Beschäftigungserlaubnis Erteilung bei Aufenthaltsgestattung

    Beschäftigungserlaubnis für Personen mit Aufenthaltsgestattung beantragen

    Wenn Sie in einem laufenden Asylverfahren arbeiten möchten und bereits einen Arbeitgeber gefunden haben, der Sie einstellen möchte, können Sie eine Beschäftigungserlaubnis beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Sie sich in einem laufenden Asylverfahren befinden, ist eine Beschäftigung nur dann erlaubt, wenn dies in Ihrer Aufenthaltsgestattung ausdrücklich vermerkt ist. Wenn Sie arbeiten möchten, müssen Sie deshalb bei der Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis beantragen. Dies gilt auch für die Ausübung einer betrieblichen Berufsausbildung oder eines Praktikums.

    Wenn Sie sich als Asylbewerber seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhalten, nicht (mehr) verpflichtet sind, in einer Erstaufnahmeeinrichtung für Asylsuchende zu wohnen und bereits einen Arbeitgeber gefunden haben, der Sie einstellen möchte, kann Ihnen die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Zur Bearbeitung Ihres Antrags beteiligt die Ausländerbehörde in der Regel die Bundesagentur für Arbeit, welche die Arbeitsbedingungen prüft. Nach einem mehr als vierjährigen, ununterbrochenen Aufenthalt in Deutschland ist eine Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nicht mehr erforderlich und die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt.

    Wenn Sie eine betriebliche Berufsausbildung (duale Ausbildung) absolvieren möchten, muss die Beschäftigungserlaubnis für den konkreten Ausbildungsplatz individuell beantragt werden. Schulische Berufsausbildungen sind genehmigungsfrei.

    Die Beschäftigungserlaubnis wird befristet für die Dauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt, längstens bis zum Erlöschen der Aufenthaltsgestattung.

    Es bestehen die folgenden Einschränkungen:

    • Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich untersagt, solange Sie verpflichtet sind, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Nur wenn Ihr Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten abgeschlossen wurde, kann Ihnen die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden.
    • Wenn Sie Asylbewerber oder Asylbewerberin aus einem sogenannten "sicheren Herkunftsstaat" sind, also aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Senegal oder Serbien stammen, und ihren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben, können Sie während des Asylverfahrens keine Beschäftigungserlaubnis erhalten.

    Hinweise für Kassel: Arbeitserlaubnis (Beschäftigung von Ausländern, bei denen die Arbeitsaufnahme eingeschränkt ist)

    Online-Dienst

    Änderung von aufenthaltsrechtlichen Nebenbestimmungen online beantragen

    ID: L100001_391761543

    Beschreibung

    Dieser Online-Service ist nur von Inhabern eines Aufenthaltstitels nutzbar.

    Halten Sie folgendes bereit:

    • Angaben zu Ihrer Person
    • Kopie Ihres aktuellen Ausweisdokumentes
    • Informationen zur Nebenbestimmung die geändert werden soll 
    • Informationen zum Grund der Änderung
    • ggf. weitere Nachweise

    Sie haben die Möglichkeit, ihre Ausweisdokumente und Nachweise mit dem Smartphone zu fotografieren und hochzuladen. 

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.

    Ansprechpartner

    Stadt Kassel - Abteilung für Zuwanderung und Integration Stadt und Landkreis Kassel

    Aktuelles

    Die Aufgaben der Ausländerbehörde werden von der Abteilung für Zuwanderung und Integration bearbeitet. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zuständig für eine geregelte Zuwanderung und unterstützen bei der Integration.

    Beschreibung

    Unsere wichtigsten Aufgaben sind:

    • Entscheidung über die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln
    • Neuausstellung von Aufenthaltstiteln
    • Feststellung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern
    • Entscheidung über die Ausstellung und Verlängerung von Aufenthaltsgestattungen und Duldungen
    • Bearbeitung von Auflagenänderungen zur Erwerbstätigkeit
    • Ausstellung von deutschen Passersatzpapieren für Ausländer
    • Entgegennahme von Verpflichtungserklärungen für Besuchs- und Daueraufenthalte

    Die Verpflichtungserklärungen für Besuchsaufenthalte werden vor allem beim Einwohnerservice im Rathaus oder online entgegengenommen. Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Kassel können Verpflichtungserklärungen für Besuchsaufenthalte auch in ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung abgeben.

    Für die meisten Dienstleistungen ist eine persönliche Vorsprache erforderlich. Termine können Sie unter der Behördennummer (0561) 115 vereinbaren. Viele Dienstleistungen können auch online beantragt werden. Den jeweiligen Link zum Onlineverfahren finden Sie bei den Dienstleistungen.

    Adresse

    Hausanschrift

    Obere Königsstraße 8

    34117 Kassel

    Öffnungszeiten

    Terminvereinbarungsmöglichkeiten in der Abteilung Zuwanderung und Integration

    Hinweis: Das Serviceangebot der Ausländerbehörde zum Aufenthaltsrecht in den Räumlichkeiten der Uni Kassel wird derzeit nicht mehr angeboten.

    Kontakt

    Telefon: 0561 115

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 01.10.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Gültige Aufenthaltsgestattung
    • Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz), sofern vorhanden
    • Formular "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis" (vom Arbeitgeber vollständig auszufüllen)
    • Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Ja

    Voraussetzungen

    • Sie sind im Besitz einer gültigen Aufenthaltsgestattung.
    • Sie sind nicht verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und halten sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet auf oder
    • Sie sind verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, aber Ihr Asylverfahren wurde nicht innerhalb von neun Monaten unanfechtbar abgeschlossen und sie kommen nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat oder
    • Sie kommen zwar aus einem sicheren Herkunftsstaat, haben aber Ihren Asylantrag vor dem 31. August 2015 gestellt.
    • Ein Arbeitgeber hat Ihnen einen konkreten Arbeitsplatz angeboten und das Formular "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis" ausgefüllt.
    • Die Bedingungen, unter denen Sie künftig arbeiten werden, sind mit denen deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbar.
    • Ihr Arbeitslohn entspricht dem Lohn deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde
    • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird

    Verfahrensablauf

    • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, übermitteln Sie vorab das von Ihrem Arbeitgeber vollständig ausgefüllte Formular "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis" an die Ausländerbehörde und vereinbaren einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
    • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
    • In der Regel wird die Ausländerbehörde die Bundesagentur für Arbeit um Zustimmung bitten.
    • Wird die Beschäftigungserlaubnis erteilt, wird in der Regel ein entsprechender Eintrag auf der Aufenthaltsgestattung (unter "Nebenbestimmungen") oder in einem Zusatzblatt vorgenommen.

    Fristen

    Die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung sollte vor Abschluss eines Arbeitsvertrages beantragt werden.

    Die Erlaubnis wird befristet für die Dauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, längstens bis zum Erlöschen der Aufenthaltsgestattung.

    Bearbeitungsdauer

    Spätestens 6 bis 8 Wochen vor Beginn der beabsichtigten Beschäftigung sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.

    Kosten

    Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis ist kostenfrei.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 03.01.2023

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Lebensunterhalt, Arbeit, Beruf, Beschäftigung, Beschäftigungsverbot, Anstellung, Gehalt, Lohn, Laufendes Asylverfahren, Asylbewerberin, Asylantrag, Praktikum, Asylbewerber, Antrag auf Arbeitserlaubnis, Aufenthaltsrecht, Erlaubnisvorbehalt, Job, Arbeitsmarktzugang, Erwerbstätigkeit, Einwanderung, Ausbildung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de