Wohnpflegeheime G bis K

Frau Angelina Brückmann

Homberg (Efze) N bis Z, Malsfeld, Niedenstein

Frau Sylvia Dörr

Homberg (Efze) L und M, Melsungen, Schrecksbach, Spangenberg N bis Z


Herr Torsten Fischer

Schwalmstadt S bis Z, Körle

Bes. Wohnf. und Wohnpflegeheime S bis Z

Frau Lisa Heinzeroth

Knüllwald, Morschen, Schwalmstadt A bis Z, Spangenberg L bis M

Frau Nadine Hohemann

Felsberg A bis B, Neukirchen

Auswärtige Wohnorte


Frau Katharina Japs

Edermünde, Frielendorf A bis U, Ottrau, Spangenberg, F bis H, Willingshausen

Frau Vanessa Körner

Guxhagen, Spangenberg D bis E, Schwalmstadt R

Frau Anja Naumann-Wilmesmeier

Felsberg C bis Z, Frielendorf V bis Z, Gilserberg, Gudensberg, Jesberg


Herr Marcus Priebe

Homberg E, Schwalmstadt I und J

Frau Christiane Schnücker

Borken (Hessen), Homberg (Efze) F und J

Frau Ann-Kathrin Spreer

Homberg (Efze) G, Neuental, Oberaula, Wabern

Bes. Wohnf. und Wohnpflegeheime L bis R


Herr Karsten Will

Homberg (Efze) K, Schwalmstadt K bis Q

Bes. Wohnf. und Wohnpflegeheime A bis F

Frau Birgit Vaupel

Fritzlar A bis S, Homberg (Efze) H und I

Frau Franziska Zehe

Bad Zwesten, Fritzlar T bis Z, Spangenberg A bis C


Bildung und Teilhabe

Frau Franziska Zehe

gesamtes Kreisgebiet A bis K

Frau Vanessa Körner

gesamtes Kreisgebiet L bis Z


Sonsitge Dienstleistungen

Frau Ute Bubenhagen

Bestattungskosten

Frau Erika Kiesewetter

Außenermittlungsdienst

Frau Daniela Stork

Hilfe zur Pflege


Adresse

Hausanschrift

Hans-Scholl-Straße 1

34576 Homberg (Efze)

Kein Aufzug vorhanden

Ist nicht rollstuhlgerecht

Öffnungszeiten

Oder nach individueller Vereinbarung.

Montag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr 

Mittwoch:
von 08:00 bis 12:00 Uhr 

Donnerstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr 
und 13:30 bis 17:30 Uhr 

Freitag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr 

Kontakt

Telefon: 05681 775-4910

Telefax: 05681 704029

E-Mail: grundsicherung@schwalm-eder-kreis.de

Zuständigkeit für

Kreis Schwalm-Eder-Kreis (Hessen)

Version

Technisch geändert am 17.04.2024

Sprachversion

de-DE

Sprache: de-DE