Ausnahmegenehmigung Parken Erteilung Gewerbetreibende, Freiberufler

    Ausnahmegenehmigung Parken Erteilung Gewerbetreibende, Freiberufler

    Wenn Sie ein Gewerbe betreiben oder freiberuflich tätig sind, können Sie unter gewissen Voraussetzungen einen Parkausweis beantragen. Mit diesem dürfen Sie für die Dauer Ihres Arbeitseinsatzes in bestimmten Bereichen parken.

    Beschreibung

    Als Gewerbetreibende/r oder freiberuflich Tätige/r können Sie im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung zum Parken erhalten. Dadurch können Sie beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigt werden. Die Ausnahmegenehmigung gilt in der Regel nur für Einzeltätigkeiten Ihres Gewerbebetriebs beziehungsweise Ihrer freiberuflichen Arbeit.

    Einen Anspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung haben Sie nicht. 

    Hinweise für Frankfurt am Main: Ausnahmegenehmigung Parken Erteilung Gewerbetreibende, Freiberufler

    Gewerbeparkausweis: Um Gewerbebetrieben in vollständig bewirtschafteten Bewohnerparkbereichen das Parken im Umfeld des Firmensitzes zu erleichtern, kann für ein Firmenfahrzeug eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Damit können Gewerbetreibende ihr Fahrzeug in der jeweiligen Bewohnerparkzone ohne Lösen eines Parkscheins und ohne Bewohnerparkausweis, sofern die Parkmöglichkeiten dort für Bewohnerinnen und Bewohner freigegeben sind, parken.

    Gewerbeparkausweis: Um Gewerbebetrieben in vollständig bewirtschafteten Bewohnerparkbereichen das Parken im Umfeld des Firmensitzes zu erleichtern, kann für ein Firmenfahrzeug eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Damit können Gewerbetreibende ihr Fahrzeug in der jeweiligen Bewohnerparkzone ohne Lösen eines Parkscheins und ohne Bewohnerparkausweis, sofern die Parkmöglichkeiten dort für Bewohnerinnen und Bewohner freigegeben sind, parken.

    Online-Dienst

    Gewerbeparkausweis

    ID: L100001_383144648

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 21.11.2022 (von: Brevoord, Nicole)

    Technisch geändert am 21.11.2022 (von: Brevoord, Nicole)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    zuständige Stelle

    die Straßenverkehrsbehörde

    Zuständigkeit

    die für Sie zuständige Straßenverkehrsbehörde

    Ansprechpartner

    Stadt Frankfurt - Ausnahmegenehmigungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Gutleutstraße 191

    60327 Frankfurt am Main

    Öffnungszeiten

    Bitte teilen Sie uns Ihr Anliegen schriftlich (per Email oder Brief) oder telefonisch mit. Bei Bedarf können Sie Ihr Anliegen auch persönlich klären. Hierzu benötigen Sie einen Termin. Die Öffnungszeiten dafür sind wie folgt:

    Di - Do 08:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: +49 69 212-42313((Buchstaben A - D, P))

    Telefon: +49 69 212-42794(Buchstaben E - J, O)

    Telefon: +49 69 212-42369((Buchstaben K - N, R))

    Telefon: +49 69 212-42678((Buchstaben S - Z, Q))

    E-Mail: ausnahmen.stvo@stadt-frankfurt.de

    Formulare

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Die vorzulegenden Unterlagen variieren von Behörde zu Behörde. Vorlegen müssen Sie beispielsweise eine Kopie der Gewerbeanmeldung und eine Kopie des Fahrzeugscheins.

    Hinweise für Frankfurt am Main: Ausnahmegenehmigung Parken Erteilung Gewerbetreibende, Freiberufler

    Die folgenden Unterlagen sind unter dem Punkt "Anlagen" einzeln hochzuladen:

    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein, welcher den Geschäftsführenden beziehungsweise das Gewerbe als Fahrzeughaltenden ausweist)
    • nachvollziehbare Dokumentation, dass die Fahrzeugnutzung zur Erfüllung der Gewerbetätigkeit, beispielsweise für Kundendienste oder Auslieferungen, dringend notwendig ist
    • Fotos des Fahrzeugs, auf dem das mindestens beidseitige, großflächige, mit dem Fahrzeug fest verbundene Branding (Werbung, Marke, Logo) abgebildet wird
    • Gewerbeanmeldung (oder hilfsweise vergleichbarer Nachweis)
    • Online-Antrag

    Die folgenden Unterlagen sind unter dem Punkt "Anlagen" einzeln hochzuladen:

    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein, welcher den Geschäftsführenden beziehungsweise das Gewerbe als Fahrzeughaltenden ausweist)
    • nachvollziehbare Dokumentation, dass die Fahrzeugnutzung zur Erfüllung der Gewerbetätigkeit, beispielsweise für Kundendienste oder Auslieferungen, dringend notwendig ist
    • Fotos des Fahrzeugs, auf dem das mindestens beidseitige, großflächige, mit dem Fahrzeug fest verbundene Branding (Werbung, Marke, Logo) abgebildet wird
    • Gewerbeanmeldung (oder hilfsweise vergleichbarer Nachweis)
    • Online-Antrag

    Formulare

    • Formulare: Antragsformulare erhalten Sie von der zuständigen Behörde.
    • Onlineverfahren möglich: teilweise
    • Schriftform erforderlich: nein
    • persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    • für bestimmte Tätigkeiten sind keine freien Parkmöglichkeiten in der Nähe des Arbeitsortes verfügbar
    • wegen der Art und Dringlichkeit der Arbeit ist ein längerer Weg oder ein häufiges Pendeln zwischen Fahrzeug und Arbeitsstelle nicht zumutbar
    • die örtlichen Gegebenheiten müssen beachtet werden
    • das öffentliche Interesse muss bewahrt bleiben

    Hinweise für Frankfurt am Main: Ausnahmegenehmigung Parken Erteilung Gewerbetreibende, Freiberufler

    Antragsberechtigt sind Bevollmächtigte eines Gewerbebetriebs ohne private Abstellmöglichkeit. Der Firmensitz befindet sich in einem zu 100% bewirtschafteten Bewohnerparkgebiet (komplette Parkscheinpflicht/Bewohnerinnen und Bewohner mit Parkausweis frei). Das trifft aktuell zu auf die Bewohnerparkzonen 35 (Holzhausenviertel), 38, 39, 40, 41 (Bornheim), 17 und 18 (Westend-Süd), 19 und 20 (Nordend-West) sowie 22 (Nordend-Ost) (alle Bewohnerparkgebiete finden Sie auf www.mainziel.de). Freiberuflich Tätige insbesondere aus der Rechtsanwalts-, Architekten-, Steuerberater- oder Ingenieursbranche sind in der Regel nicht antragsberechtigt.

    Die Parkberechtigung erfolgt ausschließlich kennzeichenbezogen für maximal ein Fahrzeug. Das Fahrzeug muss zwingend auf die/den Geschäftsführende/n oder das Gewerbe zugelassen sein und ein sogenanntes Branding aufweisen. Hierbei handelt es sich um eine Werbung, eine Marke und/oder ein Logo. Das Branding muss beidseitig, großflächig und mit dem Fahrzeug fest verbunden sein.

    Antragsberechtigt sind Bevollmächtigte eines Gewerbebetriebs ohne private Abstellmöglichkeit. Der Firmensitz befindet sich in einem zu 100% bewirtschafteten Bewohnerparkgebiet (komplette Parkscheinpflicht/Bewohnerinnen und Bewohner mit Parkausweis frei). Das trifft aktuell zu auf die Bewohnerparkzonen 35 (Holzhausenviertel), 38, 39, 40, 41 (Bornheim), 17 und 18 (Westend-Süd), 19 und 20 (Nordend-West) sowie 22 (Nordend-Ost) (alle Bewohnerparkgebiete finden Sie auf www.mainziel.de). Freiberuflich Tätige insbesondere aus der Rechtsanwalts-, Architekten-, Steuerberater- oder Ingenieursbranche sind in der Regel nicht antragsberechtigt.

    Die Parkberechtigung erfolgt ausschließlich kennzeichenbezogen für maximal ein Fahrzeug. Das Fahrzeug muss zwingend auf die/den Geschäftsführende/n oder das Gewerbe zugelassen sein und ein sogenanntes Branding aufweisen. Hierbei handelt es sich um eine Werbung, eine Marke und/oder ein Logo. Das Branding muss beidseitig, großflächig und mit dem Fahrzeug fest verbunden sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Frankfurt am Main: Ausnahmegenehmigung Parken Erteilung Gewerbetreibende, Freiberufler

    § 46 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

    § 46 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen einen Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung stellen. Wie der Antrag gestellt werden kann, ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich.

    Die Behörde prüft dann Ihren Antrag und erteilt dann gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigung.

    Hinweise für Frankfurt am Main: Ausnahmegenehmigung Parken Erteilung Gewerbetreibende, Freiberufler

    Sie erhalten eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO, die im Original im Fahrzeug hinter der Windschutzscheibe gut sichtbar auszulegen ist.

    Sie erhalten eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO, die im Original im Fahrzeug hinter der Windschutzscheibe gut sichtbar auszulegen ist.

    Fristen

    Die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung ist in der Regel befristet.

    Bearbeitungsdauer

    variiert zwischen den Behörden

    Hinweise für Frankfurt am Main: Ausnahmegenehmigung Parken Erteilung Gewerbetreibende, Freiberufler

    Ihr Antrag wird schnellstmöglich bearbeitet. Die Bearbeitungszeit kann hier variieren. Bitte sehen Sie von Nachfragen zum Stand Ihrer Anfrage ab, um die Bearbeitung nicht zu verzögern.

    Ihr Antrag wird schnellstmöglich bearbeitet. Die Bearbeitungszeit kann hier variieren. Bitte sehen Sie von Nachfragen zum Stand Ihrer Anfrage ab, um die Bearbeitung nicht zu verzögern.

    Kosten

    Die Gebührenhöhe variiert je nach Zahl der Fahrzeuge, der Gültigkeitsdauer der Parkberechtigung und ihrem Geltungsbereich.: Gebühr ab 10.2 EUR bis 767.0 EUR

    Hinweise für Frankfurt am Main: Ausnahmegenehmigung Parken Erteilung Gewerbetreibende, Freiberufler

    Die Ausnahmegenehmigung (Gültigkeit 1 Jahr) kostet 355 €.  Eine Kennzeichenänderung kostet 25 €.

    Die Ausnahmegenehmigung (Gültigkeit 1 Jahr) kostet 355 €.  Eine Kennzeichenänderung kostet 25 €.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Frankfurt am Main: Ausnahmegenehmigung Parken Erteilung Gewerbetreibende, Freiberufler

    Bei einem Fahrzeugwechsel müssen neben einem formlosen Änderungsantrag die zu ändernde Originalgenehmigung sowie der neue Fahrzeugschein (Kopie) und Fotos des Fahrzeugs zur Änderung postalisch vorgelegt werden.

    Bei einem Fahrzeugwechsel müssen neben einem formlosen Änderungsantrag die zu ändernde Originalgenehmigung sowie der neue Fahrzeugschein (Kopie) und Fotos des Fahrzeugs zur Änderung postalisch vorgelegt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 22.06.2023

    Version

    Technisch erstellt am 09.03.2021 (von: Meißner, Kathrin)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Parkausweis, Gewerbe, parken, Freiberuflich tätige Person, Parkberechtigung, Gewerbetreibender, Freiberufler, Straßenverkehr, Parkschein, Ausnahmegenehmigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)