Einmalige Bedarfe nach § 31 SGB XII erhalten
Wenn Ihnen kein oder nur ein geringes Einkommen oder Vermögen zur Verfügung steht, können Sie in besonderen Situationen einmalige Leistungen beantragen.
Beschreibung
Einmalige Bedarfe nach § 31 Abs. 1 SGB XII erhalten Sie in der Regel, wenn Sie sich im laufenden Leistungsbezug nach SGB XII befinden (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) oder Sie die einmaligen Bedarfe nicht aus eigenen Kräften und Mitteln decken können und weder laufende Hilfe zum Lebensunterhalt noch laufende Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten, aber zum Kreis der Leistungsberechtigten gehören (also nicht erwerbsfähig sind oder die Regelaltersgrenze erreicht haben).
Die einmaligen Bedarfe nach § 31 Abs. 1 SGB XII umfassen die:
- Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten (z. B. bei erstmaligem Bezug einer eigenen Wohnung, nach einem Wohnungsbrand, bei einer Erstanmietung nach Verbüßung einer längeren Haftstrafe, einem Wechsel aus einer Gemeinschaftsunterkunft, bei Verlassen eines Frauen bzw. Männerhauses, nach Trennung und Hausratteilung usw.)
- Erstausstattungen für Bekleidung (z. B. nach einem Wohnungsbrand oder Überschwemmung) und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt (z. B. Erstlingsausstattung (ohne Kinderwagen) sowie Umstandskleidung), insb. bei Gesamtverlust oder neuem Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände (z. B. eklatanter Gewichtsverlust) sowie
- Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten (z. B. Förderung der Zuzahlungen gem. § 61 SGB V bei Kostenübernahme durch die Krankenkasse sowie unter Umständen auch, wenn keine Kostenübernahme durch die Krankenkasse erfolgt)
Wenn Sie nicht allein leben, bezieht das Sozialamt das gesamte Einkommen der Mitglieder der Einstandsgemeinschaft mit ein, um Ihren Hilfebedarf zu ermitteln. Dazu können die Einkünfte aller in einer Wohnung zusammenlebenden Haushaltsmitglieder berücksichtigt werden (sofern sie gemeinsam wirtschaften). Hierzu zählen zum Beispiel:
- Erwerbseinkommen,
- Unterhaltsleistungen und
- Renteneinkünfte.
Das für Minderjährige gezahlte Kindergeld sowie eventuelle Unterhaltszahlungen für ein Kind sind diesem Kind zuzurechnen, um dessen Bedarfe zu decken.
Bestimmte Vermögenswerte gelten als nicht zu berücksichtigendes Schonvermögen, zum Beispiel:
- Kleinere Barbeträge (Geldvermögen je Erwachsenem: EUR 5.000, je Kind: EUR 500) oder
- ein angemessenes Hausgrundstück.
Diese werden bei der Berechnung der Leistungen nicht einberechnet. Bis auf wenige Ausnahmefälle, erhalten Sie keine Leistungen für vergangene Zeiträume.
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Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an Ihr Sozialamt.
Ansprechpartner
Dezernat IV - Bürgerangelegenheiten, Soziales, Digitalisierung und Tourismus - Sicherung des Lebensunterhaltes, Versicherungsamt, Ausgleichsamt
Aktuelles
Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Abteilung bieten Dienstleistungen aus den Bereichen Existenzsichernde Leistungen, Flüchtlingsangelegenheiten, Aussiedler- und Spätaussiedlerangelegenheiten, Berufliche Rehabilitierung und Renten- und Krankenversicherung an.
Beschreibung
Neuregelungen in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
Ab dem 1. Januar 2023 gelten neue Regelbedarfe in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Hierfür wurden die Eurobeträge der im Jahr 2022 geltenden Regelbedarfsstufen zuerst mit der Basisfortschreibung aus der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Mischindex) fortgeschrieben. Um auch die zu erwartende Entwicklung des regelbedarfsrelevanten Preisindexes zusätzlich zu berücksichtigen, wurde in einem weiteren Schritt die regelbedarfsrelevante Preisentwicklung mit den aktuellsten verfügbaren Daten zur Veränderungsrate des regelbedarfsrelevanten Preisindex zusätzlich berücksichtigt. Im Ergebnis erhöhen sich die Regelbedarfe zum 1. Januar 2023 wie folgt:
- In der Regelbedarfsstufe 1 gelten 502 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des SGB XII lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt.
- In der Regelbedarfsstufe 2 gelten 451 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des SGB XII mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt. Sie gilt auch für Personen in besonderen Wohnformen.
- In der Regelbedarfsstufe 3 gelten 402 Euro für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b des SGB XII bestimmt (Unterbringung in einer stationären Einrichtung).
- In der Regelbedarfsstufe 4 gelten 420 Euro für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
- In der Regelbedarfsstufe 5 gelten 348 Euro für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
- In der Regelbedarfsstufe 6 gelten 318 Euro für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ergibt sich für das erste Schulhalbjahr 2023 eine Erhöhung auf 116 Euro und für das zweite Schulhalbjahr eine Erhöhung auf 58,00 Euro.
Bei den Bedarfen für die Unterkunft wird eine einjährige Karenzzeit eingeführt. Während dieser Karenzzeit sind die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft in voller Höhe bei der Berechnung der Leistungen zu berücksichtigen, auch wenn sie unangemessen sind. Die Karenzzeit beginnt ab dem Ersten des Monats, für den erstmals Leistungen nach dem SGB XII bezogen werden. Für Personen, die bereits im Jahr 2022 Leistungen nach dem SGB XII bezogen haben, gilt ab dem 1. Januar 2023 ebenfalls eine einjährige Karenzzeit. Die Karenzzeit gilt ausschließlich für die Bedarfe für Unterkunft. Für die Bedarfe für Heizung bleibt es damit auch während der Karenzzeit bei den angemessenen Aufwendungen.
Außerdem wird im SGB XII ein zusätzlicher Mehrbedarf im Dritten Kapitel angefügt, der auch für das Vierte Kapitel des SGB XII gilt. Der Härtefallmehrbedarf aus § 21 Absatz 6 SGB II wird im SGB XII übernommen.
Darüber hinaus treten zum neuen Jahr für das SGB XII Veränderungen bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen in Kraft:
- Zukünftig ist Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes nicht mehr als Einkommen zu berücksichtigen.
- Einkommen von Schülerinnen und Schülern oder Auszubildenden wird künftig ebenso weitgehend freigestellt. Vollständig anrechnungsfrei bleiben Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen unter 25 Jahre aus Erwerbstätigkeiten in den Schulferien (ohne Anspruch auf Ausbildungsvergütung), während Einnahmen aus Erwerbstätigkeiten während der Schulzeit in Höhe von bis zu 520 Euro monatlich nicht zu berücksichtigen sind. Ebenfalls bleibt ein Betrag in Höhe von 520 Euro anrechnungsfrei bei leistungsberechtigen Personen unter 25 Jahren, die eine nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung absolvieren oder eine nach § 57 Absatz 1 SGB III dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 SGB III dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a SGB III geförderte Einstiegsqualifizierung durchlaufen.
- Daneben bleiben Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, 26 und 26a EStG steuerfrei sind, ab dem 1. Januar 2023 bis zu einem Jahresbetrag von 3 000 Euro von dem anrechenbaren Einkommen ausgenommen.
- Einkünfte aus Erbschaften werden als Einkommen künftig nicht mehr berücksichtigt. Im Folgemonat stellen Erbschaften dann Vermögen dar, das wie bisher zu prüfen und gegebenenfalls vorrangig für die Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen ist.
- Mit dem Bürgergeld-Gesetz wird auch die Verordnung zur Durchführung des § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII geändert und der Vermögensschonbetrag von bisher 5 000 Euro auf 10 000 Euro angehoben.
- Ab dem neuen Jahr wird zudem ein angemessenes Kraftfahrzeug dem geschützten Vermögen im SGB XII zugeordnet. Angemessen ist ein Kraftfahrzeug, wenn es einen Verkehrswert von 7 500 Euro nicht überschreitet.
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Sprechzeiten nach vorheriger Terminvereinbarung.
Bitte telefonische Erreichbarkeit beachten: Mo, Mi, Fr 9 - 11 Uhr
Ausnahme: Die Kollegen für Flüchtlingsangelegenheiten (Reich, Turan, Kleimann) sind Mo - Fr von 9-11 Uhr erreichbar.
Kontakt
E-Mail: sozialamt@kassel.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls Meldebestätigung
- Nachweise einer befristeten oder dauerhaften vollen Erwerbsminderung
- Einkommensnachweise, beispielsweise zur Rente, Krankengeld, Kindergeld, Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvorschuss
- Vermögensnachweise, beispielsweise Kontoauszüge und/ oder Sparguthaben
- Mietvertrag und nachfolgende Änderungen, insbesondere hinsichtlich der Miethöhe
- Nachweise über Ausgaben, neben Miethöhe und Mietzahlung vor allem zu Vorauszahlungen und Abrechnungen für Nebenkosten und Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge
- Nachweise über Kranken und Pflegeversicherung, also Angabe zu Krankenkasse und Versicherungsstatus oder Vertrag über private Kranken- und Pflegeversicherung
Hinweis: Der Umfang der erforderlichen Unterlagen, gerade bei Einkommens- und Vermögensnachweisen, ist einzelfallabhängig. Ihr örtlich zuständiges Sozialamt kann weitere Unterlagen, zum Beispiel aktuelle Kontoauszüge, Scheidungsurteile, Verträge zur Vermögensübertragung oder Unterhaltstitel von Ihnen verlangen.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
- Sie sind hilfebedürftig:
- Hilfebedürftig sind Sie, wenn Sie Ihren einmaligen Bedarf nicht aus eigenen Mitteln und Kräften vollständig decken können.
- Sie haben die Altersgrenze erreicht oder sind über 18 Jahre alt und nicht erwerbsfähig, weil sie zeitlich befristet oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind:
- Sie sind zeitlich befristet voll erwerbsgemindert, wenn Sie auf absehbare Zeit (mehr als 6 Monate) nicht in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes regelmäßig mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten.
- Sie sind unter 15 Jahren alt und leben zusammen mit Personen, die selbst Sozialhilfe erhalten (bspw. mit den Eltern), in einem Haushalt mit den Großeltern oder in Verwandtenpflege (ohne dass Leistungen der wirtschaftlichen Jugendhilfe gewährt werden).
- Sie sind kein:e Studierende:r oder Auszubildende:r.
- Sie erhalten keine:
- Grundsicherung für Arbeitsuchende (Leistungen des Sozialgesetzbuches II) oder
- Leistungen für Asylsuchende (Asylbewerberleistungsgesetz).
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Wenn Sie mit dem Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides Widerspruch einlegen. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid.
- Klage vor dem Sozialgericht
Verfahrensablauf
Einmalige Bedarfe nach § 31 Abs. 1 SGB XII können beim Sozialamt beantragt werden. Sie können auch ohne Antrag gewährt werden, wenn der Träger der Sozialhilfe (z. B. Landkreis oder kreisfreie Stadt) oder die von ihm beauftragten Stellen erfahren, dass ein Mensch bedürftig ist und die Voraussetzungen zur Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt vorliegen. Sofern Sie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten, sind die Einmaligen Bedarfe zwingend gesondert zu beantragen.
Die Notwendigkeit für einmalige Bedarfe können Sie online über die Sozialplattform bekanntgeben bzw. beantragen.
- Die Entscheidung ist von den Einkommens und Vermögensverhältnissen abhängig, hierfür ist ggf. zusätzlich ein entsprechendes Formular einzureichen.
- reichen Sie zusammen mit dem Formular alle erforderlichen Unterlagen ein.
- Das Sozialamt wird über Ihren Bedarf entscheiden und Ihnen das Ergebnis mitteilen. Dies erfolgt durch einen Bescheid, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
- Wurde Ihr Bedarf festgestellt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er nicht festgestellt, einen Ablehnungsbescheid.
- In beiden Fällen muss der Bescheid die Gründe der Entscheidung enthalten, sowie Informationen über die Möglichkeit enthalten, dagegen Widerspruch einzulegen. Dazu muss eine Angabe zur Frist enthalten sein, innerhalb der Sie Widerspruch einlegen können.
- Im Bewilligungsbescheid muss die Höhe der zu zahlenden Leistung ebenso enthalten sein, wie den Zeitpunkt der Zahlung. Zum genannten Datum überweist Ihnen das Sozialamt das Geld auf Ihr Konto. Sie können für die Überweisung auch das Konto eines Dritten angeben.
Bearbeitungsdauer
Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
- Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall. Das zuständige Sozialamt wird sich schnellstmöglich um die Bearbeitung kümmern. Sie können die Bearbeitungsdauer verkürzen, wenn Sie dem Sozialamt zeitnah alle Unterlagen vollständig vorlegen.
Kosten
Abgabe kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 30.11.2023
Stichwörter
Erstausstattung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Anzeige Bedarf, Einmalige Leistungen, Notwendiger Lebensunterhalt, Lebensunterhalt, Sicherung des Lebensunterhalts, Hilfebedürftigkeit, Erstausstattung für die Wohnung, Leistungen der Sozialhilfe, Einmalige Beihilfen, Antrag Bedarf, Sozialhilfe, Erwerbsminderung, Sozialamt, Nicht erwerbsfähig, Miete von therapeutischen Geräten, Existenzsicherung, Erstausstattung für Bekleidung, Grundsicherung, Geringes Einkommen